Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» Musterklauseln

Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz». (1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben.

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  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzu- zeigen und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Liefe- rant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.