Kontrolle und Bewertung Musterklauseln

Kontrolle und Bewertung. Die in den Verhaltensregeln festgelegten Grundsätze und Vorschriften können nur dann wirksam sein, wenn sie regelmässig überwacht, bewertet und verbessert werden. Alle Führungskräfte und Manager, denen die operative Verantwortung für eine Unternehmenseinheit der Gruppe übertragen wurde, sind verantwortlich dafür, dass die Geschäfte ordnungsgemäss geführt, angemessene Kontrollen eingeführt und die Bewertungsinstrumente, die ihnen innerhalb der Gruppe oder ihres Geschäftsfelds zur Verfügung stehen, genutzt werden. Jedes Geschäftsfeld führt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verhaltensregeln mehrere Überwachungs- und Bewertungsstufen ein: • 1. Stufe: Alle Mitarbeiter achten darauf, dass die Aktivitäten ihres Geschäftsfeldes die geltenden Gesetze einhalten. • 2. Stufe: Die interne Kontrolle in jedem Geschäftsfeld überprüft, dass ordnungsgemäss Selbstbewertungen erfolgen. Sie erstellt dann einen Bericht, der an den Ethikverantwortlichen und den Compliance-Beauftragten weitergeleitet wird. Der Compliance-Beauftragte nutzt diesen Bericht der internen Kontrolle, um über die Umsetzung der Verhaltensregeln, die vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Verbesserungen, die aufgetretenen Schwierigkeiten und die umzusetzenden Aktionspläne zu berichten. • 3. Stufe: Die Leitung der Auditfunktion der Geschäftsfelder und von Bouygues SA führt regelmässige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Aktivitäten der Gruppe in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Verhaltensregeln und des internen Referenzhandbuchs für die interne Kontrolle durchgeführt werden. Die Feststellungen des internen Prüfberichts werden dem Ethikverantwortlichen und dem Compliance-Beauftragten des Geschäftsfelds und der Gruppe sowie dem Ethikausschuss übermittelt. Falls erforderlich, werden die Verhaltensregeln auf der Grundlage dieser Prüfungsergebnisse entsprechend verschärft. Compliance als Kriterium bei der jährlichen Beurteilung von Führungskräften und Managern Die Umsetzung des Compliance-Programms und die Sorgfalt, die sie der Korruptionsbekämpfung widmen, sind Bewertungsfaktoren, die in die jährlichen Beurteilungen der Führungskräfte und Manager der Gruppe einfliessen. Wird bei der Korruptionsprävention und der Korruptionsaufdeckung in ihren Tochtergesellschaften ein Mangel festgestellt, wird dies entsprechend festgehalten und kann sich gegebenenfalls negativ auf ihre jährliche Beurteilung auswirken.

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  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Bewertung Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Wartung Zur Optimierung und Leistungssteigerung der technischen Systeme sieht EnBW Wartungsfenster außerhalb der üb- lichen Geschäftszeiten vor. Zu diesen Wartungsarbeiten gehört auch die Aktualisierung der Betriebssysteme und Anwendungssoftware. Die Wartungsfenster liegen im Regelfall in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwischen 0:00 und 6:00 Uhr, können jedoch bei Bedarf auch an Werktagen durchgeführt werden.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss (2) Nach Rechnungsabschluss (3) Information des Kunden; Zinsberechnung

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.