Konzernunternehmenslizenzen. 13.1 Ein Kunde, der zu einer Gruppe von verbundenen Unternehmen gehört, ist zum Erwerb oder zur Anmietung von Lizenzen für andere Unternehmen der Gruppe berechtigt. Es ist ihm – vorbehaltlich des Verfahrens in Ziffer 13.2 und 13.3 Teil B – gestattet, solche Lizenzen Autorisierten Unternehmen (wie nachfolgend in Ziffer 13.3 Teil B definiert) zugänglich zu machen indem er abweichend von Ziffer 5.1 Teil B an diese Autorisierten Unternehmen eine Unterlizenz im selben Umfang wie in Ziffer 5 Teil B festgelegt einräumen kann.
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