Kooperation / Abwendung und Minderung des Schadens Musterklauseln

Kooperation / Abwendung und Minderung des Schadens. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers bzw. Incident-Response-Managers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Folgen eines Versicherungsfalles, insbesondere eines Vermögensschadens, zu sorgen und alles zu tun, was der Aufklärung eines Schadensfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruches sowie bei der Schadensermittlung und Schadenregulierung soweit zumutbar zu unterstützen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle relevanten Tatumstände mitzuteilen sowie alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadensfalles erheblichen Schriftstücke, unter anderem Finanzunterlagen, Steuererklärungen, Rechnungen, Buchhaltungs- und andere Belege, Urkunden und Verträge, zur Verfügung zu stellen.