Wissenszurechnung Musterklauseln

Wissenszurechnung. Soweit es in Bezug auf die Obliegenheiten und Pflichten von Versicherten gegenüber dem Versicherer auf das Verhalten, Verschulden, Bewusstsein oder die Kenntnis der versicherten Unternehmen bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt ankommt, gilt abweichend von den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes („VVG“) Folgendes: Den versicherten Unternehmen wird nur das Verhalten, Verschulden, Bewusstsein oder die Kenntnis solcher Personen zugerechnet, die Repräsentanten sind. Versicherten Personen werden das Verhalten, Verschulden, Bewusstsein und die Kenntnis anderer versicherter Personen nicht zugerechnet. 6.12.1.Verhalten im Versicherungsfall