KOORDINIERUNG IN DEN LÄNDERN. (1) Zentrale Aufgabe der Koordinierungsstellen der Länder ist die Koordi- nierung und Begleitung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen gilt das Haus- haltsrecht des jeweiligen Landes. Die Länder ermöglichen landesintern eine flächendeckende Partizipation der kommunalen Gebietskörperschaften. (2) Die Koordinierungsstellen tragen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in den Frühen Hilfen bei. Zur Sicherung eines bundesweit einheit- lichen Qualitätsstandards arbeiten sie verbindlich mit dem NZFH zusam- men und unterstützen dessen Aufgabenerfüllung. Hierzu stellen sie dem NFZH entsprechende Daten zu Maßnahmen im Land zur Verfügung. (3) Die Länder stellen zur Wahrung von Ziel und Zweck der Stiftung den länderübergreifenden Austausch sicher (vgl. Artikel 8 Absatz 2 Nr. 3). (4) Die Länder legen zur Erreichung der in der Präambel genannten Ziele und des Stiftungszwecks ihre länderspezifischen Gesamtkonzepte vor. Diese werden entsprechend den Entwicklungen in den Ländern und auf der Grundlage des wissenschaftlichen Berichtes des NZFH alle drei Jahre
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KOORDINIERUNG IN DEN LÄNDERN. (1) Zentrale Aufgabe der Koordinierungsstellen der Länder ist die Koordi- nierung Koordinierung und Begleitung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 4. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen gilt das Haus- haltsrecht Haushaltsrecht des jeweiligen Landes. Die Länder ermöglichen landesintern eine flächendeckende Partizipation der kommunalen Gebietskörperschaften.Die
(2) Die Koordinierungsstellen tragen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in den Frühen Hilfen bei. Zur Sicherung eines bundesweit einheit- lichen einheitlichen Qualitätsstandards arbeiten sie verbindlich mit dem NZFH zusam- men zusammen und unterstützen dessen AufgabenerfüllungAufga- benerfüllung. Hierzu stellen sie dem NFZH entsprechende Daten zu Maßnahmen im Land zur Verfügung.
(3) Die Länder stellen zur Wahrung von Ziel und Zweck der Stiftung den länderübergreifenden länderübergrei- fenden Austausch sicher (vgl. Artikel 8 Absatz 2 Nr. 3).
(4) Die Länder legen zur Erreichung der in der Präambel genannten Ziele und des Stiftungszwecks Stif- tungszwecks ihre länderspezifischen Gesamtkonzepte vor. Diese werden entsprechend den Entwicklungen in den Ländern und auf der Grundlage des wissenschaftlichen Berichtes des NZFH alle drei JahreJahre beginnend mit dem 30. Juni 2021 mit Wirkung für den 1. Januar des Folgejahres fortgeschrieben.
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