Common use of Kosten im Zusammenhang mit Sonderuntersuchungen Clause in Contracts

Kosten im Zusammenhang mit Sonderuntersuchungen. Versicherungsschutz besteht zusätzlich für den Versicherungsnehmer und Tochtergesellschaften für die angemessenen und notwendigen Kosten, die ihnen im Fall einer, während der Versicherungsperiode eintretenden, aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchung (zum Beispiel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen oder ähnlicher ausländischer Behörden) durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur rechtsberatenden Begleitung folgender Maßnahmen der Aufsichtsbehörden entstehen: • der Beschlagnahme von Akten und/oder Datenträgern im Rahmen einer erstmaligen Hausdurchsuchung, • einer Verfügung der Aufsichtsbehörde zwecks Herausgabe von Unterlagen zu erstellen oder diese zu vervielfältigen oder • der erstmaligen Vernehmung/Anhörung einer versicherten Person durch die Aufsichtsbehörde. Der Versicherer erstattet auch jene Kosten, welche durch die Erstellung und Vervielfältigung der in diesem Zusammenhang herauszugebenden Unterlagen entstehen. Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Sonderuntersuchung mit einer Pflichtverletzung einer versicherten Person bei der versicherten Tätigkeit begründet wird. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur, wenn ein Versicherungsfall eingetreten oder der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Eine routinemäßige aufsichtsrechtliche Untersuchung, welche mehr auf einen Industriezweig als auf den Versicherungsnehmer, eine versicherte Tochtergesellschaft oder eine versicherte Person abzielt, gilt nicht als Untersuchung im Sinne dieser Ziffer A.3.5. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 20 % der Versicherungssumme, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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Samples: www.kuv24-manager.de, Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag

Kosten im Zusammenhang mit Sonderuntersuchungen. Versicherungsschutz besteht zusätzlich für den Versicherungsnehmer und Tochtergesellschaften für die angemessenen und notwendigen Kosten, die ihnen im Fall einer, während der Versicherungsperiode eintretenden, aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchung (zum Beispiel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen Österreichischen Finanzmarktaufsicht oder ähnlicher ausländischer Behörden) durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur rechtsberatenden Begleitung folgender Maßnahmen der Aufsichtsbehörden entstehen: • der Beschlagnahme von Akten und/oder Datenträgern im Rahmen einer erstmaligen Hausdurchsuchung, • einer Verfügung der Aufsichtsbehörde zwecks Herausgabe von Unterlagen zu erstellen oder diese zu vervielfältigen oder • der erstmaligen Vernehmung/Anhörung einer versicherten Person durch die Aufsichtsbehörde. Der Versicherer erstattet auch jene Kosten, welche durch die Erstellung und Vervielfältigung der in diesem Zusammenhang herauszugebenden Unterlagen entstehen. Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Sonderuntersuchung mit einer Pflichtverletzung einer versicherten Person bei der versicherten Tätigkeit begründet wird. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur, wenn ein Versicherungsfall eingetreten oder der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Eine routinemäßige aufsichtsrechtliche Untersuchung, welche mehr auf einen Industriezweig als auf den Versicherungsnehmer, eine versicherte Tochtergesellschaft oder eine versicherte Person abzielt, gilt nicht als Untersuchung im Sinne dieser Ziffer A.3.5. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 20 % der Versicherungssumme, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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Kosten im Zusammenhang mit Sonderuntersuchungen. Versicherungsschutz besteht zusätzlich für den Versicherungsnehmer und Tochtergesellschaften für die angemessenen und notwendigen Kosten, die ihnen im Fall einer, während der Versicherungsperiode eintretenden, aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchung (zum Beispiel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen oder ähnlicher ausländischer Behörden) durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur rechtsberatenden Begleitung folgender Maßnahmen der Aufsichtsbehörden entstehen: • der Beschlagnahme von Akten und/oder Datenträgern im Rahmen einer erstmaligen Hausdurchsuchung, ; • einer Verfügung der Aufsichtsbehörde zwecks Herausgabe von Unterlagen zu erstellen oder diese zu vervielfältigen oder • der erstmaligen Vernehmung/Anhörung einer versicherten Person durch die Aufsichtsbehörde. Der Versicherer erstattet auch jene Kosten, welche durch die Erstellung und Vervielfältigung der in diesem Zusammenhang herauszugebenden Unterlagen entstehen. Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Sonderuntersuchung mit einer Pflichtverletzung einer versicherten Person bei der versicherten Tätigkeit begründet wird. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur, wenn ein Versicherungsfall eingetreten oder der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Eine routinemäßige aufsichtsrechtliche Untersuchung, welche mehr auf einen Industriezweig als auf den Versicherungsnehmer, eine versicherte Tochtergesellschaft oder eine versicherte Person abzielt, gilt nicht als Untersuchung im Sinne dieser Ziffer A.3.5Ziffer. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 20 % der Versicherungssumme, maximal 000.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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Kosten im Zusammenhang mit Sonderuntersuchungen. Versicherungsschutz besteht zusätzlich für Der Versicherer erstattet der Versicherungsnehmerin, den Versicherungsnehmer und Tochtergesellschaften für die und/oder den versicherten Personen diejenigen angemessenen und notwendigen Kosten, die welche ihnen im Fall einer, einer während der Versicherungsperiode eintretenden, eintretenden aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchung (zum Beispiel z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen BaFin oder ähnlicher ausländischer Behörden) durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur rechtsberatenden Begleitung folgender Maßnahmen der Aufsichtsbehörden entstehen: • der Beschlagnahme von Akten und/oder Datenträgern im Rahmen einer erstmaligen Hausdurchsuchung, • einer Verfügung der Aufsichtsbehörde zwecks Herausgabe von Unterlagen zu erstellen oder diese zu vervielfältigen oder • der erstmaligen Vernehmung/Anhörung einer versicherten Person durch die Aufsichtsbehörde. Der Versicherer erstattet auch jene diejenigen Kosten, welche durch die Erstellung und Vervielfältigung der in diesem Zusammenhang herauszugebenden Unterlagen entstehen. Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Sonderuntersuchung mit einer Pflichtverletzung einer versicherten Person bei der versicherten Tätigkeit begründet wird. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur, wenn ein Versicherungsfall eingetreten oder der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Eine routinemäßige aufsichtsrechtliche Untersuchung, welche mehr auf einen Industriezweig als auf den Versicherungsnehmerdie Versicherungsnehmerin, eine versicherte Tochtergesellschaft ein versichertes Tochterunternehmen oder eine versicherte Person abzielt, gilt nicht als Untersuchung im Sinne dieser Ziffer A.3.5Ziffer. Für Der Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze ist auf ein Sublimit in Höhe von 20 % der Versicherungssumme, maximal 000.000 € EUR 500.000,00 je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammenbegrenzt, welches auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet wird. Von dieser Deckungserweiterung nicht umfasst sind aufsichtsrechtliche Sonderuntersuchungen, die im Rechtsgebiet der USA vorgenommen werden, welche auf US-Gesetzen beruhen oder von der US-Securities Exchange Commission durchgeführt werden.

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