Kostenbeteiligung für ärztlich verordnete medizinische Hilfsmittel. Werden auf Grund der Unfallfolgen – Künstliche Gliedmaßen, künstliche Gelenke, künstliche Organe sowie Organtransplantatio- nen, – Hilfsmittel und Hilfsgeräte wie Gehhilfen, Roll- stühle, Hörgeräte, Sehhilfen oder Sprechgeräte medizinisch notwendig und ärztlich verordnet, erstat- ten wir hierfür entstehende Kosten bis zu drei Jahre vom Unfalltag an gerechnet. Die Leistung wird bei entsprechendem Nachweis über die medizinische Notwendigkeit und ärztliche Verordnung erbracht.
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Kostenbeteiligung für ärztlich verordnete medizinische Hilfsmittel. Werden auf Grund der Unfallfolgen – Künstliche Gliedmaßen, künstliche Gelenke, künstliche Organe sowie Organtransplantatio- nenOrgantransplan- tationen, – Hilfsmittel und Hilfsgeräte wie Gehhilfen, Roll- stühle, Hörgeräte, Sehhilfen oder Sprechgeräte medizinisch notwendig und ärztlich verordnet, erstat- ten wir hierfür entstehende Kosten bis zu drei Jahre vom Unfalltag an gerechnet. Die Leistung wird bei entsprechendem Nachweis über die medizinische Notwendigkeit und ärztliche Verordnung erbracht.
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Kostenbeteiligung für ärztlich verordnete medizinische Hilfsmittel. Werden auf Grund der Unfallfolgen – Künstliche Gliedmaßen, künstliche Gelenke, künstliche Organe sowie Organtransplantatio- nenOrgantransplanta- tionen, – Hilfsmittel und Hilfsgeräte wie Gehhilfen, Roll- stühle, Hörgeräte, Sehhilfen oder Sprechgeräte medizinisch notwendig und ärztlich verordnet, erstat- ten wir hierfür entstehende Kosten bis zu drei Jahre vom Unfalltag an gerechnetgerechnet bis zur Höhe von 5.000 EUR. Die Leistung wird bei entsprechendem Nachweis über die medizinische Notwendigkeit und ärztliche Verordnung erbracht.
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