Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Deutschland. Die Mehrkosten für den Rücktransport des erkrankten Versicherten in ein geeignetes Krankenhaus in der Bundesrepublik Deutschland werden in folgenden Fällen und unabhängig von einer Vorleistung aus dem Grundtarif erstattet, - der Rücktransport ist medizinisch sowohl sinnvoll als auch vertretbar und dies wird durch ärztliche Unterlagen belegt oder der Versicherer hat vor dem Rücktransport hierfür eine Leistungszusage in Textform erteilt; - die voraussichtlichen Kosten einer Weiterbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten des Rücktransports; - nach der Prognose des behandelnden ausländischen Arztes übersteigt die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage. Mehrkosten sind die Kosten für den Rücktransport, die etwaig ersparte Kosten für die geplante Rückreise übersteigen. Die notwendigen Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls erstattet, sofern die Begleitung medizinisch erforderlich ist und hierüber ein schriftliches Attest von einem Arzt erteilt ist oder von der Fluggesellschaft schriftlich angeordnet wurde. Kann die verantwortliche Begleitperson eines versicherten Minderjährigen wegen Krankheit, Unfall, Tod oder weil sie eine mitreisende Person begleiten muss, die Betreuung nicht mehr leisten und ist am Aufenthaltsort keine erwachsene Begleitperson anwesend, organisiert der Versicherer auf Antrag des Versicherungsnehmers die Rückreise des Minderjährigen an einen Ort in Deutschland nach Xxxx des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Hierfür übernimmt er die notwendigen Mehrkosten gegenüber der geplanten Rückreise, soweit erforderlich, trägt er auch die Kosten für eine Begleitperson nach Nr. 2.2.3 Satz 2. Die Aufwendungen sind unabhängig von einer Vorleistung des Grundtarifs erstattungsfähig.
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