Krankentransporte Musterklauseln

Krankentransporte. Erstattet werden die Kosten für notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken- fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Krankenhaus.
Krankentransporte. Erstattet werden die Kosten für notwendige Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Krankenhaus. Hierzu gehören auch die mit diesen Krankentranspor- ten im Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang). C) Leistungen des Versicherungsnehmers
Krankentransporte. Als Krankentransporte gelten – notwendige Transporte nach einem Unfall oder Notfall mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder Kranken- haus, – ärztlich verordnete Fahrten zur und von der Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie in der nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Einrichtung und – ärztlich verordnete Fahrten zum und vom nächstgelege- nen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt, wenn eine Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG (außerge- wöhnliche Gehbehinderung), BI (Blindheit) bzw. H (Hilf- losigkeit) vorliegt oder die versicherte Person pflegebe- dürftig nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist. Bei Pflegegrad 3 muss für die versicherte Person eine dauerhafte Beein- trächtigung der Mobilität vorliegen, die die Beförderung notwendig macht. Diese ist auf Verlangen des Versiche- rers nachzuweisen.
Krankentransporte. Die Envivas erstattet Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Krankentransport › zur Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus bzw. in das Krankenhaus, in dem eine Erstversorgung erfolgen kann oder › zum nächsterreichbaren Notfallarzt. Die Envivas leistet auch für den medizinisch notwendigen Transport im Anschluss an die Erstversorgung beim Not- fallarzt bzw. im Krankenhaus in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus.
Krankentransporte. Die folgenden Leistungen gelten nur für Personen, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4.1.4.1 Organisation der unter 4.1.4.2 genannten Krankentransporte mit medizinisch geeigneten Transportmitteln (Ambulanzfahrzeugen oder Luftfahrzeugen) der versicherten Person. 4.1.4.2 Kostenübernahme für medizinisch notwendige und ärztlich angeordnete Transpor- te der versicherten Person mit einem Krankenfahrzeug oder einem Luftfahrzeug. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und ob die versicherte Person zu Lande oder in einem Luftfahrzeug transportiert wird, übernimmt der Leiter des ärztlichen Dienstes des Assistance-Service-Erbringers in Absprache mit dem behandelnden Arzt. Im Falle von Krankheit oder Unfall in Ländern außerhalb Europas und den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres wird eine Krankenrückfüh- rung nur per Linienflug, bei Bedarf mit speziellem Gerät, bezahlt. Versichert sind:
Krankentransporte. Als Krankentransporte gelten – notwendige Transporte nach einem Unfall oder Notfall mit einem speziellen Kran- kenfahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder Krankenhaus und – ärztlich verordnete Fahrten zur und von der Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie in der nächstgelegenen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Einrichtung.
Krankentransporte. Medizinisch notwendige Fahrten und Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Arzt oder Kranken- haus.
Krankentransporte. Organisation von Krankentransporten der versicherten Person mit medizinisch geeigneten Transportmitteln (Ambulanz- oder Luftfahrzeugen) sowie der Begleitung einer der versicherten Person nahestehenden Person, soweit technisch durchführbar. Kostenübernahme bis zu EUR 100.000,00 weltweit für medizinisch sinnvolle Transporte der versicherten Person mit einem medizinisch geeigneten Transportmittel (Ambulanz- oder Luftfahrzeug). Die Entscheidung, ob die versicherte Person zu Lande oder in einem Luftfahrzeug transportiert wird, übernimmt der vom Assisteur beauftragte Arzt in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt. Versichert sind Transporte in das nächste für die Behandlung geeignete Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik; Rücktransporte zum Wohnsitz der versicherten Person oder in das dem Wohnsitz nächstgelegene geeignete Krankenhaus, sobald der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, sowie eventuell hierfür erforderliche Verlegungstransporte von Krankenhaus zu Krankenhaus.
Krankentransporte. Ist ein Krankentransport aus medizinischen Gründen zu Lasten einer Krankenkasse notwendig, so ist er von einem Krankenhausarzt unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zu verordnen. Aus der Verordnung muß sich insbesondere ergeben, mit welchem Trans- portmittel die Beförderung zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der Anlage 2 (Kranken-