Krankheit/Unfall/Tod Musterklauseln

Krankheit/Unfall/Tod. Bei Eintritt eines medizinischen Notfalls, das heißt einer erlittenen körperlichen Verlet- zung oder einer plötzlich und unvorhergesehenen Erkrankung der versicherten Person während einer Reise, die nicht auf einer Vorerkrankung beruht, und die eine sofortige stationäre oder ambulante Behandlung durch einen anerkannten Arzt erforderlich macht und die nicht bis zu ihrer Rückreise in ihr Ausgangsland aufgeschoben werden kann, werden nachfolgende Leistungen erbracht. Vorerkrankungen sind alle bereits vor der Reise bestehenden körperlichen oder geistigen Erkrankungen, die Schmerzen verursachen oder die normale Mobilität stark einschränken, sowie die folgenden Zustände (ohne sich darauf zu beschränken): ein Zustand, aufgrund dessen die versicherte Person auf einer Warteliste für eine stationäre Behandlung steht; ein Zustand, aufgrund dessen sie an einen Facharzt verwiesen wurde oder der der Grund für eine stationäre Behandlung innerhalb von sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist, Schwangerschaft innerhalb der letzten 8 Wochen vor der ge- schätzten Geburt, jeder geistige Zustand einschließlich Angst vor dem Fliegen oder eine sonstige Reisephobie sowie ein Zustand, für welchen ein Arzt die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ gestellt hat. Auf Ziffer 6 dieser Bedingungen wird hingewiesen.
Krankheit/Unfall/Tod. Bei Eintritt eines medizinischen Notfalls, das heißt einer erlittenen körperlichen Verlet- zung oder einer plötzlich und unvorhergesehenen Erkrankung der versicherten Person während einer Reise, die nicht auf einer Vorerkrankung beruht und die eine sofortige stationäre oder ambulante Behandlung durch einen anerkannten Arzt erforderlich macht und die nicht bis zu ihrer Rückreise in ihr Ausgangsland aufgeschoben werden kann, werden nachfolgende Leistungen erbracht. Vorerkrankungen sind alle bereits vor der Reise bestehenden körperlichen oder geistigen Erkrankungen, die Schmerzen verursachen oder die normale Mobilität stark einschrän- ken, sowie die folgenden Zustände (ohne sich darauf zu beschränken): ein Zustand, aufgrund dessen die versicherte Person auf einer Warteliste für eine stationäre Behand- lung steht; ein Zustand, aufgrund dessen sie an einen Facharzt verwiesen wurde oder der der Grund für eine stationäre Behandlung innerhalb von sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist, Schwangerschaft innerhalb der letzten 8 Wochen vor der geschätzten Geburt, jeder geistige Zustand einschließlich Angst vor dem Fliegen oder eine sonstige Reisephobie sowie ein Zustand, für welchen ein Arzt die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ gestellt hat. Wenn die versicherte Person als Staatsbürger und/oder Einwohner der Europäischen Union innerhalb der Europäischen Union unterwegs ist, empfiehlt AXA der versicherten Person, sich vor Abreise von ihrer Krankenkasse das Formular E111 ausstellen zu lassen. Auf Ziffer 7 dieser Bedingungen wird hingewiesen.
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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.