Kriterien für die Messung. 2.1 Sofern die Voraussetzungen für den Einbau eines Lastprofilzählers nicht vorliegen, erfolgt bei Netzkunden deren Anlage eine Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung von > 36 A aufweist, die Ermittlung der in Anspruch genommenen Leistung mittels ¼-h- Maximumzähler. Auf Wunsch des Netzkunden kann auch bei einer Nachzählersicherungsnennstromstärke <= 36 A die Messung mittels Maximumzähler erfolgen, sofern der Kunde die zugehörigen Messpreise entrichtet. Bei Netzkunden deren Leistung derzeit mittels ¼-h- Maximumzähler erfasst wird, deren Sicherungs- nennstromstärke aber unter dem angegebenen Grenzwert liegt, erfolgt eine Umstellung auf Netznutzung gemäß Absicherung auf Wunsch des Netzkunden. 2.2 Bei geringem Leistungsbedarf von Anwendungen, deren Lastgang genau abschätzbar ist, kann der Netzbetreiber unter der Voraussetzung plombierter Absicherung zustimmen, dass in der Ebene 7 das Ausmaß der in Anspruch genommenen Netznutzung nicht gemessen sondern rechnerisch (auf Basis der technischen Nenngrößen der angeschlossenen Geräte oder auf Basis der technischen Nenngrößen jener Bauteile, die die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen begrenzen) ermittelt oder geschätzt wird.
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Kriterien für die Messung. 2.1 Sofern die Voraussetzungen für den Einbau eines Lastprofilzählers nicht vorliegen, erfolgt bei Netzkunden deren Anlage eine Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung von > 36 A aufweist, die Ermittlung der in Anspruch genommenen Leistung mittels ¼-h- Maximumzähler. Auf Wunsch des Netzkunden kann auch bei einer Nachzählersicherungsnennstromstärke << = 36 A die Messung mittels Maximumzähler erfolgen, sofern der Kunde die zugehörigen Messpreise Meßpreise entrichtet. Bei Netzkunden deren Leistung derzeit mittels ¼-h- ¼-h-Maximumzähler erfasst erfaßt wird, deren Sicherungs- nennstromstärke Sicherungsnennstromstärke aber unter dem angegebenen Grenzwert liegt, erfolgt eine Umstellung auf Netznutzung gemäß Absicherung auf Wunsch des Netzkunden.
2.2 Bei geringem Leistungsbedarf von Anwendungen, deren Lastgang genau abschätzbar ist, kann der Netzbetreiber Netz NÖ unter der Voraussetzung plombierter Absicherung zustimmen, dass daß in der Ebene 7 das Ausmaß der in Anspruch genommenen Netznutzung nicht gemessen sondern rechnerisch (auf Basis der technischen Nenngrößen der angeschlossenen Geräte oder auf Basis der technischen Nenngrößen jener Bauteile, die die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen begrenzen) ermittelt oder geschätzt wird.
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Kriterien für die Messung. 2.1 Sofern die Voraussetzungen für den Einbau eines Lastprofilzählers nicht vorliegen, erfolgt bei Netzkunden deren Anlage eine Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung von > 36 A aufweist, die Ermittlung der in Anspruch genommenen Leistung mittels ¼-h- ¼-h-Maximumzähler. Auf Wunsch des Netzkunden kann auch bei einer Nachzählersicherungsnennstromstärke <= 36 A die Messung mittels Maximumzähler erfolgen, sofern der Kunde die zugehörigen Messpreise entrichtet. Bei Netzkunden deren Leistung derzeit mittels ¼-h- ¼-h-Maximumzähler erfasst wird, deren Sicherungs- Sicherungs-nennstromstärke aber unter dem angegebenen Grenzwert liegt, erfolgt eine Umstellung auf Netznutzung gemäß Absicherung auf Wunsch des Netzkunden.
2.2 Bei geringem Leistungsbedarf von Anwendungen, deren Lastgang genau abschätzbar ist, kann der Netzbetreiber unter der Voraussetzung plombierter Absicherung zustimmen, dass in der Ebene 7 das Ausmaß der in Anspruch genommenen Netznutzung nicht gemessen sondern rechnerisch (auf Basis der technischen Nenngrößen der angeschlossenen Geräte oder auf Basis der technischen Nenngrößen jener Bauteile, die die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen begrenzen) ermittelt oder geschätzt wird.
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