Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung Musterklauseln

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersi- cherung laut nachstehender Tabelle: Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnah- me (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten fest- gelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab ei- ner Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Das im Zuge der erstmaligen Herstellung an das Netz oder einer Abänderung der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgt. Für die Netzebenen 4 bis 6 gelten die Mindestleistungen gemäß Punkt 7.3. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt • bei Anlagen mit Leistungsmessung über das festgestellte 12-Monatsmittel; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungsnennstromstärke der Vor- bzw. Nachzählersicherung in Ampere. Das sind: 1 kW für Sicherungsnennstromgröße ≤ 21 A 3 kW für Sicherungsnennstromgröße ≤ 50 A Sofern die Voraussetzungen für den Einbau eines Lastprofilzählers nicht vorliegen, erfolgt bei Netzkunden, deren Anlage eine Sicherungsnennstromstärke der Vor- bzw. Nachzählersicherung > 63 A aufweist, die Ermittlung der in Anspruch genommenen Leistung mittels 1/4h-Maximumzähler. Bei Netzkunden, bei denen die Ermittlung der in Anspruch genommenen Leistung derzeit mittels 1/4h-Maximumzähler erfolgt, deren Sicherungsnennstromstärke aber unter dem angegebenen Grenzwert liegt, erfolgt eine Umstellung auf nicht gemessene Leistung nur auf Wunsch des Netzkunden.
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. 2.2.1. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife der SNE-VO anzuwenden, welche für die Netzebene gelten und welche tatsächlich in Anspruch genommen werden. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein ent- sprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Das im Zuge der erstmaligen Herstellung an das Netz oder einer Abänderung der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgt.
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. 2.2.1 Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes ist das vereinbarte Ausmaß bzw. bei einer Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes das tatsächliche Ausmaß der Netznutzung in kW. Bei der erstmaligen Herstellung oder Verstärkung eines Anschlusses wird der Umfang des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung nach Anforderung des Netzkunden und sachverständiger Beratung durch den Netzbetreiber festgelegt. Diesbezügliche Angaben von Netzkunden sind im Interesse einer Gleichbehandlung von Netzkunden dann nicht maßgeblich, wenn sie sich bei objektiver Betrachtung, insbesondere auf Grund von Erfahrungswerten (z.B.: Branchenkennzahlen), als unplausibel darstellen. In Sonderfällen kann bei Bedarf eine Übergangsfrist für die Ermittlung des tatsächlichen Ausmaßes der Netznutzung vereinbart werden.
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht bein- haltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle: bis 1 × 25 4 1 × 32 4,5 1 × 40 5 bis 3 × 13 4 3 × 16 5 3 × 20 6 3 × 25 10 3 × 30 13 3 × 35 16 3 × 40 19 3 × 50 25 3 × 63 33 3 × 80 41 3 × 100 53 3 × 125 66 3 × 160 75 3 × 200 90 Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tat- sächlich erreichten Leistungswerten festgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab einer Absicherung von 3 × 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschluss- punkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsent- gelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netz- kunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungs- recht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindest- leistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: » bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchs- ten einviertelstündlich gemessenen Leistungs- wert oder das Netznutzungsrecht der begren- zenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist;

Related to Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und