Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung Musterklauseln

Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. 2.2.1. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind jene Tarife der SNE-VO anzuwenden, welche für die Netzebene gelten und welche tatsächlich in Anspruch genommen werden. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Das im Zuge der erstmaligen Herstellung an das Netz oder einer Abänderung der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgt. 2.2.2. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt: a) bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb des letzten Jahres ermittelten Durchschnitt der drei höchsten gemessenen Monatsspitzen (3- Spitzen-Mittel) Leistungswert; für gemessene Anlagen der Netzebene 7 beträgt das Mindestausmaß der Netzbereitstellung 15 kW, sofern diese nach Inkrafttreten dieser AVB in Betrieb genommen wurden; b) bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung in Ampere laut nachstehender Tabelle, sofern diese dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht entspricht: Sicherungsnennstromstärke- Netznutzungsrecht 1 x 10 A 1 kW nur für Kleinanlagen 1 x 16 A 2 kW nur für Kleinanlagen 3 x 25 A 4 kW 3 x 35 A 7 kW 3 x 40 A 12 kW 3 x 50 A 20 kW 3 x 63 A 30 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 80 A 40 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 100 A 50 kW nur für unterbrechbare Lieferung 3 x 125 A 60 kW nur für unterbrechbare Lieferung NBE = Netznutzungsrecht x Netzbereitstellungstarif der Netzebene je kW Die Mindestleistung für Haushalte beträgt 4 kW. 2.2.3. Die Überleitung des vor dem 19.02.1999 je Anlage des Netzkunden bestehenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt in der Form, dass 30 Leistungseinheiten (LE) 1 kW entsprechen.
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht bein- haltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle: bis 1 × 25 4 1 × 32 4,5 1 × 40 5 bis 3 × 13 4 3 × 16 5 3 × 20 6 3 × 25 10 3 × 30 13 3 × 35 16 3 × 40 19 3 × 50 25 3 × 63 33 3 × 80 41 3 × 100 53 3 × 125 66 3 × 160 75 3 × 200 90 Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tat- sächlich erreichten Leistungswerten festgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab einer Absicherung von 3 × 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Das im Zuge der erstmaligen Herstellung an das Netz oder einer Abänderung der Anschlussanlage bei Erweiterung erworbene Netznutzungsrecht gilt als vertraglich fixierte Mindestleistung, wobei die Mindestleistung in der Netzebene 7 maximal 15 kW beträgt. Für die Netzebenen 4 bis 6 gelten die Mindestleistungen gemäß Punkt 7.3. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung erfolgt • bei Anlagen mit Leistungsmessung über das festgestellte 12-Monatsmittel; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungsnennstromstärke der Vor- bzw. Nachzählersicherung in Ampere. Das sind: 1 kW für Sicherungsnennstromgröße ≤ 21 A 3 kW für Sicherungsnennstromgröße ≤ 50 A
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschluss- punkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsent- gelte-Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netz- kunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungs- recht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindest- leistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: » bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchs- ten einviertelstündlich gemessenen Leistungs- wert oder das Netznutzungsrecht der begren- zenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist;
Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung. Für das Netzbereitstellungsentgelt sind die Entgelte jener Netzebene anzuwenden, an der die Anlage des Netzkunden angeschlossen ist (Netzanschlusspunkt). Die Engelthöhe ist der Systemnutzungsentgelte- Verordnung zu entnehmen. Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzkunde ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle. Dieses erworbene Netznutzungsrecht beinhaltet eine vertraglich fixierte Mindestleistung. Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßes der Netznutzung in der Netzebene 7: • bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb eines Abrechnungszeitraumes höchsten einviertelstündlich gemessenen Leistungswert oder das Netznutzungsrecht der begrenzenden Absicherung laut nachstehender Tabelle wenn dieses höher ist; • bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die begrenzende Vor- oder Nachzählersicherung laut nachstehender Tabelle: Nennstrom (A) Netznutzungs- recht (kW) Wird bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung die begrenzende Absicherung durch die Höhe der Einspeisung bestimmt, wird die vertraglich fixierte Mindestleistung für die Entnahme (max. 15 kW in der Netzebene 7) nach den tatsächlich erreichten Leistungswerten festgelegt. Die Mindestleistung auf der Netzebene 7 richtet sich nach obiger Tabelle und beträgt ab einer Absicherung von 3 x 35 A maximal 15 kW (gilt für ab dem 01.01.2009 abgeschlossene Netzzugangsverträge). Bei Erzeugern mit Leistungsmessung erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes auf Basis der gemessenen Leistungswerte.

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  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.