Kunden- und Bankverzicht auf Auskehrung bzw. Geltend- machung von Kleinstbeträgen bei Positionsschließungen und Hedging. 2.1. Kunden- und Bankverzicht auf Auskehrung bzw. Geltend- machung von Kleinstbeträgen bei Positionsschließungen
Kunden- und Bankverzicht auf Auskehrung bzw. Geltend- machung von Kleinstbeträgen bei Positionsschließungen und Hedging. 12.1. Kunden- und Bankverzicht auf Auskehrung bzw. Gel- tendmachung von Kleinstbeträgen bei Positionsschließungen Die Bank bedient sich im Interesse des Kunden bei bestimmten Geschäftsgegenständen neben eines Haupt- eines Ersatz-Mar- ketmakers zum Abschluss von Geschäften im Auftrag des Kun- den, zum Beispiel wenn die Handelszeit des Haupt-Marketma- kers geendet hat oder dieser keine Preise stellt. Dadurch kann es dazu kommen, dass eine Schließung der Kundenposition zu einem Angebot eines Marketmakers erfolgt, der nicht der Mar- ketmaker ist, gegenüber dem die Bank im Auftrag des Kunden die Position eröffnete. Da die Schließung gegenüber dem Mar- ketmaker erfolgen muss, bei dem die Position eröffnet wurde, sorgt die Bank dafür, dass eine entsprechende Schließung beim Positionseröffnungs-Marketmaker erfolgt. Sofern dieser Posi- tionseröffnungs-Marketmaker nun einen schlechteren Schlie- ßungspreis als der dem Kunden angezeigte Schließungspreis des anderen Marketmakers aufweist, übernimmt die Bank die Differenz zu ihren Lasten nach billigem Ermessen. Sofern dieser Positionseröffnungs-Marketmaker einen besseren Preis als der dem Kunden angezeigte Schließungspreis des anderen Mar- ketmakers aufweist, verzichtet der Kunde im Gegenzug auf die Auskehr des Differenzbetrags, soweit es sich um einen Baga- tellbetrag handelt; entsprechendes gilt, falls es generell für ei- nen Geschäftsgegenstand zwei Market-Maker geben sollte und es so durch die Anzeige des besten Preises zur Öffnung einer Position mit dem einen und zur Schließung mit dem anderen Market-Maker kommen sollte.