Kundenpositionskonten Musterklauseln

Kundenpositionskonten. (1) Auf dem Kundenpositionskonto eines General- oder Direkt-Clearing-Mitgliedes werden nur die Geschäfte seiner Kunden und seiner Nicht-Clearing-Mitglieder erfasst. (2) Geschäftsberichtigungen (Trade Adjustments), welche die Zuordnung eines Geschäftes von Kunden- auf Eigen- oder von Eigen- auf Kundenpositionskonten ändern (Trade Transfer), sowie entsprechende Positionsübertragungen (Position Transfer) sind nur zur korrekten Erfassung der Geschäfte auf dem Kundenpositionskonto nach Maßgabe der Ziffer 1.4.1.5 Absatz 5 zulässig. (3) Eine Short-Position eines Kunden oder eines Handelsteilnehmers muss im Kundenpositionskonto getrennt von einer Long-Position eines anderen Kunden in derselben Optionsserie oder demselben Future-Kontrakt geführt werden. Ein Clearing-Mitglied darf eine Kundenposition nicht mit einer anderen Kundenposition schließen. Berichtigungen von Eröffnungs- beziehungsweise Glattstellungsgeschäften (Opening und Closing Trade Adjustments) auf dem Kundenpositionskonto sind nur zur Einhaltung dieser Kontoführung oder nach entsprechender Weisung des Kunden nach Maßgabe der Ziffer1.4.1.5 Absatz 5 zulässig. (4) Positionsglattstellungen (Closing Position Adjustments) im Kundenpositionskonto sind nur zur Glattstellung zweier entgegengesetzter Positionen, die von demselben Kunden gehalten werden, nach Maßgabe der Ziffer 1.4.1.5. Absatz 5 zulässig. (5) Wird ein Geschäft als Glattstellungsgeschäft (Closing Trade) bezeichnet, ohne dass im Kundenpositionskonto genügend offene Positionen vorhanden sind, so wird automatisch eine Position im Kundenpositionskonto eröffnet2, die der Anzahl der Kontrakte entspricht, welche nicht glattgestellt werden konnten. (6) Abgeschlossene Geschäfte können im Kundenpositionskonto in mehrere Geschäfte aufgeteilt werden (Trade Separation).

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  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese