Common use of KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS Clause in Contracts

KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS. Der Bestellungsvertrag kann sowohl von der Verwaltungsgesell- schaft als auch von der Investmentgesellschaft nur aus wichti- gem Grund unter Wahrung der Vorschriften des KAGB gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist in diesem Fall in einem ange- messenen Verhältnis zu dem Zeitraum zu stehen hat, der erfor- derlich ist, um eine neue externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen oder die zur Investmentgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren, und mindestens sechs Monate zum Monatsende beträgt. Daneben kann die Verwahr- stelle den Bestellungsvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 154 Abs. 1 Satz 5, 99 Abs. 4 KAGB kündigen (vgl. den Abschnitt „Verwaltungsfunktion“ dieses Kapitels). Im Fall des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft sowie der Rechtskraft des Gerichtsbe- schlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, endet der Bestel- lungsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft. In diesen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf sämtliche anteilig bereits entstandenen Vergütungen und auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen geht in den Fällen des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über. Dies gilt nicht, soweit die Komplemen- tärin – unter dem Vorbehalt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Investmentgesell- schaft in eine intern verwaltete Investmentkommanditgesell- schaft umzuwandeln oder eine andere externe Kapitalverwal- tungsgesellschaft bestellt.

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KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS. Der Bestellungsvertrag kann sowohl von der Verwaltungsgesell- schaft als auch von der Investmentgesellschaft nur aus wichti- gem wichtigem Grund unter Wahrung der Vorschriften des KAGB gekündigt werdenwer- den, wobei die Kündigungsfrist in diesem Fall in einem ange- messenen Verhältnis zu dem Zeitraum zu stehen hat, der erfor- derlich ist, um eine neue externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen oder die zur Investmentgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren, und die mindestens sechs Monate zum Monatsende beträgt. Daneben kann die Verwahr- stelle Ver- wahrstelle den Bestellungsvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften der §§ 154 Abs. 1 Satz 5, 99 Abs. 4 KAGB kündigen (vgl. den Abschnitt „Verwaltungsfunktion“ dieses Kapitels). Im Fall Falle des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, insbesondere im Fall Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft sowie der Rechtskraft des Gerichtsbe- schlussesGerichts- beschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens Insol- venzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, endet der Bestel- lungsvertrag Bestellungsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft. In diesen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf sämtliche anteilig bereits entstandenen Vergütungen und auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen geht in den Fällen des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über. Dies gilt nicht, soweit die Komplemen- tärin Komplementä- rin – unter dem Vorbehalt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Investmentgesell- schaft in eine intern verwaltete Investmentkommanditgesell- schaft umzuwandeln oder eine andere externe Kapitalverwal- tungsgesellschaft bestellt.

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KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS. Der Bestellungsvertrag kann sowohl von der Verwaltungsgesell- schaft als auch von der Investmentgesellschaft nur aus wichti- gem Grund unter Wahrung der Vorschriften des KAGB gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist in diesem Fall in einem ange- messenen Verhältnis zu dem Zeitraum zu stehen hat, der erfor- derlich ist, um eine neue externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen oder die zur Investmentgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren, und die mindestens sechs Monate zum Monatsende beträgt. Daneben kann die Verwahr- stelle Ver- wahrstelle den Bestellungsvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Vor- schriften der §§ 154 Abs. 1 Satz 54, 99 Abs. 4 KAGB kündigen (vgl. den Abschnitt „Verwaltungsfunktion“ dieses Kapitels). Im Fall Falle des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft In- vestmentgesellschaft zu verwalten, insbesondere im Fall Falle der Eröffnung Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft sowie der Rechtskraft des Gerichtsbe- schlussesGerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, endet der Bestel- lungsvertrag Bestellungsver- trag mit der Verwaltungsgesellschaft. In diesen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf sämtliche anteilig bereits entstandenen Vergütungen und auf Ersatz bereits getätigter AufwendungenAuf- wendungen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen geht in den Fällen des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über. Dies gilt nicht, soweit die Komplemen- tärin Komplementärin – unter dem Vorbehalt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft in eine intern verwaltete Investmentkommanditgesell- schaft Investmentkommanditgesellschaft umzuwandeln oder eine andere externe Kapitalverwal- tungsgesellschaft Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt.

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KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS. Der Bestellungsvertrag kann sowohl von der Verwaltungsgesell- schaft als auch von der Investmentgesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur aus wichti- gem wichtigem Grund unter Wahrung der Vorschriften des KAGB gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist in diesem Fall in einem ange- messenen angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum zu stehen hat, der erfor- derlich erforderlich ist, um eine neue externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapitalver­ waltungsgesellschaft zu bestellen oder die zur Investmentgesellschaft Investmentgesell­ schaft gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren, und mindestens sechs Monate zum Monatsende beträgt. Die Invest­ mentgesellschaft kann den Bestellungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende außerordentlich kündigen. Daneben kann die Verwahr- stelle Verwahrstelle den Bestellungsvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 154 Abs. 1 Satz 5, 99 Abs. 4 KAGB kündigen (vgl. den Abschnitt Ab­ schnitt „Verwaltungsfunktion“ dieses Kapitels). Im Fall des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft sowie der Rechtskraft des Gerichtsbe- schlussesGerichts­ beschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, endet der Bestel- lungsvertrag Bestellungsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft. In diesen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf sämtliche anteilig bereits entstandenen Vergütungen und auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Das Verwaltungs- Verwaltungs­ und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen geht in den Fällen des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über. Dies gilt nicht, soweit die Komplemen- Komplemen­ tärin – unter dem Vorbehalt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Investmentgesell- Investmentgesell­ schaft in eine intern verwaltete Investmentkommanditgesell- Investmentkommanditgesell­ schaft umzuwandeln oder eine andere externe Kapitalverwal- Kapitalverwal­ tungsgesellschaft bestellt.

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KÜNDIGUNG DES BESTELLUNGSVERTRAGES, AUTOMATISCHE BEENDIGUNG, ÜBERTRAGUNG DES VERWALTUNGSRECHTS. Der Bestellungsvertrag kann sowohl von der Verwaltungsgesell- schaft als auch von der Investmentgesellschaft Verwaltungsgesellschaft nur aus wichti- gem wichtigem Grund unter Wahrung der Vorschriften des KAGB gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist in diesem Fall in einem ange- ange­ messenen Verhältnis zu dem Zeitraum zu stehen hat, der erfor- erfor­ derlich ist, um eine neue externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestellen oder die zur Investmentgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren, und mindestens sechs Monate zum Monatsende beträgt. Die Investmentgesellschaft kann den Bestellungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende außerordentlich kündigen. Daneben kann die Verwahr- stelle Verwahrstelle den Bestellungsvertrag Bestellungs­ vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 154 Abs. 1 Satz 5, 99 Abs. 4 KAGB kündigen (vgl. den Abschnitt „VerwaltungsfunktionVerwal­ tungsfunktion“ dieses Kapitels). Im Fall Falle des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, insbesondere im Fall Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft sowie der Rechtskraft des Gerichtsbe- Gerichtsbe­ schlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenz- Insolvenz­ verfahrens mangels Masse abgewiesen wurde, endet der Bestel- Bestel­ lungsvertrag mit der Verwaltungsgesellschaft. In diesen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft Anspruch auf sämtliche anteilig bereits entstandenen Vergütungen und auf Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Das Verwaltungs- Verwaltungs­ und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen geht in den Fällen des Erlöschens des Rechts der Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft zu verwalten, auf die Verwahrstelle zur Abwicklung über. Dies gilt nicht, soweit die Komplemen- Komplemen­ tärin – unter dem Vorbehalt der Genehmigung der BaFin – alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Investmentgesell- Investmentgesell­ schaft in eine intern verwaltete Investmentkommanditgesell- Investmentkommanditgesell­ schaft umzuwandeln umzuwandeln, oder eine andere externe Kapitalverwal- Kapitalverwal­ tungsgesellschaft bestellt.

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