Common use of Kündigung infolge höherer Gewalt Clause in Contracts

Kündigung infolge höherer Gewalt. 11.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschliessungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.

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Kündigung infolge höherer Gewalt. 11.1. Erschwerung9.1 Erschwerungen, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt vorhersehbarer Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen Anordnung (Entzug der Landesrechte, GrenzschliessungenGrenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile Vertragsparteien zur KündigungKündigung des Reisevertrages. Im Falle einer bereits angetretenen Reise ist ECCO-Reisen berechtigt, den Reisevertrag auch vor Ort zu kündigen.

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Kündigung infolge höherer Gewalt. 11.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung Beeinträchtigungen erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der LandesrechteLanderechte, GrenzschliessungenGrenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.

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Kündigung infolge höherer Gewalt. 11.1. a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss Vertrags- schluss nicht vorhersehbare höhere Gewalt Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen Anordnung (z. B. Entzug der LandesrechteLanderechte, GrenzschliessungenGrenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige oder gleichwertige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur KündigungKündigung des Reisevertrages.

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