Rücktritt des Veranstalters Musterklauseln

Rücktritt des Veranstalters. 16.1 Führt der Veranstalter aus einem anderen, außerhalb von Ziffer 15.1 liegenden und von der Betreiberin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte der Veranstalter sie verlegen, hat er dies der Betreiberin unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den entsprechenden Rücktritt vom Vertrag gegenüber der Betreiberin schriftlich zu erklären. In diesem Fall ist der Veranstalter gegenüber der Betreiberin zum Ersatz des Schadens abzüglich ersparter Aufwendung verpflichtet. Trägt der Veranstalter an der Veranstaltungsabsage oder der -verlegung nach Satz 1 ein Mitverschulden, erhält die Betreiberin einen verminderten Entschädigungsbetrag nach Maßgabe der beiderseitigen Verantwortung. 16.2 Die Betreiberin hat den Entschädigungsanspruch nach Ziffer 16.1 zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Eine Ausfallentschädigung ist dabei gemessen am Kündigungszeitpunkt in folgender Höhe aller vereinbarten Entgelte fällig: • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 % • bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 75 % • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90% • danach: 95% • 16.3 Die Betreiberin behält sich vor, anstelle von Stornierungspauschalen nach Ziffer 16.2 eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Betreiberin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 16.4 Bei Teilstornierungen setzen die Parteien den neuen Preis unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der jeweiligen Möglichkeiten schriftlich erneut fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die Stornierung als Gesamtstornierung, sodass die Stornogebühren gemäß Ziffer 18.2 anzusetzen sind. 16.5 Dem Veranstalter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die gemäß Ziffer 18.1 angesetzten Pauschalen entstanden ist.
Rücktritt des Veranstalters. 1. Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Xxxxxx XX eingeräumt wurde, ist der Veranstalter ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfragen des Veranstal- ters die Buchung nicht endgültig bestätigt. 2. Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 5 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist der Veranstalter ebenfalls zum Rück- tritt vom Vertrag berechtigt. 3. Ferner ist der Veranstalter berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, falls a. höhere Gewalt oder andere von dem Veranstalter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Rücktritt des Veranstalters. 8.1. Vor Reisebeginn können wir vom Reisevertrag zurücktreten, wenn a. die im Reisevertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist oder b. wir aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert sind und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklären. 8.2. Ein Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl ist nur möglich, wenn wir Sie vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über die Mindestteilnehmerzahl und die Frist für unserer Rücktrittserklärung informieren haben. 8.3. Den Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl müssen wir innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer a. von mehr als sechs Tagen 20 Tage vor Reisebeginn, b. von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage vor Reisebeginn und c. von weniger als zwei Tagen 48 Stunden vor Reisebeginn. 8.4. Erklären wir den Rücktritt von der Reise, verlieren wir den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 8.5. Sind wir zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, haben wir unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Rücktritt des Veranstalters. Führt der Veranstalter aus einem vom Eigentümer nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertrag- lich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Veranstaltungs-(Nutzungsvertrag) zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet. · Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls > bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 20% > bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 40% > bis 1 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% > danach 80% des vereinbarten Benutzungsentgeltes, sofern der Eigentümer nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist. Der Veranstalter ist jeweils berechtigt nachzuweisen, dass dem Eigentümer ein geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fallermäßigt sich die Ausfallentschädigung entsprechend. · Abweichend hiervon trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer Green Hill - Ein Unternehmen der Schöndorfer GmbH & Co. Grundstücks KG Xx Xxxxxxxxx 00 - 00000 Xxxxxxxx Registergericht München - XXX 00000 XxX: Schöndorfer Grundstücksbeteiligungs GmbH Registergericht München HRB 150124 - Sitz Aschheim T 089-99 98 1687-0 F 089-99 98 1687-1 xxxx@xxxxxxxxx-xxxx.xx xxx.xxxxxxxxx-xxxx.xx Bankverbindung: VR Bank München Land eG BLZ 701 664 86 BIC GENO DE F1 OHC Monatsbeiträge: Kto.-Nr. 201887408 IBAN XX00 000 000 000 000000000 Sonst.Einzahlungen: Kto.-Nr. 101887408 IBAN XX00 000 000 000 000000000 nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Vertraglich erstattungspflichtige Kosten, mit denen der Eigentümer für den Veranstalter in Vorlage getreten ist, sind dem Eigentümer jedoch zu ersetzen.
Rücktritt des Veranstalters. Ist es dem Veranstalter infolge höherer Gewalt unmöglich, die vereinbarten Leistungen zu beziehen, kann er im Umfang des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.
Rücktritt des Veranstalters cotona behält sich vor, Weiterbildungen abzusagen, falls eine erforderliche Mindestzahl von Teilnehmern bis 10 Tage vor Weiterbildungsbeginn nicht zustande kommt. In diesem Fall wird der bereits bezahlte Weiterbildungspreis in vollem Umfang zurückerstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Rücktritt des Veranstalters. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, ist The Dukes berechtigt, Stornogebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, es sei denn, der Rücktritt ist von The Dukes zu vertreten. a. bis 12 Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei b. bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung 25 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose c. bis 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
Rücktritt des Veranstalters. (1) Falls der Teilnehmer die fällige Teilnahmegebühr innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht entrichtet, ist der Veranstalter nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- ten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (2) Ferner ist der Veranstalter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, wenn höhere Gewalt oder andere vom Veranstalter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. In diesem Fall wird eine bereits entrichtete Teilnahmegebühr dem Teilnehmer zurückerstattet. (3) Der Veranstalter wird den Teilnehmer von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis setzen. (4) Bei berechtigtem Rücktritt entsteht kein Anspruch des Teilnehmers auf Schadensersatz.
Rücktritt des Veranstalters. Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Aussteller trotz Mahnung offenstehende Rechnungsbeträge nicht bezahlt. In diesem Fall ist eine Rücktrittsgebühr von 75% der Standplatzmiete zu entrichten. Wird innerhalb von 3 Wochen vor der Veranstaltung durch den Veranstalter der Rücktritt erklärt, beträgt die Rücktrittsgebühr, die der Aussteller zu zahlen hat, den vollen Mietpreis. Dem Aussteller wird allerdings im jeweils konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Sollte der Stand nicht anderweitig vermietet werden können, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise zu nutzen. In diesem Fall hat der ursprüngliche Aussteller keinen Anspruch auf Minderung der Standplatzmiete. Die entstandenen Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des ursprünglichen Ausstellers.
Rücktritt des Veranstalters. 5.1. Zum Rücktritt ist der Veranstalter nur berechtigt, wenn dies im Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen schriftlich vereinbart ist. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der Frist ausgeübt, so ist es mit Fristablauf erloschen, und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die bestellten Veranstaltungsräume nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz. 5.2. Das Hotel ist in jedem Fall berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist. 5.3. Soweit Speisen- und Getränkeumsätze vereinbart sind, werden diese bei Stornierungen anteilig wie folgt in Rechnung gestellt: Abweichungen nach unten von bis zu 10 % werden grundsätzlich akzeptiert. Rücktritt bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: keine Stornierungskosten. Rücktritt bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn: 50% Rücktritt i. d .letzten Woche vor Beginn: 80% War für Menü/Buffet und Getränke noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü oder Buffet zzgl. Getränke des jeweiligen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. 5.4. Soweit Tagungspauschalpreise vereinbart sind, werden diese bei Stornierung anteilig wie folgt in Rechnung gestellt: Soweit Tagungspauschalpreise vereinbart sind, werden diese bei Stornierung anteilig wie folgt in Rechnung gestellt. Abweichungen nach unten von bis zu 10 % werden grundsätzlich akzeptiert. Rücktritt bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei/keine Stornierungskosten Rücktritt bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn: 50% Rücktritt in der letzen Woche vor Beginn: 80% Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. 5.5. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen. 5.6. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel des einen höheren Schadens vorbehalten. 5.7. Die Zahlungsverpflichtung des Veranstalters nach Pkt. 5.1.-5.5. entfällt, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den das Hotel zu vertreten hat.