Common use of Kündigungsverbot für den Arbeitgeber Clause in Contracts

Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher. - Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab dem 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist. - Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin. - Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt. 2. Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 3. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. 1. 58.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - Während : a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen MilitärdienstMilitär oder Schutzdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst schweizerischen Zivildienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und oder nachher. - Während ; b) während der Arbeitnehmer Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise oderteilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab dem 10. ; ab zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher Arbeitnehmende Taggeldleistungen der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der obligatorischen Kranken- oder und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist. - Während ; c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin. - Während ; d) während der Arbeitnehmer Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. 2. 58.2 Die Kündigung, die während einer der in AbsArt. 1 58.1 GAV festgesetzten Sperrfrist Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist ; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 3. 58.3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)

Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. 1. 58.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - Während : a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, ZivilschutzdienstZivilschutz- oder Zivildienst leistet, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistetsowie, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und oder nachher. - Während ; b) während der Arbeitnehmer Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab dem 10. zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher Arbeitnehmende Taggeldleistungen der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der obligatorischen Kranken- oder und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist. - Während ; c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin. - Während ; d) während der Arbeitnehmer Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. 2. 58.2 Die Kündigung, die während einer der in AbsArt. 1 58.1 GAV festgesetzten Sperrfrist Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 3. 58.3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)

Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. 1. 55.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - Während a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst Zivildienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und oder nachher. - Während ; b) während der Arbeitnehmer Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab dem 10. zehntem Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher Arbeitnehmende Taggeldleistungen der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der obligatorischen Kranken- oder und Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu mindestens 100% arbeitsunfähig ist. - Während ; c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin. - Während ; d) während der Arbeitnehmer Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. 2. 55.2 Die Kündigung, die während einer der in AbsArt. 1 55.1 GAV festgesetzten Sperrfrist Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 3. 55.3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag