Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Kündigung nach Mahnung. Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung ge- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi- gung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündi- gung ausdrücklich hinzuweisen.
Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner halb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. Monatliche und vierteljährliche Zahlweise sind nur bei er teiltem Lastschriftmandat möglich. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen de Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPALastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt, eine monatliche oder vierteljährliche Zahlwei se auf halbjährliche Zahlweise umzustellen. Der Versi cherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche- rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- lungsfrist verbunden werden. Mit Xxxxxxxxxxx wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Xxxxxxxxxxx wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche- rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kün- digung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist ver- bunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran- lasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz schuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung ge- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist mit sof ortiger Wir- kung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf w ird die Kündigung w irksam, w enn der Versi- cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versiche- rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuw eisen. C-1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung w ird unw irksam, w enn die Zah- lung innerhalb eines Monats nach der Kündi- gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unw irksam, w enn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. C-1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschrift- verfahren vereinbart w orden, hat der Versiche- rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen w erden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, w enn sie unverzüglich nach ei- ner in Textform (z. B. E-Mail, Telef ax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi- cherers erfolgt.
Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Xxxxxxxxxxx wird die Kündigung wirk- sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. C-1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. C-1.5 Lastschriftverfahren C-1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit- punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende De- ckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abge- gebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kündigung nach Mahnung. Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mah- nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir- kung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Xxxxxxxxxxx wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran- lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach B-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.