Krankheit nach Kündigung. Erkranken Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR im ersten Dienstjahr während längstens 30 Tagen, im zweiten bis und mit fünf- tem Dienstjahr während längstens 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während längstens 180 Tagen unterbrochen. Fällt der End- termin nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusam- men, so verlängert sich dieser bis zum nächsten Monatsende.