Lage der Normalarbeitszeit. Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen da- rüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittli- chen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglich- keit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen darf die Zahl der Guthabenstunden inklusive der Zeitzuschläge die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist. In Betrieben, die witterungsbedingt saisonmäßig ar- beiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeit- guthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeit- guthaben in der toten Saison verbraucht werden.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Lage der Normalarbeitszeit. Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen da- rüber darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittli- chen durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs Abs. 2 AZG (Arbeitszeitgesetz) hinsichtlich der Ablehnungsmöglich- keit Ablehnungsmöglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich Zeitausgleich nicht von vornherein feststehen feststeht, darf die Zahl der Guthabenstunden inklusive inkl. der Zeitzuschläge die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist. In Betrieben, die witterungsbedingt saisonmäßig ar- beitenarbeiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeit- guthaben Zeitguthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeit- guthaben Zeitguthaben in der toten Saison verbraucht werden.
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Samples: Kollektivvertrag Eisen Und Metallverarbeitenden Gewerbe, Kollektivvertrag
Lage der Normalarbeitszeit. Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen da- rüber darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittli- chen durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs Abs. 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglich- keit Ablehnungsmöglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich Zeitausgleich nicht von vornherein feststehen feststeht, darf die Zahl der Guthabenstunden inklusive inkl. der Zeitzuschläge die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist. In Betrieben, die witterungsbedingt saisonmäßig ar- beitenarbeiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeit- guthaben Zeitguthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeit- guthaben Zeitguthaben in der toten Saison verbraucht werden.
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Samples: Kollektivvertrag Eisen Und Metallverarbeitenden Gewerbe
Lage der Normalarbeitszeit. Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen da- rüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit Normalarbeits- zeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch An- spruch genommen wird. 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittli- chen Arbeitszeit ersichtlich sind. Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglich- keit aus persönlichen Gründen anwendbar. Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- gleich nicht von vornherein feststehen darf die Zahl der Guthabenstunden inklusive der Zeitzuschläge die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist. In Betrieben, die witterungsbedingt saisonmäßig ar- beiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeit- guthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeit- guthaben in der toten Saison verbraucht werden.
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Samples: Kollektivvertrag