Lagerfläche Schweineweide Musterklauseln

Lagerfläche Schweineweide. Der Bodenaushub aus der Erweiterung des Hafenbeckens muss in Abhängigkeit vom zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Wasserstand teilweise durch Nassbaggerung abgetragen werden. Ein direkter Abtransport des gelösten Boden-Wasser-Gemisches per Lkw wäre mit enormen Kosten einschl. der Herstellung einer zusätzlichen externen Zwischenlagerfläche für das Ausbluten des Bo- dens verbunden. Für die Optimierung des Bauablaufes soll deshalb der in Nassbaggerung ausgehobene Boden auf der Schweineweide zwischengelagert werden. Für die Zwischenlagerung steht eine Lagerfläche von ca. 0,6 ha zur Verfügung. Auf Grund der überwiegend sandigen Beschaffenheit des Bodens ist bei tro- ckener Witterung davon auszugehen, dass der Boden bereits nach 2 - 3 Tagen normal transportfähig ist. Für die Abgrenzung der Zwischenlagerfläche und des Baufeldes ist das Abschieben des Oberbo- dens in einer Stärke von 0,20 m im Bereich der Zwischenlagerfläche und die Profilierung des Bodens als i.M. 1,75 m hoher und ca. 370 m langer Schutzwall vorgesehen. ist die Aufstellung eines 2 m ho- hen Zauns aus Bauzaunelementen vorgesehen. In der folgenden Skizze ist das für die Herstellung der Hafenerweiterung geplante Bodenmanagement detailliert dargestellt: Der Ausbau, die Zwischenlagerung, die Beprobung sowie der Abtransport des Bodens zur Deponie bzw. zur Weiterverwendung erfolgen unter Maßgabe der festgestellten Schadstoffbelastungen der einzelnen Bodenschichten. Für den Bodenaushub der Erweiterung des Sportboothafens wurden auf der Grundlage des digitalen Geländemodells der Vermessung und der Bodenanalytik (sh. Unterlage 8.2.1) folgende Bodenmen- gen, zugehörige Belastungsgrade sowie daraus resultierende Möglichkeiten der Deponierung bzw. Weiterverwendung des Bodens bestimmt.
Lagerfläche Schweineweide. Der Bodenaushub aus der Erweiterung des Hafenbeckens muss in Abhängigkeit vom zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Wasserstand teilweise durch Nassbaggerung abgetragen werden. Ein direkter Abtransport des gelösten Boden-Wasser-Gemisches per Lkw wäre mit enormen Kosten einschl. der Herstellung einer zusätzlichen externen Zwischenlagerfläche für das Ausbluten des Bo- dens verbunden. Für die Optimierung des Bauablaufes soll deshalb der in Nassbaggerung ausgehobene Boden auf der Schweineweide zwischengelagert werden. Für die Zwischenlagerung steht eine Lagerfläche von ca. 0,6 ha zur Verfügung. Auf Grund der überwiegend sandigen Beschaffenheit des Bodens ist bei trocke- ner Witterung davon auszugehen, dass der Boden bereits nach 2 - 3 Tagen normal transportfähig ist. Für die Abgrenzung der Zwischenlagerfläche und des Baufeldes ist das Abschieben des Oberbodens in einer Stärke von 0,20 m im Bereich der Zwischenlagerfläche und die Profilierung des Bodens als i.M. 1,75 m hoher und ca. 370 m langer Schutzwall vorgesehen. In der folgenden Skizze ist das für die Herstellung der Hafenerweiterung geplante Bodenmanagement detailliert dargestellt: Der Ausbau, die Zwischenlagerung, die Beprobung sowie der Abtransport des Bodens zur Deponie bzw. zur Weiterverwendung erfolgen unter Maßgabe der festgestellten Schadstoffbelastungen der einzelnen Bodenschichten. Verdichtungsbereiche in der Zwischenlagerfläche werden durch Tiefenlockerung entspr. dem ur- sprünglichen Zustand wieder hergerichtet. Die ursprünglich vorhandene Grünlandfläche wird mit einer standorttypischen Grassaatmischung (z. B. Regio – Saatgut) wieder neu angesät, so dass für die tem- porär in Anspruch genommenen Flächen eine dauerhafte Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben auszuschließen ist. Die Arbeiten für die Erweiterung des Sportboothafens sollen im August 2014 beginnen. Für die Durch- führung der wasserstandsabhängigen Erd- und Wasserbauarbeiten wird ein Zeitraum von 8 Wochen veranschlagt. Die Abfuhr des Bodens und die Anlieferung der Wasserbausteine führen zu einem starken Lkw- Verkehr während dieser Bauphase. Der Baustellenverkehr erfolgt über die Baustraße - Marschtorstra- ße - K 2. Es sind insgesamt ca. 73.000 t zu transportieren. Dies entspricht ca. 2.600 Sattelzüge á 28 t. Pro Tag sind ca. 130 Lkw-Fahrten zu rechnen (An- und Abfahrten). Unter Maßgabe des für mindes- tens 1,0 bis 1,8 Mio Achsübergänge bemessenen Fahrbahnoberbaus der Marschtorstraße und der K 2 ist diese Belastung als nicht au...

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  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

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  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.