Common use of Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Clause in Contracts

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungs- zweck (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung). Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen. Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf; 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwen- dung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 % des Schadens, mindestens EUR 150,-, höchstens EUR 1.500,-; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Dün- gemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB; Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rah- men der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 400,-; 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versi- cherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedin- gung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sach- schäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit de- nen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebe- nen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss; 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 15.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsneh- mers als Bauherr mitversichert; 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der jeweils gelten- den Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet (Punkt 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwen- dung); 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet; 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Ab- schnitt B, Ziffer 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbebe- rechtigung erforderlich ist. 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versiche- rungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Ab- schnitt B, Ziffer 16 EHVB sowie die gleichartige Schadener- satzpflicht der in Abschnitt B, Ziffer 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz für Schadenersatzverpflichtungen. 3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlit- ten aller Art; 3.2. aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhän- gern, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.

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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungs- zweck Verwendungszweck (Abschnitt B, Ziffer Z. 12 EHVB findet Anwendung). Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen. Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf; 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwen- dung Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 % des SchadensSchadens und der Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens EUR 150,-, 100,- und höchstens EUR 1.500,-; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Dün- gemittel Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Artikel Art. 6 AHVB; . Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- 100.000,- im Rah- men Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 400,-;300,-. 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versi- cherten versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedin- gungBedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBIBGBl. Nr. 77/1954), ) in der jeweils geltenden Fassung, Fassung durchgeführt werden. Sach- schädenSachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossenausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit de- nen denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss; 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 15.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer Z. 3, Punkt 2 Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert; 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs Abs. 4) der GewO (BGBI. NrXXXx.Xx. 194/1994) in der jeweils gelten- den geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- rechnung Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet (Punkt Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwen- dungAnwendung); 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs Abs. 9) der GewO (BGBI. NrXXXx.Xx. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet; 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbebe- rechtigung Gewerbeberechtigung erforderlich ist. 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer Z. 16 EHVB sowie die gleichartige Schadener- satzpflicht Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Ziffer Z. 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen. 3.1. 3.1 aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlit- ten Schlitten aller Art; 3.2. 3.2 aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhän- gernAnhängern, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.

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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungs- zweck Verwen- dungszweck (Abschnitt B, Ziffer Z. 12 EHVB findet Anwendung). Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen. Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossenaus- geschlossen; 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf; 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwen- dung Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten versi- cherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 20% des Schadens, mindestens EUR 150,-250,-, höchstens EUR 1.500,-2.500,-; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Dün- gemittel Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Artikel Art. 6 AHVB; . Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rah- men Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 20% des Schadens, mindestens EUR 400,-;250,-, höchstens EUR 2.500,-. 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versi- cherten versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedin- gungBedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBIBGBl. Nr. 77/1954), ) in der jeweils geltenden Fassung, Fassung durchgeführt werden. Sach- schädenSachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossenausgeschlossen. Der Versicherer Ver- sicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit de- nen denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebe- nen vorgeschrie- benen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss; 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten Gesamt- kosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen Ei- genleistungen EUR 15.000,- 20.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer Z. 3, Punkt 2 Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflich- tungen des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichertmitversi- chert; 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs Abs. 4) der GewO (BGBIBGBl. Nr. 194/1994) in der jeweils gelten- den geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- rechnung Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- 20.000,- nicht überschreitet (Punkt Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwen- dungje- doch Anwendung); 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs Abs. 9) der GewO (BGBIBGBl. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand Lohnauf- wand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- 20.000,- nicht überschreitet; 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbebe- rechtigung Gewerbeberechtigung erforderlich ist. 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versiche- rungsnehmers Ver- sicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer Z. 16 EHVB sowie die gleichartige Schadener- satzpflicht Schaden- ersatzpflicht der in Abschnitt B, Ziffer Z. 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung Kein Versicherungsschutz besteht Versicherungs- schutz für Schadenersatzverpflichtungen. 3.1. aus der die gewerbliche Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlit- ten aller Art; 3.2. aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhän- gernAnhängern, soweit bei denen die Zugmaschinen kein behördliches Kennzeichen tragen müssen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss Ab- schluss einer Haftpflichtversicherung besteht.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes Abschnitt A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 1.1. aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungs- zweck Verwendungszweck (Abschnitt B, Ziffer 12 12. EHVB findet Anwendung). Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen. Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; Siehe jedoch auch Punkt 3.; 1.2 1.2. aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf; 1.3 1.3. aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwen- dung Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 10 % des Schadens, mindestens EUR 150,-100,-, höchstens maximal EUR 1.500,-;2.000,-. 1.4 1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Dün- gemittel Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Artikel 6 AHVB; . Die Versicherungssumme hiefür hierfür beträgt EUR 75.000,- 100.000,- im Rah- men Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens EUR 400,-;350,-, maximal EUR 10.000,-. 1.5 1.5. aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versi- cherten versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedin- gungBedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/195477 / 1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sach- schädenSachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossenausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit de- nen denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebe- nen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss; 1.6 1.6. aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 15.000,- 30.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3., Punkt 2 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert; 1.7 1.7. aus Nebengewerben im Sinne des § 2 AbsAbs.1, Ziffer 2. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs 4Abs.4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) 194 / 1994), in der jeweils gelten- den geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- rechnung etwa gewährter Naturalleistungen Umsatz im Sinne von Artikel 11, Punkt 4.2. AHVB EUR 15.000,- 30.000,- nicht überschreitet (überschreitet; Siehe jedoch auch Punkt 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwen- dung)3.; 1.8 1.8. aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 AbsAbs.1, Ziffer 5. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs 9Abs.9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) 194 / 1994), in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen letztjährige Umsatz im Sinne von Artikel 11, Punkt 4.2. AHVB EUR 15.000,- 30.000,- nicht überschreitet; 1.9 1.9. aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer 7 7. EHVB, wenn keine behördliche Gewerbebe- rechtigung erforderlich istder letztjährige Umsatz im Sinne von Artikel 11, Punkt 4.2. AHVB EUR 30.000,- nicht überschreitet. 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer 16 16. EHVB sowie die gleichartige Schadener- satzpflicht Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Ziffer 16., Punkte 3.1 und 3.2 3.1. bis 3.7. EHVB mitversicherten Personen. Eine bestehende Privathaftpflichtversicherung geht diesem Versicherungsschutz vor. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen. 3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlit- ten Schlitten aller ArtArt sowie aus der Beförderung von Personen mit Anhängern; 3.2. aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren, aus der gewerblichen Beförderung Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen mit Anhän- gernsowie aus Schäden an zum Einstellen übernommenen fremden Tieren; 3.3. aus Schäden an Fluren oder Kulturen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bestehtdie durch Weidevieh oder Wild verursacht werden; dem Weidevieh beziehungsweise Wild gleichgehalten gelten Kamele, Lamas, Rentiere und Elche; 3.4. aus Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen); 3.5. aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und / oder Lieferung von Wärme aus Biomasse.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Dek- kungsumfanges Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB auch auf SchadenersatzverpflichtungenSchadenersatzver- pflichtungen 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungs- zweck Verwendungszweck (Abschnitt Ab- schnitt B, Ziffer Z. 12 EHVB findet AnwendungAnwen- dung). Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten zugeführ- ten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde PersonenPer- sonen. Durch Weidevieh oder Wild verursachte verur- sachte Schäden an Fluren oder Kulturen Kultu- ren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf; 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen Pflanzen- schädlingen und Anwen- dung Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten ver- sicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem je- dem Versicherungsfall von 20 10 % des SchadensSchadens und der Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens EUR 150,-150,--, höchstens EUR 1.500,-;1.500,--. 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung Umweltstö- rung durch Jauche, Dün- gemittel Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Artikel Art. 6 AHVB; Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- 100.000,-- im Rah- men Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beträgt in jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall 10 % des Schadens und der Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens EUR 400,-;150,--, höchstens EUR 1.500,--. 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versi- cherten versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedin- gungBedingung, dass die Sprengarbeiten Sprengarbei- ten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Sprengarbeiten- Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954II/358/2004), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sach- schädenSachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m Meter von der Sprengstelle ereignener- eignen, sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossenVersicherungs- schutz ausgeschlossen. Der Versicherer Versiche- rer haftet nicht für solche SachschädenSachschä- den, mit de- nen denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebe- nen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise übli- cherweise gerechnet werden muss; 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen Eigen- leistungen EUR 15.000,- 20.000,-- nicht überschreitenüber- schreiten. Abschnitt B, Ziffer Z. 3, Punkt 2 Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen des Versicherungsneh- mers als Bauherr mitversichert; 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der jeweils gelten- den Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet (Punkt 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwen- dung); 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs 94) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- rechnung etwa gewährter Natural- leistungen EUR 20.000,-- nicht über- schreitet (siehe jedoch Pkt.1.1, 2. Absatz); 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5(iVm § 2 Abs. 9) der GewO (BGBI. Nr.194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen Na- turalleistungen EUR 15.000,- 20.000,-- nicht überschreitet; 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbebe- rechtigung Ge- werbeberechtigung erforderlich ist. 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht Schadener- satzpflicht des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Ab- schnitt Abschnitt B, Ziffer Z. 16 EHVB sowie die gleichartige Schadener- satzpflicht Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Ziffer Z. 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungs- schutz für Schadenersatzverpflichtungen. 3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlit- ten aller Art; 3.2. aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhän- gern, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.und

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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions