Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Musterklauseln

Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. Artikel 20 - In welcher Form müssen Sie Erklärungen abgeben?
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben oder wenn Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats von uns vorzunehmen nach Anerkennung dem Grunde nach; nach erbrachter Versicherungsleistung; Die Kündigung hat unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen. Falls Sie einen Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen.
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Bei völliger Zerstörung (Artikel 7, Punkt 2) scheiden die völlig zerstörten Sachen jedoch mit der auf sie entfallenden Versicherungssumme aus der Versicherung aus; dem Versicherer gebührt gemäß § 68, Abs. 2 VersVG hinsichtlich der völlig zerstörten Sachen unter Anrechnung der für diese Sachen bereits gezahlten Prämie die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zur Kenntnis des Versicherers von der völligen Zerstörung beantragt worden wäre (Kurztarif).
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. Artikel 1
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Nach dem Eintritt des Schadenfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadenfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Ent- schädigungsanspruchs ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versi- cherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig beein- flusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref- fenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt:
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Ver- sicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. (1) Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, können nach dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versiche- rungsvertrag kündigen.