Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Musterklauseln

Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. (2) Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 2 Nicht vers...
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. In welcher Form müssen Sie Erklärungen abgeben?
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben oder wenn Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats von uns vorzunehmen nach Anerkennung dem Grunde nach; nach erbrachter Versicherungsleistung; Die Kündigung hat unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu erfolgen. Falls Sie einen Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen. 2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie in den in Punkt 1 genannten Fällen kündigen, darüber hinaus auch noch wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnen oder seine Anerkennung verzögern. In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates von Ihnen vorzunehmen nach Anerkennung dem Grunde nach; nach erbrachter Versicherungsleistung; nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht; nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 18). Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 3. Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Bei völliger Zerstörung (Artikel 7, Punkt 2) scheiden die völlig zerstörten Sachen jedoch mit der auf sie entfallenden Versicherungssumme aus der Versicherung aus; dem Versicherer gebührt gemäß § 68, Abs. 2 VersVG hinsichtlich der völlig zerstörten Sachen unter Anrechnung der für diese Sachen bereits gezahlten Prämie die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zur Kenntnis des Versicherers von der völligen Zerstörung beantragt worden wäre (Kurztarif).
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat. 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Nach dem Eintritt des Schadenfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadenfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Ent- schädigungsanspruchs ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versi- cherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig beein- flusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver- letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadenfalles zu kündigen, wenn in der jeweiligen Versiche- rungsperiode insgesamt bereits zwei Schadenfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs- sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan- gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi- cherungsperiode kündigen.
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref- fenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt:
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. Art. 13 Form der Erklärungen
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Gemäß § 67 VersVG geht für den Fall, dass dem Versicher- ungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungs- nehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungs- mieters richtet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regres- sanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getragen und der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat. 2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Versicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 3. Nach dem Eintritt des Schadenfalles ist sowohl der Versicher- ungsnehmer als auch der Versicherer berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kün- digungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungs- nehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall. 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Ver- sicherungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Ver- sicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Aner- kennung eines begründeten Entschädigungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat. Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Versiche- rungsleistung, im Falle eines Rechtsstreites über diese auch in- nerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils erfolgen; im Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungslei- stung ausgesprochen werden. Die Kündigung darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerkennung des begründeten Versicherungsanspruches nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durch den Versicherer, kann der Versicherungsnehmer noch innerhalb eines Monats nach dieser Ablehnung kündigen. 3. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Ver- sicherer kündigen, wenn er Entschädigung geleistet oder die Verpflichtung zur Leistung mindestens dem Grunde nach an- erkannt hat. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Leistung der Entschädigung oder Anerkennung der Verpflichtung zur Lei- stung dem Grunde nach erfolgen. Bei Kündigung nach Leistung der Entschädigung oder Aner- kennung der Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach ist eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einzuhalten.