Landesplanung Musterklauseln

Landesplanung. Das Plangebiet befindet sich im Norden der Gemeinde Borsdorf. Im Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 (LEP 2013) wird die Gemeinde Borsdorf dem Verdichtungsraum zugeordnet. Sie liegt an einer überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachse zwischen dem Oberzentrum Leipzig im Westen und dem Mittelzentrum Wurzen im Osten und ist selbst nicht als Zentraler Ort eingestuft. Ziel 2.3.2.1 und Ziel 2.3.2.2 des LEP 2013 beschränken die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf die Kommunen, die eine Funktion im System der Zentralen Orte wahrnehmen, also auf Ober-, Mittel- und Grundzentren (Konzentrationsgebot). Da die Gemeinde Borsdorf gemäß den derzeitigen Zielen der Raumordnung nicht als Zentraler Ort eingestuft ist, ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht zulässig. Gemäß aktueller Rechtsprechung sind Einzelhandelsbetriebe als großflächig einzustufen, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. u.a. BVerwG 4 C 10.04 – Urteil vom 24.11.2005). Daher wird die zulässige Verkaufsfläche im Bebauungsplan auf maximal 799 m² begrenzt, um den Zielen des LEP 2013 entsprechen zu können. Auch wenn durch die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 799 m² ein großflächiger Einzelhandel am geplanten Standort ausgeschlossen wird und somit eine Prüfung hinsichtlich der Ziele 2.3.2.3 bis 2.3.2.5 nicht zwingend ist, kann jedoch auch ein Markt unterhalb der Großflächigkeit Auswirkungen im Sinne der Großflächigkeit haben (Vermutungsregel). Damit die Gemeinde Borsdorf Planungssicherheit hat, wurde also das Vorhaben vorsorglich auf die Einhaltung der Ziele der Raumordnung gemäß LEP 2013 hin geprüft. Die Auswirkungsanalyse wird dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt. Die wesentlichen Ergebnisse sind im Folgenden kurz dargestellt: Mit Ziel 2.3.2.3 weist der LEP 2013 auf das Integrationsgebot hin. Demnach ist eine Ansiedlung oder Erweiterung von Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten mit einer Verkaufsfläche > 800 m² nur in städtebaulich integrierter Lage zulässig. Auch wenn die Verkaufsfläche auf 799 m² beschränkt wird, wird das Integrationsgebot durch das Vorhaben künftig dennoch eingehalten. Mit Umsetzung des im Westen geplanten Wohngebiets wird der Standort städtebaulich integriert sein. Zudem ist er an das bestehende Fuß- und Radwegenetz sowie an den ÖPNV angeschlossen und kann somit bereits heute, in Zukunft jedoch noch stärker maßgebliche fußläufige Versorgungsfunktionen für die umliegenden Wohngebiete und weite Teile des Kernorte...
Landesplanung. Die Landesplanung soll stärker als bisher zu einem Instrument der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Freistaates werden und zum effektiven Einsatz der entsprechenden öffentlichen Mittel führen. Vor allem angesichts der demografischen Entwicklung und der durch die Wirtschafts- und Finanzkrise veränderten Bedingungen gewinnt eine funktionierende, effiziente und effektive Landesplanung an Bedeutung. CDU und SPD haben folgendes beschlossen: ▪ Die Raumordnung ist in Richtung einer nachhaltigen Entwicklung zu modernisieren. Eine der zentralen Leitvorstellungen muss eine größere Effizienz beim Ressourcenverbrauch, bei der Nutzung von Energie und beim Flächenverbrauch sein. Im Landesentwicklungsprogramm (LEP) sind Leitlinien für eine nachhaltige Entwicklung und die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung zu verankern. Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung sind hieran auszurichten. Alle öffentlichen Maßnahmen sind zukünftig auch unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit zu prüfen. Leitvorstellung muss eine an ökologischen, sozialen und nachhaltigen Kriterien orientierte Entwicklung sein. Erneuerbare Rohstoffe und Energieträger müssen zunehmend fossile Rohstoffe und Energieträger ersetzen. Darüber hinaus müssen Belastungen der Umwelt vermieden und auf ein Maß verringert werden, das die Leistungsfähigkeit der Umwelt auf Dauer erhält. ▪ CDU und SPD werden das Landesentwicklungsprogramm bis zum 30. Juni 2012 fortschreiben. Ziel dieses neuen Landesentwicklungsprogramms muss es sein, ausgehend von der demographischen Entwicklung die zentralen Orte zu stärken. Dabei sind gewachsene Strukturen zu berücksichtigen. Die Kriterien zur Ausweisung zentraler Orte und das ZOS sind zu überprüfen und weiter zu entwickeln. ▪ Öffentliche Investitionen sind auf Entwicklungsachsen zu konzentrieren. Fachplanungen und Förderpolitik haben die Vorgaben und Ausweisungen der Landesplanung zu beachten bzw. sind mit diesen abzustimmen. ▪ Die Landesplanung befördert den Ausbau erneuerbarer Energien durch Ausweisung geeigneter Flächen für die ober- und untertägige Energiegewinnung und unterstützt den ländlichen Raum als Energielieferant. ▪ CDU und SPD sehen in der Landesplanung ein wichtiges Instrument zur Stärkung erneuerbarer Energien und zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Landes. Die Nutzung der erneuerbaren Energien soll in den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung verankert werden. Die rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen für das re...
Landesplanung. Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2012 Landesentwicklungsplan 2013 (LEP 2013)

Related to Landesplanung

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und