Ziele und Grundsätze Musterklauseln

Ziele und Grundsätze. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bereiche Zoll- und Handelserleichertung in dem sich weiterentwickelnden Welthandelskontext von großer Bedeutung sind. (2) Soweit möglich arbeiten die Vertragsparteien zusammen und tauschen Informationen aus, unter anderem Informationen über bewährte Verfahren, um die Anwendung und Einhaltung der Maßnahmen zur Handelserleichterung dieses Abkommens zu fördern. (3) Maßnahmen zur Handelserleichterung dürfen keine Mechanismen behindern, die dem Schutz einer Person mittels wirksamer Durchsetzung und Einhaltung des Rechtes einer Vertragspartei dienen. (4) Vorschriften und Verfahren zur Ein-, Aus- und Durchfuhr dürfen verwaltungstechnisch nicht belastender oder handelsbeschränkender sein als zur Erreichung eines legitimen Zieles erforderlich. (5) Geltende internationale Handels- und Zollübereinkünfte und -normen bilden die Grundlage für Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften und -verfahren, es sei denn, sie wären zur Erreichung der angestrebten legitimen Ziele ungeeignet oder ineffektiv.
Ziele und Grundsätze. Zur Erreichung der angestrebten Ziele setzt die Dienststelle auf die Kompetenz und die Motivation der Beschäftigten in den Einrichtungen mit Serviceaufgaben und im Rechenzentrum als technischem Betreiber. Gemeinsam mit ihnen soll die Arbeit im Sinne der Anwender:innen laufend verbessert werden. Der Umfang der erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten der Beschäftigten und die Fristen zur Löschung dieser Daten sind in der Anlage 1 dokumentiert. Die Nutzung der in der Anlage dokumentierten Daten ist nur zu den dort genannten Zwecken zulässig. Die Zugriffsrechte auf diese Daten sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Hierfür wurde ein Verarbeitungsverzeichnis gemäß DSGVO erstellt und der/dem Datenschutzbeauftragten zur Abnahme vorgelegt. Die Nutzung der erhobenen Daten zu einer individuellen Leistungs- und Verhaltenskontrolle findet nicht statt. Die vorgesehenen Auswertungen (Reports) sind in der Anlage aufgeführt. Sollten im Laufe der Zeit weitere Statistiken sinnvoll oder notwendig erscheinen, wird die Anlage entsprechend angepasst und der Personalrat gemäß LPVG beteiligt. Den mit der Vorgangsbearbeitung betrauten Mitarbeiter:innen werden auf die Gegebenheiten der OTRS-Installation an der Universität angepasste und laufend aktualisierte Dokumentationen zur Verfügung gestellt. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit, konkrete Fragen an eine in Anlage 2 genannte zentrale Service-Adresse zu richten. Bei größerem Informationsbedarf ganzer Institute oder Einrichtungen können Beratungstermine vereinbart werden. Die einsetzenden Einrichtungen haben konkret festzulegen, welche Priorität die Bearbeitung von Anfragen über OTRS im Vergleich zu anderen Tätigkeiten hat, und welchen Anteil die Bedienung von OTRS an der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Insbesondere das Verhältnis von OTRS-Anfragen und E-Mails muss thematisiert werden, um dem Eindruck einer Zusatzbelastung und einer Fragmentierung der Aufmerksamkeit entgegenzuwirken. Es ist darauf zu achten, dass der Arbeitsaufwand gleichmäßig zwischen den unmittelbar zuständigen Mitarbeiter:innen verteilt wird.
Ziele und Grundsätze. Mit der Mitwirkung der Angestellten sollen folgende Ziele erreicht werden: ● die gedeihliche Entwicklung der Unternehmung und damit die möglichst langfristige Erhaltung der Arbeits- plätze ● die persönliche Entwicklung der Angestellten und die Förderung der Arbeitszufriedenheit ● die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung des Personals ● die Förderung eines guten Betriebsklimas ● die Förderung des Interesses an der Arbeit und der Marktleistungsfähigkeit der SOB Soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Anhörungsrecht. Die Anhörung beinhaltet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genom- menen, das Personal betreffende Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stel- lungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträger, bevor Beschlüsse gefasst sind.
Ziele und Grundsätze. Mit Beginn des Haushaltsjahres 2000 wird in allen mittelbewirtschaftenden Dienststel- len des Landes Niedersachsen ein integrier- tes, automatisiertes Haushaltswirtschafts- system auf der Basis des Systems Baan PPM eingeführt, das nach Maßgabe der in Niedersachsen geltenden haushaltsrecht- lichen Vorschriften unter Mitwirkung des Niedersächsischen Finanzministeriums ent- wickelt wurde. Soweit eine Dienststelle erst zu einem späteren Zeitpunkt technisch an das Verfahren angeschlossen werden kann, bedient sie sich übergangsweise der für sie zuständigen zentralen Buchungsstelle zur Erfassung ihrer Buchungsdaten in das Sys- tem. Ziel der Einführung des Systems ist die Anbindung aller mittelbewirtschaftenden Arbeitsplätze an ein landeseinheitliches, zentrales Haushalts- und Kassenverfahren. Die hierfür eingesetzte IuK-Ausstattung und Vernetzung ist auf den betroffenen Arbeits- plätzen gleichzeitig für die Erfüllung derje- nigen Aufgaben nutzbar, die nicht zu den Haushalts- und Kassenaufgaben zu rechnen sind. Hiermit wird die ganzheitliche Gestal- tung von Arbeitsplätzen und -abläufen in der niedersächsischen Landesverwaltung unterstützt. Für den Verfahrensbetrieb wird eine an- wendernahe, dezentrale Nutzerbetreuung sowie ein Netz von zentralen Service- und Betreuungseinrichtungen des Landes errich- tet.
Ziele und Grundsätze. (1) Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung und daraus gegebenenfalls abgeleiteter Umset- zungsvereinbarungen auf Länderebene verpflichten sich die Vereinbarungspartner, die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz festgelegten Arbeitsschutzziele in den vorrangigen Handlungsfeldern mit hieraus abgeleiteten Arbeitsprogrammen gemeinsam umzusetzen. (2) Die aufgrund der von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz vorgegebenen Eckpunkte bundesweit nach einheitlichen Kriterien und gemeinsam durchzuführenden Arbeitsprogramme werden hinsichtlich der Zielerreichung mit den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz bestimmten Indikatoren von den Vereinbarungspartnern gemeinsam evaluiert; die Ergebnisse der Evaluation werden der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz zur Verfügung gestellt. (3) In Ergänzung der Arbeitsprogramme der nationalen Arbeitsschutzkonferenz können Länder und Unfallversicherungsträger gemeinsame landesbezogene Arbeitsschutzaktivitäten planen, durchführen und evaluieren. (4) Die im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie umzusetzenden Arbeitsprogramme und die sonstigen landesbezogenen Arbeitsschutzaktivitäten sowie die Beratungs- und Überwachungstätigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch werden im Sinne eines arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Vorgehens der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der Unfallversicherungsträger in den Betrieben bzw. Branchen durchgeführt. Die Arbeitsteilung erfolgt vorrangig nach den vorhandenen Kompetenzen. (5) Zur Umsetzung einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie stimmen Unfallversicherungsträger und staatliche Arbeitsschutzbehörden gemäß § 20 Abs. 1 SGB VII und gemäß § 21 Abs. 3 ArbSchG Grundsätze und Leitlinien zur Durchführung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit ab.
Ziele und Grundsätze. Soziale Demokratie basiert auf einem leistungsfähigen Sozialstaat, der die großen Lebensrisiken absichert, die Solidarität aller einfordert und Chancengerechtigkeit mit dem Ziel herstellt, Eigenverantwortung und Selbständigkeit der Einzelnen zu ermöglichen. Bei unserem Eintreten für soziale Gerechtigkeit und für eine humane Gesellschaft bauen wir auch auf das Engagement der Kirchen, wie sie es in ihrem gemeinsamen Sozialwort zum Ausdruck gebracht haben. Der Sozialstaat ist eine unverzichtbare Voraussetzung für unsere demokratische Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Das System der sozialen Sicherung muß weiterentwickelt und modernisiert werden. Dabei müssen Qualität, Zielgenauigkeit und Gerechtigkeit der sozialen Sicherung erhöht werden. Die Finanzierungsgrundlagen der sozialen Sicherung müssen dabei gerechter gestaltet und beschäftigungswirksam reformiert werden. Die Sozial- und Gesundheitspolitik der neuen Bundesregierung wird • soziale Sicherheit gegenüber den wichtigen Lebensrisiken garantieren, • Armut so weit wie möglich vermeiden, • einem Auseinanderdriften der Gesellschaft in Arm und Reich durch eine gerechte und solidarische Verteilung von Leistungen und Lasten entgegenwirken, • Chancengleichheit herstellen und spezifische Benachteiligungen ausgleichen, • einen gerechten Ausgleich zwischen den Geschlechtern und den Generationen schaffen sowie • die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme durch eine entschiedene Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und durch Strukturreformen sicherstellen.
Ziele und Grundsätze. Ziel des webbasierten Hinweisgeberinnen- und Hinweisgebersystems ist neben der frühzeitigen Aufdeckung vor allem die Prävention interner Missstände und Risiken zur Vermeidung finanzieller Schäden und Reputationsschäden.
Ziele und Grundsätze. Die Parteien sind sich bewusst, dass sie besonders wichtige Handels- und Investitionsbeziehungen unterhalten, die über 45 Jahre wirtschaftliche Integration während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union, die Größe der beiden Wirtschaftsräume und ihre geografische Nähe widerspiegeln, die zu komplexen und integrierten Lieferketten geführt haben.
Ziele und Grundsätze. Die Parteien sollten im Hinblick auf Europas Sicherheit und den Schutz ihrer jeweiligen Bürgerinnen und Bürger eine breit angelegte, umfassende und ausgewogene Sicherheitspartnerschaft eingehen. Bei dieser Partnerschaft wird der geografischen Nähe und sich ändernder Bedrohungen, einschließlich schwerer internationaler Kriminalität, Terrorismus, Cyberangriffen, Desinformationskampagnen, hybrider Bedrohungen, der Aushöhlung der regelbasierten internationalen Ordnung und der Wiederkehr von Staaten ausgehender Bedrohungen, Rechnung getragen werden. Die Partnerschaft wird die Souveränität des Vereinigten Königreichs und die Autonomie der Union wahren.
Ziele und Grundsätze. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die Mitarbeitenden und durch die Personalvertretung. Sie soll folgende Ziele erreichen: • Die gedeihliche Entwicklung der Unternehmung und damit die mög- lichst langfristige Erhaltung der Arbeitsplätze; • Die persönliche Entwicklung der Angestellten und die Förderung der Arbeitszufriedenheit; • Die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung des Personals;