Laufzeit der SSA Musterklauseln

Laufzeit der SSA. 9.4.1 Die Laufzeit der SSA ist für die jeweilige Lizenzart in Abschnitt 3 bestimmt.
Laufzeit der SSA. Die Laufzeit der SSA ist für die jeweilige Lizenzart in Abschnitt 3 bestimmt. In Bezug auf die Floating-Lizenz und die einmalige Offline-Lizenz beträgt die Laufzeit der SSA die ersten zwölf (12) Monate („SSA-Anfangslaufzeit“) und verlängert sich nach Ablauf der SSA-Anfangslaufzeit automatisch für weitere zwölf (12) Monate („SSA- Laufzeitverlängerung“), es sei denn, der Lizenznehmer oder Solibri kündigt zuvor schriftlich mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat vor dem Ende der ersten SSA-Anfangslaufzeit oder der SSA-Verlängerungslaufzeit. Im Kündigungsfall wird SSA am Ende der jeweils aktuellen Laufzeit, gerechnet ab Zeitpunkt des Kündigungszugangs, beendet (entweder am Ende der SSA- Anfangslaufzeit oder am Ende der SSA-Verlängerungslaufzeit). Die Gebühr für die SSA fällt für eine jeweils eingetretene Laufzeitverlängerung an. Wenn der Lizenznehmer die SSA kündigt, sie nicht verlängert oder die SSA anderweitig beendet wird, darf Xxxxxxx zur Bereitstellung der SSA und als Voraussetzung für die Gültigkeit der SSA von dem Lizenznehmer verlangen, die SSA-Gebühren auch für den Zeitraum zu zahlen, für die die SSA nicht in Anspruch genommen wurde.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.