Laufzeit des Tarifvertrages bis zum 31.12.2007.. Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000 (Arbeitskreis 2) Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001 Rentenformel im Punktemodell ohne Zwischenschaltung eines Regelbeitrages und bei Überschussanteilen in Form von beitragslosen Versorgungspunkten Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien 1. Im Zusammenhang mit den Änderungen zu § 33 ATV/ATV-K sind weitere Fallkons- tellationen umfassend erörtert worden. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf besteht. 2. Für die Waldarbeiter wird eine dem § 19 Abs. 1 Satz 7 ATV/ATV-K entsprechende Regelung im ATV-W angestrebt. 3. Die Abfindung nach § 22 Abs. 2 ATV/ATV-K ist während des Bezugs einer Erwerbs- minderungsrente nur auf Antrag der/des Rentenberechtigten zulässig. 4. Soweit eine Nachversicherung sog. unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bisher nicht er- folgt ist, soll diese nunmehr zeitnah nachgeholt werden. 5. Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV/ATV-K eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell anzubieten. 6. Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene Berücksichtigung des Familienstandes zum 31. 12. 2001, auf deren Basis eine Dif- ferenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel der be- rücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Laufzeit des Tarifvertrages bis zum 31.12.2007.. Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000 (Arbeitskreis 2) Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001 Rentenformel im Punktemodell ohne Zwischenschaltung eines Regelbeitrages und bei Überschussanteilen in Form von beitragslosen Versorgungspunkten Gemeinsame Niederschriftserklärung Ermittlung der Tarifvertragsparteienbiometriebedingten Mehrkosten
1. Im Zusammenhang mit den Änderungen zu § 33 ATV/ATV-K sind weitere Fallkons- tellationen Fallkonstellationen umfassend erörtert worden. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf besteht.
2. Für die Waldarbeiter wird eine dem § 19 Abs. 1 Satz 7 ATV/ATV-K entsprechende entspre- chende Regelung im ATV-W angestrebt.
3. Die Abfindung nach § 22 Abs. 2 ATV/ATV-K ist während des Bezugs einer Erwerbs- minderungsrente Er- werbsminderungsrente nur auf Antrag der/des Rentenberechtigten zulässig.
4. Soweit eine Nachversicherung sog. unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bisher nicht er- folgt erfolgt ist, soll diese nunmehr zeitnah nachgeholt werden.
5. Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV/ATV-K eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell anzubieten.
6. Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene stichtagsbezo- gene Berücksichtigung des Familienstandes zum 31. 12. 2001, auf deren Basis eine Dif- ferenzierung Differenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel Wech- sel der be- rücksichtigten berücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Laufzeit des Tarifvertrages bis zum 31.12.2007.. Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000 (Arbeitskreis 2) Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001 Rentenformel im Punktemodell ohne Zwischenschaltung eines Regelbeitrages und bei Überschussanteilen in Form von beitragslosen Versorgungspunkten Gemeinsame Niederschriftserklärung der TarifvertragsparteienVersorgungspunkten
1. Im Zusammenhang mit den Änderungen zu § 33 ATV/ATV-K sind weitere Fallkons- tellationen Fallkonstellatio- nen umfassend erörtert worden. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf besteht.
2. Für die Waldarbeiter wird eine dem § 19 Abs. 1 Satz 7 ATV/ATV-K entsprechende entspre- chende Regelung im ATV-W angestrebt.
3. Die Abfindung nach § 22 Abs. 2 ATV/ATV-K ist während des Bezugs einer Erwerbs- minderungsrente Er- werbsminderungsrente nur auf Antrag der/des Rentenberechtigten zulässig.
4. Soweit eine Nachversicherung sog. unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bisher nicht er- folgt erfolgt ist, soll diese nunmehr zeitnah nachgeholt werden.
5. Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV/ATV/ ATV-K eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell anzubietenanzu- bieten.
6. Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene stichtagsbezo- gene Berücksichtigung des Familienstandes zum 31. 12. 2001, auf deren Basis eine Dif- ferenzierung Differenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel Wech- sel der be- rücksichtigten berücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Laufzeit des Tarifvertrages bis zum 31.12.2007.. Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (*) Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000 (Arbeitskreis 2) Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001 (*) Rentenformel im Punktemodell ohne Zwischenschaltung eines Regelbeitrages und bei Überschussanteilen Anlage 11
Abschnitt 1 Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Eumw /VKA) vom 18.02.2003 findet keine Anwendung. Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht gemäß § 3 Absatz 2 AVO i. V. m. Beschluss der Zentral-KODA zur Entgeltumwandlung vom 15.04.2002 in Form von beitragslosen Versorgungspunkten Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteienjeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Ausfüllungsregelungen in Abschnitt 2.
Abschnitt 2 Ausfüllungsregelungen zur Betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwand- lung im Bistum Mainz
1. Im Zusammenhang mit den Änderungen zu Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung Der Mitarbeiter hat einen individual-rechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zu- gunsten seiner betrieblichen Altersversorgung gemäß § 33 ATV/ATV-K sind weitere Fallkons- tellationen umfassend erörtert worden. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf besteht.
2. Für die Waldarbeiter wird eine dem § 19 1a Abs. 1 Satz 7 ATV/ATV-K entsprechende Regelung im ATV-W angestrebt.
31 in Verbin- dung mit § 1 Abs. Die Abfindung 1 Satz 1 BetrAVG. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Dienstgeber, gegen den sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter pflichtversichert (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) und beitrags- pflichtig ist. Der Anspruch besteht nicht für einen Mitarbeiter, der sich in der gesetzli- chen Rentenversicherung hat befreien lassen; ausgenommen ist ebenso ein geringfü- gig Beschäftigter, wenn dieser nicht von der Möglichkeit des Verzichts auf die Versi- cherungsfreiheit nach § 22 5 Abs. 2 ATV/ATV-K ist während des Bezugs einer Erwerbs- minderungsrente nur Satz 2 SGB VI Gebrauch gemacht hat. Entgeltumwandlung liegt begrifflich vor, wenn vereinbarte künftige Arbeitsentgeltan- sprüche5 nicht als „Barlohn“ an den Mitarbeiter ausgezahlt bzw. überwiesen, sondern für den Aufbau von Anwartschaften auf Antrag der/des Rentenberechtigten zulässig.
4betriebliche Altersversorgung wertgleich um- gewandelt werden (vgl. Soweit eine Nachversicherung sog§ 1 Abs. unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bisher nicht er- folgt ist2 Nr. 3 BetrAVG). Keine Entgeltumwandlung sondern Entgeltverwendung liegt vor, soll diese nunmehr zeitnah nachgeholt werden.
5wenn von dem Mitar- beiter zunächst zugeflossenes Arbeitsentgelt für Zwecke seiner betrieblichen Alters- versorgung verwendet wird. Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben Der Mitarbeiter kann nach § 26 1a Abs. 3 Satz 1 ATV/ATVBetrAVG verlan- gen, dass seine betriebliche Altersversorgung die Voraussetzungen für eine steuerli- che Förderung nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt. Dem Mitarbeiter wird dadurch eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, ob er im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung zusätzlich oder alternativ zur Entgeltumwandlung die steuerliche Förderung über Zu- lage oder Sonderausgabenabzug (sog. Riester-K eine freiwillige Versicherung Modell) in Anlehnung an das Punktemodell anzubieten.
6Anspruch nehmen will. Bei Berechnung Ent- ∗ Hinweis der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene Berücksichtigung des Familienstandes zum 31. 12. 2001Redaktion: s. auch Abschnitt B-IV-1, auf deren Basis eine Dif- ferenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel der be- rücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen.Zentral-KODA-Beschluss zur Entgeltumwandlung
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Samples: Arbeitsvertragsordnung
Laufzeit des Tarifvertrages bis zum 31.12.2007.. Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000 (Arbeitskreis 2) Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001 Rentenformel im Punktemodell ohne Zwischenschaltung eines Regelbeitrages und bei Überschussanteilen in Form von beitragslosen Versorgungspunkten Gemeinsame Niederschriftserklärung der TarifvertragsparteienVersorgungspunkten
1. Im Zusammenhang mit den Änderungen zu § 33 ATV/ATV-K sind weitere Fallkons- tellationen Fallkonstellationen umfassend erörtert worden. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf besteht.
2. Für die Waldarbeiter wird eine dem § 19 Abs. 1 Satz 7 ATV/ATV-K entsprechende entspre- chende Regelung im ATV-W angestrebt.
3. Die Abfindung nach § 22 Abs. 2 ATV/ATV-K ist während des Bezugs einer Erwerbs- minderungsrente Er- werbsminderungsrente nur auf Antrag der/des Rentenberechtigten zulässig.
4. Soweit eine Nachversicherung sog. unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bisher nicht er- folgt erfolgt ist, soll diese nunmehr zeitnah nachgeholt werden.
5. Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV/ATV-K eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell anzubieten.
6. Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene stichtagsbezo- gene Berücksichtigung des Familienstandes zum 31. 12. 2001, auf deren Basis eine Dif- ferenzierung Differenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel Wech- sel der be- rücksichtigten berücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Laufzeit des Tarifvertrages bis zum 31.12.2007.. Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (*) Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000 (Arbeitskreis 2) Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001 (*) Rentenformel im Punktemodell ohne Zwischenschaltung eines Regelbeitrages und bei Überschussanteilen Anlage 11
Abschnitt 1 Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Eumw /VKA) vom 18.02.2003 findet keine Anwendung. Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht gemäß § 3 Absatz 2 AVO i. V. m. Beschluss der Zentral-KODA zur Entgeltumwandlung vom 15.04.2002 in Form von beitragslosen Versorgungspunkten Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteienjeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Ausfüllungsregelungen in Abschnitt 2.
Abschnitt 2 Ausfüllungsregelungen zur Betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung im Bistum Mainz
1. Im Zusammenhang mit den Änderungen zu Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung Der Mitarbeiter hat einen individual-rechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zu- gunsten seiner betrieblichen Altersversorgung gemäß § 33 ATV/ATV-K sind weitere Fallkons- tellationen umfassend erörtert worden. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf besteht.
2. Für die Waldarbeiter wird eine dem § 19 1a Abs. 1 Satz 7 ATV/ATV-K entsprechende Regelung im ATV-W angestrebt.
31 in Verbindung mit § 1 Abs. Die Abfindung nach 1 Satz 1 BetrAVG. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Dienstgeber, gegen den sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ange- stellten und Arbeiter pflichtversichert (§ 22 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) und beitragspflichtig ist. Der Anspruch besteht nicht für einen Mitarbeiter, der sich in der gesetzlichen Ren- tenversicherung hat befreien lassen; ausgenommen ist ebenso ein geringfügig Beschäf- tigter, der nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Entgeltumwandlung liegt begrifflich vor, wenn vereinbarte künftige Arbeitsentgeltan- sprüche5 nicht als „Barlohn“ an den Mitarbeiter ausgezahlt bzw. überwiesen, sondern für den Aufbau von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung wertgleich umge- wandelt werden (vgl. § 1 Abs. 2 ATV/ATV-K ist während des Bezugs einer Erwerbs- minderungsrente nur auf Antrag der/des Rentenberechtigten zulässig.
4Nr. Soweit eine Nachversicherung sog3 BetrAVG). unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bisher nicht er- folgt istKeine Entgeltumwandlung, soll diese nunmehr zeitnah nachgeholt werden.
5sondern Entgeltverwendung liegt vor, wenn von dem Mitar- beiter zunächst zugeflossenes Arbeitsentgelt für Zwecke seiner betrieblichen Altersver- sorgung verwendet wird. Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben Der Mitarbeiter kann nach § 26 1a Abs. 3 Satz 1 ATV/ATVBetrAVG verlangen, ∗ Hinweis der Redaktion: s. auch Abschnitt B-K eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell anzubieten.
6. Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene Berücksichtigung des Familienstandes zum 31. 12. 2001IV-1, auf deren Basis eine Dif- ferenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel der be- rücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen.Zentral-KODA-Beschluss zur Entgeltumwandlung
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Samples: Arbeitsvertragsordnung