Verbindlichkeit des Vertrages Musterklauseln

Verbindlichkeit des Vertrages. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Verbindlichkeit des Vertrages. Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Verbindlichkeit des Vertrages. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nicht wirksam sein sollten, sollen die Bedingungen möglichst so ausgelegt werden, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Jedenfalls soll die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt werden.
Verbindlichkeit des Vertrages. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Verbindlichkeit des Vertrages. 1 . Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Verbindlichkeit des Vertrages. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtlich unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Verbindlichkeit des Vertrages. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Tei- len verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. General Conditions for the Supply of Products and Services of the Electrical and Electronics Industry ("Grüne Lieferbedingungen" – GL)* for commercial transactions between businesses recommended by ZVEI-Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. as of June 2011 Article I: General Provisions 1. Legal relations between Supplier and Purchaser in connection with supplies and/or services of the Supplier (hereinafter referred to as "Supplies") shall be solely governed by the present GL. The Purchaser's general terms and conditions shall apply only if expressly accepted by the Supplier in writing. The scope of delivery shall be determined by the congruent mutual written declarations. 2. The Supplier herewith reserves any industrial property rights and/or copyrights pertaining to its cost estimates, drawings and other documents (hereinafter referred to as "Documents"). The Documents shall not be made accessible to third parties without the Supplier's prior consent and shall, upon request, be returned without undue delay to the Supplier if the contract is not awarded to the Supplier. Sentences 1 and 2 shall apply mutatis mutandis to the Purchaser's Documents; these may, however, be made accessible to those third parties to whom the Supplier has rightfully subcontracted Supplies. 3. The Purchaser has the non-exclusive right to use standard software and firmware, provided that it remains unchanged, is used within the agreed performance parameters, and on the agreed equipment. Without express agreement the Purchaser may make one back-up copy of standard software. 4. Partial deliveries are allowed, unless they are unreasonable to accept for the Purchaser. 5. The term „claim for damages" used in the present GL also includes claims for indemnification for useless expenditure. Article II: Prices, Terms of Payment, and Set-Off 1. Prices are ex works and excluding packaging; value added tax shall be added at the then applicable rate. 2. If the Supplier is also responsible for assembly or erection and unless otherwise agreed, the Purchaser shall pay the agreed remuneration and any incidental costs required, e. g. for traveling and transport as well as allowances. 3. Payments shall be made free Supplier's paying office. 4. The Purchaser ...
Verbindlichkeit des Vertrages. 1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart: 1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäfts- verbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Xxxx bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsüber- eignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsver- pflichtungen erfüllt hat. 3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Wei- terveräußerung gegen seine Kunden mit allen Neben- rechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vor- behaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller den- jenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu ver- mischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei ent- stehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
Verbindlichkeit des Vertrages. 1. Das Vertragsverhältnis zwischen GVA und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ganz oder teilweise nicht richtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. GVA und der Kunde verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bedacht hätten. 3. Im Zweifel ist die deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsbestimmungen maßgebend.
Verbindlichkeit des Vertrages. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das