Lehr- und Lernmittel Musterklauseln

Lehr- und Lernmittel. Die für den Religionsunterricht aus kirchlichen Mitteln beschafften Lehr- und Lernmittel werden in den Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht (ARU) inventarisiert und zur Verwendung in den einzelnen Schulen ausgeliehen. Die Ausleihbedingungen legt jede ARU angemessen fest. Die Religionslehrkräfte können der ARU die Anschaffung bestimmter Lehr- und Lernmittel begründet vorschlagen. Über die Anschaffung entscheidet die oder der zuständige Beauftragte.
Lehr- und Lernmittel. (1) Der Arbeitgeber wird bei den Berufsschulen darauf hinwirken, dass hinsichtlich der von den Berufsschulen geforderten Lehrmittel den Auszubildenden keine unangemessenen finanziellen Belastungen entstehen.
Lehr- und Lernmittel. Die für den Religionsunterricht aus kirchlichen Mitteln beschafften Lehr- und Lernmittel werden in den Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht (ARU) inventarisiert und zur Verwendung in den einzelnen Schulen ausgeliehen. Die Ausleihbedingungen legt jede ARU angemessen fest. Die Religionslehrkräfte können der ARU die Anschaffung bestimmter Lehr- und Lernmittel begründet vorschlagen. Über die Anschaffung entscheidet die oder der zuständige Beauftragte. Wenn schulfremde Personen in den Religionsunterricht eingeladen werden, ist die Schulleitung zu informieren. Die Kooperation zwischen dem Pflichtfach Ethik und dem Religionsunterricht gemäß § 12 Abs. 6 des Berliner Schulgesetzes hat sich in den letzten Jahren gut entwickelt. Im Ethikunterricht sollen von den Schulen einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts gestaltet werden. Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule. Die Kooperation wird durch einen in der Anlage 2 der AV Zeugnisse festgelegten Vermerk auf den Zeugnissen gekennzeichnet. In den Fachbriefen Nr. 7 und 8 Ethik heißt es: „Die Kooperation ist am sinnvollsten durchzuführen, wenn Lehrkräfte aus dem jeweiligen Religions- und Weltanschauungsunterricht, die an der jeweiligen Schule Religions- und Weltan- schauungsunterricht anbieten oder als schulexterne Lehrkräfte für eine Kooperation eingeladen werden, zusammen mit den Ethiklehrkräften Teile der hier angebotenen Unterrichtsreihe mitgestalten. Wenn an Schulen die Möglichkeit be- steht, dass Lehrkräfte an den Ethikunterricht projektgebunden herangezogen werden, sollte man diese Möglichkeit auf alle Fälle nutzen.“

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.