Common use of Leistungen von Sky Deutschland Clause in Contracts

Leistungen von Sky Deutschland. 1.1 Sky Deutschland stellt dem Abonnenten im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnement- vertrages sein Sendesignal zur Verfügung (Programmangebot). Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf die vertraglich vereinbarten Büroräume (im Folgenden jeweils: „Betriebs- stätte“). Eine öffentliche Ausstrahlung im Kantinen- und Empfangsbereich ist untersagt. 1.2 Ist die Option „Sky Sport Office Paket“ vereinbart, stellt Sky Deutschland dem Abonnenten für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages ausgewählte Sportprogramme zur Verfügung. Welche Sportereignisse von Sky Deutschland übertragen werden richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen Spielzeiten. 1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky Deutschland lau- fend aktualisiert und ausgetauscht werden. 1.4 Sky Deutschland kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot so- wohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforderlich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky Deutschland für den Abonnenten zumutbar ist. Das übrige Programmangebot von Sky Deutschland sowie solche Sportereignisse, für die Sky Deutschland keine Rechte zur öffentli- chen Übertragung besitzt, sind nicht Gegenstand dieses Abonnementvertrages. 1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medien- plattformbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky Deutschland eine mittelbare Verwertung der von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestatten. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Be- triebsstätte einem Anbieter für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmt, die in einem von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Sportprogramm in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertragenen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt. 1.6 Über die von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Empfangsgeräte ist gegebenenfalls auch der Zugang zu Diensten Dritter und deren Inhalten (insbesondere über Apps) technisch möglich. Diese Dienste sind ausschließlich für die private Nutzung vorgesehen. Dem Abon- nenten ist es in diesem Fall daher nicht gestattet, solche Dienste über die von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Empfangsgeräte öffentlich wahrnehmbar zu machen – auch wenn er hierbei einen privaten Account für einen Log-in verwendet. Letzteres ergibt sich bereits regel- mäßig aus den Nutzungsbedingungen dieser Dritten, die es dem Abonnenten untersagen, sol- che Dienste öffentlich wahrnehmbar zu machen. 1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Bezug zum unerlaubten Glücks- spiel, insbesondere mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros oder Spielotheken ist unzulässig. Ziffer 1.7 Satz 1 gilt auch, wenn die Betriebsstätte organisato- risch oder wirtschaftlich mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist (z.B. durch eine gemeinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemein- same Zugänge sowie bei gleicher Anschrift). 1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung an den Arbeitsplät- zen vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen. Eine öffentliche Vor- führung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Abonnent nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Abonnent Drit- ten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch ermöglicht, dass er ihnen die ihm von Sky Deutschland zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung ge- stellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung und/oder kommer- ziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky Deutschland, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den In- halten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky Deutschland so- wie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffent- lichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutzt, ist Sky Deutschland berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe zu erheben. Diese Vertragsstrafe beträgt für die innerhalb der (Mindest-) Vertragslaufzeit nachgewiesenen Verstöße insgesamt das Doppelte des während der für das Abonnement vorgesehen (Mindest-) Vertragslaufzeit von dem Abonnenten zu zahlenden Abon- nementbeitrags für die jeweilige Betriebsstätte und/ oder für das öffentlich vorgeführte Produkt. Eine Herabsetzung der Strafe unter den Voraussetzungen des § 343 BGB bleibt vorbehalten. Sky Deutschland bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Scha- denersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky Deutschland dem Abonnenten die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky Deutschland gegen- über angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt. 1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Ver- anstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugel- assenen Teilnehmern sowie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky Deutschland gesondert schriftlich zu beantragen und bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky Deutschland. 1.10 Sky Deutschland hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Programmsignals wie bspw. einen Receiver oder ein professionelles CA- Modul (im Folgenden „Leih-Receiver“ genannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky Deutschland leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden von Sky Deutschland bestimmt. Der Abon- nent erhält von Sky Deutschland die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern zur Verfügung gestellt. 1.11 Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky Deutschland vereinbart ist.

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Samples: Abonnementvertrag

Leistungen von Sky Deutschland. 1.1 Sky Deutschland stellt dem Abonnenten für die öffentliche Wahrnehmbarmachung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnement- vertrages sein Sendesignal Vertrages ausgewählte Sportprogramme und Programminhalte zur Verfügung (Programmangebot). Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf die vertraglich vereinbarten Büroräume (im Folgenden jeweils: „Betriebs- stätte“). Eine öffentliche Ausstrahlung im Kantinen- und Empfangsbereich ist untersagt. 1.2 Ist die Option „Sky Sport Office Paket“ vereinbart, stellt Sky Deutschland dem Abonnenten für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages ausgewählte Sportprogramme zur Verfügung. Welche Sportereignisse und Programminhalte von Sky Deutschland übertragen werden werden, richtet sich nach den jeweiligen von Sky Deutschland erworbenen Übertragungsrechten und den jewei- ligen sportartabhängigen Spielzeiten. 1.3 1.2 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky Deutschland lau- fend aktualisiert laufend ak- tualisiert und ausgetauscht werden. 1.4 1.3 Sky Deutschland kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot so- wohl sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen lizenzrecht- lichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen Grün- den (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforderlich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky Deutschland für den Abonnenten zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf den vertraglich verein- barten Fitnessbetrieb (im Folgenden jeweils: „Betriebsstätte“). Das übrige Programmangebot von Sky Deutschland sowie solche Sportereignisse, für die Sky Deutschland keine Rechte zur öffentli- chen Übertragung öffentlichen Über- tragung besitzt, sind nicht Gegenstand dieses AbonnementvertragesVertrages. 1.5 1.4 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medien- plattformbetreibern Medienplatt- formbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky Deutschland eine mittelbare Verwertung der des von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Sportprogramme Programmangebots in seiner Betriebsstätte zu gestattengestat- ten. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Be- triebsstätte Betriebsstätte einem Anbieter für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmt, die in einem von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Sportprogramm Sportpro- gramm in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung Beschränkungen aus dieser Ziffer 1.5 1.4 Satz 1 und Satz 2 gilt gelten nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertragenen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt. 1.6 1.5 Über die von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Empfangsgeräte ist gegebenenfalls auch der Zugang zu Diensten Dritter und deren Inhalten (insbesondere über Apps) technisch möglich. Diese Die- se Dienste sind ausschließlich für die private Nutzung vorgesehen. Dem Abon- nenten Abonnenten ist es in diesem Fall daher nicht gestattet, solche Dienste über die von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Empfangsgeräte Emp- fangsgeräte öffentlich wahrnehmbar zu machen – auch wenn er hierbei einen privaten Account für einen ei- nen Log-in verwendet. Letzteres ergibt sich bereits regel- mäßig regelmäßig aus den Nutzungsbedingungen dieser Dritten, die es dem Abonnenten untersagen, sol- che solche Dienste öffentlich wahrnehmbar zu machen. 1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Bezug zum unerlaubten Glücks- spiel, insbesondere mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros oder Spielotheken ist unzulässig. Ziffer 1.7 Satz 1 gilt auch, wenn die Betriebsstätte organisato- risch oder wirtschaftlich mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist (z.B. durch eine gemeinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemein- same Zugänge sowie bei gleicher Anschrift). 1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung an den Arbeitsplät- zen vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen. Eine öffentliche Vor- führung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Abonnent nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Abonnent Drit- ten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch ermöglicht, dass er ihnen die ihm von Sky Deutschland zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung ge- stellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung und/oder kommer- ziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky Deutschland, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den In- halten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky Deutschland so- wie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffent- lichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutzt, ist Sky Deutschland berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe zu erheben. Diese Vertragsstrafe beträgt für die innerhalb der (Mindest-) Vertragslaufzeit nachgewiesenen Verstöße insgesamt das Doppelte des während der für das Abonnement vorgesehen (Mindest-) Vertragslaufzeit von dem Abonnenten zu zahlenden Abon- nementbeitrags für die jeweilige Betriebsstätte und/ oder für das öffentlich vorgeführte Produkt. Eine Herabsetzung der Strafe unter den Voraussetzungen des § 343 BGB bleibt vorbehalten. Sky Deutschland bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Scha- denersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky Deutschland dem Abonnenten die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky Deutschland gegen- über angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt. 1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Ver- anstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugel- assenen Teilnehmern sowie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky Deutschland gesondert schriftlich zu beantragen und bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky Deutschland. 1.10 1.6 Sky Deutschland hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene ein zugelassenes und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Programmsignals wie bspw. einen Receiver oder ein professionelles CA- Modul kompatibles Empfangsgerät (im Folgenden Fol- genden „Leih-Receiver“ genannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky Deutschland leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden von Sky Deutschland Deutsch- land bestimmt. Der Abon- nent Abonnent erhält von Sky Deutschland die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern Receiver zur Verfügung gestellt. 1.11 Die gleichzeitige Nutzung mehrerer . Als Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb im Sinne der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit AGB gelten auch alle sonstigen Vorrichtungen zum Entschlüsseln des Programmsignals. 1.7 Für den Leih-Receiver leistet Sky Deutschland vereinbart istin der Weise Gewähr, dass Störungen beim Empfang der Programmangebote oder Zusatzdienste und Schäden des Leih-Receivers während der Laufzeit des Vertrages kostenlos beseitigt werden. Dies gilt nicht, wenn Störungen und Schäden auf ein Verschul- den des Abonnenten zurückzuführen sind. Der Abonnent hat in diesem Fall den Leih-Receiver nach Aufforderung durch Sky Deutschland auf eigene Kosten an Sky Deutschland zur Reparatur oder zum Austausch zu versenden. Eine Störung ist in jedem Fall vor Versendung bei der auf dem Vertrag angege- benen Hotline vom Abonnenten zu melden. 1.8 Sky Deutschland kann dem Abonnenten zu Werbezwecken einen Leuchtkasten leihweise überlas- sen. Es steht im alleinigen Ermessen von Sky Deutschland, ob dem Abonnenten ein Leuchtkasten für die Laufzeit des Abonnements überlassen wird. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Der Leucht- kasten bleibt im Eigentum von Sky Deutschland. Sky Deutschland behält sich das Recht vor, den Leucht- kasten jederzeit wieder einzuziehen oder auszutauschen. Mit Ende des Abonnements darf der Abon- nent nicht mehr mit dem leihweise überlassenen Leuchtkasten werben. Auf Ziffer 2.13 wird verwiesen.

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Samples: Abonnementvertrag

Leistungen von Sky Deutschland. 1.1 Sky Deutschland stellt dem Abonnenten im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnement- vertrages sein Sendesignal zur Verfügung (Programmangebot). Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf die vertraglich vereinbarten Büroräume (im Folgenden jeweils: „Betriebs- stätte“). Eine öffentliche Ausstrahlung im Kantinen- und Empfangsbereich ist untersagt. 1.2 Ist die Option „Sky Sport Office PaketSportsbar in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im Hotel“ vereinbart, stellt Sky Deutschland dem Abonnenten für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme Sportpro- gramme zur Verfügung. Welche Sportereignisse von Sky Deutschland übertragen werden richtet rich- tet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen Spielzeiten. 1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky Deutschland lau- fend aktualisiert und ausgetauscht werden. 1.4 Sky Deutschland kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot so- wohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforderlich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky Deutschland für den Abonnenten zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzw. Hotelbetrieb (im Folgenden jeweils: „Betriebsstätte“). Das übrige Programmangebot von Sky Deutschland sowie solche SportereignisseSportereig- nisse, für die Sky Deutschland keine Rechte zur öffentli- chen öffentlichen Übertragung besitzt, sind nicht Gegenstand dieses Abonnementvertrages. 1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medien- plattformbetreibern Medi- enplattformbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky Deutschland eine mittelbare Verwertung der von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestatten. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Be- triebsstätte einem Anbieter für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmt, die in einem von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Sportprogramm in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertragenen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt. 1.6 Über die von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Empfangsgeräte ist gegebenenfalls auch der Zugang zu Diensten Dritter und deren Inhalten (insbesondere über Apps) technisch möglich. Diese Dienste sind ausschließlich für die private Nutzung vorgesehen. Dem Abon- nenten ist es in diesem Fall daher nicht gestattet, solche Dienste über die von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Empfangsgeräte öffentlich wahrnehmbar zu machen – auch wenn er hierbei einen privaten Account für einen Log-in verwendet. Letzteres ergibt sich bereits regel- mäßig aus den Nutzungsbedingungen dieser Dritten, die es dem Abonnenten untersagen, sol- che Dienste öffentlich wahrnehmbar zu machen. 1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Bezug zum unerlaubten Glücks- spiel, insbesondere mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros Wettbetriebe oder Spielotheken Spielotheken, ist unzulässig. Ziffer 1.7 Satz 1 gilt auch, wenn die Betriebsstätte organisato- risch organisatorisch oder wirtschaftlich mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ver- bunden ist (z.B. durch eine gemeinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemein- same gemeinsame Zugänge sowie bei gleicher Anschrift). 1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung an auf den Arbeitsplät- zen jeweiligen Hotel- oder Klinikzimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführenvorzu- führen. Eine öffentliche Vor- führungVorführung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots Pro- grammangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Abonnent nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Abonnent Drit- ten Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch da- durch ermöglicht, dass er ihnen die ihm von Sky Deutschland zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung ge- stellten gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung und/oder kommer- ziellen kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky Deutschland, sondern verletzt gegebenenfalls gegebe- nenfalls auch die Rechte Dritter an den In- halten Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky Deutschland so- wie sowie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffent- lichen Vorführung/ öffentlichen Vorführung/Zugänglichmachung nutzt, ist Sky Deutschland berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe zu erheben. Diese Vertragsstrafe beträgt für die innerhalb der (Mindest-) Vertragslaufzeit nachgewiesenen Verstöße insgesamt das Doppelte des während der für das Abonnement vorgesehen (Mindest-) Vertragslaufzeit von dem Abonnenten zu zahlenden Abon- nementbeitrags Abonnementbeitrags für die jeweilige Betriebsstätte und/ oder für das öffentlich vorgeführte Produkt. Eine Herabsetzung der Strafe unter den Voraussetzungen Voraus- setzungen des § 343 BGB bleibt vorbehalten. Sky Deutschland bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Scha- denersatzes Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky Deutschland dem Abonnenten die Sehberechtigung Sehbe- rechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky Deutschland gegen- über gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße ver- tragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt. 1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Ver- anstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugel- assenen Teilnehmern sowie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky Deutschland gesondert schriftlich zu beantragen und bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky Deutschland.. 210414_AGB_DE_Hotel 1.10 Sky Deutschland hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Programmsignals wie bspw. einen Receiver oder ein professionelles CA- Modul (im Folgenden „Leih-Receiver“ genannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky Deutschland leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden von Sky Deutschland bestimmt. Der Abon- nent erhält von Sky Deutschland die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern zur Verfügung gestellt. 1.11 Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky Deutschland vereinbart ist.

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Samples: Abonnementvertrag

Leistungen von Sky Deutschland. 1.1 Sky Deutschland stellt dem Abonnenten im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnement- vertrages sein Sendesignal zur Verfügung (Programmangebot). Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf die vertraglich vereinbarten Büroräume (im Folgenden jeweils: „Betriebs- stätte“). Eine öffentliche Ausstrahlung im Kantinen- und Empfangsbereich ist untersagt. 1.2 Ist die Option „Sky Sport Office PaketSportsbar in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im Hotel“ vereinbart, stellt Sky Deutschland dem Abonnenten für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme Sportpro- gramme zur Verfügung. Welche Sportereignisse von Sky Deutschland übertragen werden richtet rich- tet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen Spielzeiten. 1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky Deutschland lau- fend aktualisiert und ausgetauscht werden. 1.4 Sky Deutschland kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot so- wohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforderlich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky Deutschland für den Abonnenten zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzw. Hotelbetrieb (im Folgenden jeweils: „Betriebsstätte“). Das übrige Programmangebot von Sky Deutschland sowie solche SportereignisseSportereig- nisse, für die Sky Deutschland keine Rechte zur öffentli- chen öffentlichen Übertragung besitzt, sind nicht Gegenstand dieses Abonnementvertrages. 1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medien- plattformbetreibern Medi- enplattformbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky Deutschland eine mittelbare Verwertung der von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestatten. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Be- triebsstätte einem Anbieter für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmt, die in einem von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Sportprogramm in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertragenen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt. 1.6 Über die von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Empfangsgeräte ist gegebenenfalls auch der Zugang zu Diensten Dritter und deren Inhalten (insbesondere über Apps) technisch möglich. Diese Dienste sind ausschließlich für die private Nutzung vorgesehen. Dem Abon- nenten ist es in diesem Fall daher nicht gestattet, solche Dienste über die von Sky Deutschland zur Verfügung gestellten Empfangsgeräte öffentlich wahrnehmbar zu machen – auch wenn er hierbei einen privaten Account für einen Log-in verwendet. Letzteres ergibt sich bereits regel- mäßig aus den Nutzungsbedingungen dieser Dritten, die es dem Abonnenten untersagen, sol- che Dienste öffentlich wahrnehmbar zu machen. 1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Bezug zum unerlaubten Glücks- spiel, insbesondere mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros Wettbetriebe oder Spielotheken Spielotheken, ist unzulässig. Ziffer 1.7 Satz 1 gilt auch, wenn die Betriebsstätte organisato- risch organisatorisch oder wirtschaftlich mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ver- bunden ist (z.B. durch eine gemeinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemein- same gemeinsame Zugänge sowie bei gleicher Anschrift). 1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung an auf den Arbeitsplät- zen jeweiligen Hotel- oder Klinikzimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführenvorzu- führen. Eine öffentliche Vor- führungVorführung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots Pro- grammangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Abonnent nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Abonnent Drit- ten Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch da- durch ermöglicht, dass er ihnen die ihm von Sky Deutschland zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung ge- stellten gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung und/oder kommer- ziellen kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky Deutschland, sondern verletzt gegebenenfalls gegebe- nenfalls auch die Rechte Dritter an den In- halten Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky Deutschland so- wie sowie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffent- lichen Vorführung/ öffentlichen Vorführung/Zugänglichmachung nutzt, ist Sky Deutschland berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe zu erheben. Diese Vertragsstrafe beträgt für die innerhalb der (Mindest-) Vertragslaufzeit nachgewiesenen Verstöße insgesamt das Doppelte des während der für das Abonnement vorgesehen (Mindest-) Vertragslaufzeit von dem Abonnenten zu zahlenden Abon- nementbeitrags Abonnementbeitrags für die jeweilige Betriebsstätte und/ oder für das öffentlich vorgeführte Produkt. Eine Herabsetzung der Strafe unter den Voraussetzungen Voraus- setzungen des § 343 BGB bleibt vorbehalten. Sky Deutschland bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Scha- denersatzes Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky Deutschland dem Abonnenten die Sehberechtigung Sehbe- rechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky Deutschland gegen- über gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße ver- tragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt. 1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Ver- anstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugel- assenen Teilnehmern sowie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky Deutschland gesondert schriftlich zu beantragen und bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky Deutschland. 1.10 Sky Deutschland hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Programmsignals wie bspw. einen Receiver oder ein professionelles CA- Modul (im Folgenden „Leih-Receiver“ genannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky Deutschland leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden von Sky Deutschland bestimmt. Der Abon- nent erhält von Sky Deutschland die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern zur Verfügung gestellt. 1.11 Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky Deutschland vereinbart ist.

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Samples: Abonnementvertrag