Leistungsbegrenzungen, Subsidiarität. 11.1. Wenn sich der Versicherungsnehmer aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen Kosten erspart, die er auch ohne Schadenseintritt hätte aufwenden müssen, ist der Versiche- rer berechtigt, die zu erbringende Leistung im Umfang dieser Ersparnis zu kürzen. Die versicherten Personen können insge- samt keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtscha- den übersteigt.
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