Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig da- von, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Berufs- unfähigkeit verursacht wurde a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht wurde, denen die ver- sicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und an de- nen sie nicht aktiv beteiligt war. b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe- stifter teilgenommen hat. c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Ver- such eines Verbrechens oder Vergehens durch die versi- cherte Person. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung bei Vergehen im Straßenverkehr, bei denen bei der versi- cherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, sowie bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen. d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräf- teverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began- gen worden sind. e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Ver- sicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen oder durch die vorsätzliche Frei- setzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder einer vergleichba- ren Einrichtung notwendig macht. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn es sich um ein Ereignis handelt, durch das nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich mit- telbar innerhalb von fünf Jahren sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden.
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Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig da- von, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Berufs- Erwerbs- unfähigkeit verursacht wurde
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir erbringen jedoch die volle BerufsunfähigkeitsleistungErwerbsunfähigkeitsleis- tung, wenn die Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar mit- telbar durch Kriegsereignisse verursacht wurde, denen die ver- sicherte versicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und an de- nen denen sie nicht aktiv beteiligt war.
b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Wir erbringen jedoch die volle BerufsunfähigkeitsleistungErwerbsunfähigkeitsleis- tung, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe- stifter Un- ruhestifter teilgenommen hat.
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Ver- such eines Verbrechens oder Vergehens durch die versi- cherte Person. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung bei ; Vergehen im Straßenverkehr, bei denen bei der versi- cherten versicherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, sowie bei fahrlässigen fahrläs- sige und grob fahrlässigen Verstößen.fahrlässige Verstöße sind von diesem Aus- schluss nicht betroffen;
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräf- teverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, ; wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began- gen Geis- testätigkeit begangen worden sind., werden wir leisten;
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Ver- sicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben;
f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen oder durch die vorsätzliche Frei- setzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder einer vergleichba- ren Einrichtung notwendig macht. Wir erbringen jedoch die volle BerufsunfähigkeitsleistungErwerbsunfähigkeitsleistung, wenn es sich um ein Ereignis handelt, durch das nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich mit- telbar innerhalb von fünf Jahren sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden.
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Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig da- von, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Berufs- Erwerbs- unfähigkeit verursacht wurde
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir erbringen jedoch die volle BerufsunfähigkeitsleistungErwerbsunfähigkeitsleis- tung, wenn die Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar mit- telbar durch Kriegsereignisse verursacht wurde, denen die ver- sicherte versicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und an de- nen denen sie nicht aktiv beteiligt war.
b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Wir erbringen jedoch die volle BerufsunfähigkeitsleistungErwerbsunfähigkeitsleis- tung, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe- stifter Un- ruhestifter teilgenommen hat.
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Ver- such eines Verbrechens oder Vergehens durch die versi- cherte Person. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung Erwerbsunfähigkeitsleistung bei Vergehen im Straßenverkehr, bei denen bei der versi- cherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, sowie bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen.
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräf- teverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wir erbringen jedoch die volle BerufsunfähigkeitsleistungErwerbsunfähigkeitsleis- tung, wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlungen Handlun- gen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden ausschließen- den Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began- gen be- gangen worden sind.
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Ver- sicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben;
f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen oder durch die vorsätzliche Frei- setzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder einer vergleichba- ren Einrichtung notwendig macht. Wir erbringen jedoch die volle BerufsunfähigkeitsleistungErwerbsunfähigkeitsleistung, wenn es sich um ein Ereignis handelt, durch das nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich mit- telbar innerhalb von fünf Jahren sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden.
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Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig da- vondavon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei, wenn die Berufs- unfähigkeit Berufsunfähigkeit verursacht wurde
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse Kriegser- eignisse verursacht wurde, – denen die ver- sicherte versicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb außer- halb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und an de- nen denen sie nicht aktiv beteiligt warwar oder – denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außer- halb der Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten ausgesetzt war und an denen sie im Rahmen humanitärer Hilfeleistungen oder friedenssichernder Maßnahmen teilgenommen hat. Die Teil- nahme muss als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei und der Einsatz mit einem Mandat der NATO, UNO, EU oder OSZE erfolgen.
b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe- stifter teilgenommen Unruhestifter teilge- nommen hat.
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Ver- such Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versi- cherte versicherte Person. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung bei Vergehen Ver- gehen im Straßenverkehr, bei denen bei der versi- cherten versicherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, sowie bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen.
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräf- teverfallKräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began- gen begangen worden sind.
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Ver- sicherungsnehmer Versicherungs- nehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben;.
f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, Waffen oder durch den vorsätzlichen Einsatz bzw. die vorsätzliche Freisetzung von radioaktivenradio- aktiven, biologischen oder chemischen Stoffen Stoffen, wenn der Einsatz oder durch die vorsätzliche Freisetzung darauf gerichtet gewesen sind, das Leben vie- ler Personen zu gefährden. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Frei- setzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde Ka- tastrophenschutzbehörde oder einer vergleichba- ren vergleichbaren Einrichtung notwendig macht. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn es sich um ein räumlich oder zeitlich begrenztes Ereignis handelt, durch das nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich mit- telbar voraussicht- lich mittelbar innerhalb von fünf Jahren sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht wer- den wir innerhalb eines Zeitraum von sechs Monaten seit Eintritt des Ereignisses von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gegebe- nenfalls bestätigen lassen. Ansprüche auf die volle Berufsunfähig- keitsleistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.
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Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig da- von, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Berufs- unfähigkeit verursacht wurde
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht wurde, – denen die ver- sicherte versicherte Person während eines Aufenthalts Aufent- halts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus- gesetzt war und an denen sie nicht aktiv beteiligt war oder – denen die versicherte Person während eines Aufent- halts außerhalb der Grenzen der NATO-Mitgliedsstaa- ten ausgesetzt war und an de- nen denen sie nicht aktiv beteiligt warim Rahmen hu- manitärer Hilfeleistungen oder friedenssichernder Maß- nahmen teilgenommen hat. Die Teilnahme muss als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bun- despolizei und der Einsatz mit einem Mandat der NATO, UNO, EU oder OSZE erfolgen.
b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe- stifter teilgenommen hat.
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Ver- such eines Verbrechens oder Vergehens durch die versi- cherte Person. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung bei Vergehen im Straßenverkehr, bei denen bei der versi- cherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, sowie bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen.
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräf- teverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand Zu- stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began- gen begangen worden sind.
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Ver- sicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben;
f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, Waffen oder durch den vorsätzlichen Einsatz bzw. die vorsätzliche Freisetzung Frei- setzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen Stoffen, wenn der Einsatz oder durch die vorsätzliche Frei- setzung Freisetzung darauf ge- richtet gewesen sind, das Leben vieler Personen zu ge- fährden. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Freisetzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder einer vergleichba- ren Einrichtung vergleichbaren Ein- richtung notwendig macht. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn es sich um ein Ereignis räumlich und zeitlich begrenztes Er- eignis handelt, durch das nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich mit- telbar mittelbar innerhalb von fünf Jahren sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche gesundheitli- che Beeinträchtigungen erleiden. Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungs- pflicht werden wir innerhalb eines Zeitraum von sechs Mo- naten seit Eintritt des Ereignisses von einem unabhängi- gen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen las- sen. Ansprüche auf die volle Berufsunfähigkeitsleistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.
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Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig da- von, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Berufs- unfähigkeit verursacht wurde
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht wurde, – denen die ver- sicherte versicherte Person während eines Aufenthalts Aufent- halts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus- gesetzt war und an denen sie nicht aktiv beteiligt war oder – denen die versicherte Person während eines Aufent- halts außerhalb der Grenzen der NATO-Mitgliedsstaa- ten ausgesetzt war und an de- nen denen sie nicht aktiv beteiligt warim Rahmen hu- manitärer Hilfeleistungen oder friedenssichernder Maß- nahmen teilgenommen hat. Die Teilnahme muss als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bun- despolizei und der Einsatz mit einem Mandat der NATO, UNO, EU oder OSZE erfolgen.
b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe- stifter teilgenommen hat.
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Ver- such eines Verbrechens oder Vergehens durch die versi- cherte Person. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung bei Vergehen im Straßenverkehr, bei denen bei der versi- cherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, sowie bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen.
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräf- teverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand Zu- stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began- gen begangen worden sind.
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Ver- sicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben;
f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, Waffen oder durch den vorsätzlichen Einsatz bzw. die vorsätzliche Freisetzung Frei- setzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen Stoffen, wenn der Einsatz oder durch die vorsätzliche Frei- setzung Freisetzung darauf ge- richtet gewesen sind, das Leben vieler Personen zu ge- fährden. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Freisetzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder einer vergleichba- ren Einrichtung vergleichbaren Ein- richtung notwendig macht. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn es sich um ein Ereignis räumlich und zeitlich begrenztes Er- eignis handelt, durch das nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich mit- telbar mittelbar innerhalb von fünf Jahren sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche gesundheitli- che Beeinträchtigungen erleiden.. Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungs- pflicht werden wir innerhalb eines Zeitraum von sechs Mo- naten seit Eintritt des Ereignisses von einem unabhängi- gen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen las- sen. Ansprüche auf die volle Berufsunfähigkeitsleistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig. LV//-/23.25w * 8C7B14DB2B5 * 31502 15
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Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig da- vondavon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei, wenn die Berufs- unfähigkeit Berufsunfähigkeit verursacht wurde
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse Kriegser- eignisse verursacht wurde, – denen die ver- sicherte versicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb außer- halb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und an de- nen denen sie nicht aktiv beteiligt warwar oder – denen die versicherte Person während eines Aufenthalts außer- halb der Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten ausgesetzt war und an denen sie im Rahmen humanitärer Hilfeleistungen oder friedenssichernder Maßnahmen teilgenommen hat. Die Teil- nahme muss als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei und der Einsatz mit einem Mandat der NATO, UNO, EU oder OSZE erfolgen.
b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe- stifter teilgenommen Unruhestifter teilge- nommen hat.
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Ver- such Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versi- cherte versicherte Person. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung bei Vergehen Ver- gehen im Straßenverkehr, bei denen bei der versi- cherten versicherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, sowie bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen.
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräf- teverfallKräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn uns nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began- gen begangen worden sind.
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Ver- sicherungsnehmer Versicherungs- nehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben;.
f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, Waffen oder durch den vorsätzlichen Einsatz bzw. die vorsätzliche Freisetzung von radioaktivenradio- aktiven, biologischen oder chemischen Stoffen Stoffen, wenn der Einsatz oder durch die vorsätzliche Freisetzung darauf gerichtet gewesen sind, das Leben vie- ler Personen zu gefährden. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Frei- setzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde Ka- tastrophenschutzbehörde oder einer vergleichba- ren vergleichbaren Einrichtung notwendig macht. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, durch das nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich mit- telbar voraussicht- lich mittelbar innerhalb von fünf Jahren sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. Die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Leistungspflicht werden wir innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Ein- tritt des Ereignisses von einem unabhängigen Gutachter prüfen und gegebenenfalls bestätigen lassen. Ansprüche auf die volle Be- rufsunfähigkeitsleistung werden frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.
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Leistungseinschränkungen bei Krieg, Unruhen und bestimmten außergewöhnlichen Ereignissen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig da- von, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Berufs- unfähigkeit verursacht wurde
a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht wurde, denen die ver- sicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt war und an de- nen sie nicht aktiv beteiligt war.
b) unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhe- stifter teilgenommen hat.
c) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Ver- such eines Verbrechens oder Vergehens durch die versi- cherte Person. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung bei ; Vergehen im Straßenverkehr, bei denen bei der versi- cherten versicherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde, sowie bei fahrlässigen fahrläs- sige und grob fahrlässigen Verstößen.fahrlässige Verstöße sind von diesem Aus- schluss nicht betroffen;
d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräf- teverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, ; wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit began- gen Geis- testätigkeit begangen worden sind., werden wir leisten;
e) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Ver- sicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben;
f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen oder durch die vorsätzliche Frei- setzung von Strahlen infolge Kernenergie, die den Einsatz einer Katastrophenschutzbehörde oder einer vergleichba- ren Einrichtung notwendig macht. Wir erbringen jedoch die volle Berufsunfähigkeitsleistung, wenn es sich um ein Ereignis handelt, durch das nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar oder voraussichtlich mit- telbar innerhalb von fünf Jahren sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden.
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