Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Musterklauseln

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Für ein vollständiges IT-Grundschutz-konformes Sicherheitskonzept und den durchgängigen IT-Grund- schutzkonformen Betrieb des gesamten Informationsverbundes ist die Betrachtung aller relevanten Ver- fahrensteile erforderlich. Der Auftragnehmer kann Grundschutzkonformität jedoch nur für die von ihm verantworteten Komponenten sicherstellen. Sicherheitsanforderungen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, sind durch diesen selbst umzusetzen. Bei der Planung und Umsetzung von Sicherheitsanforderungen durch den Auftragnehmer sind zum Teil weitergehende Informationen, Regelungen, Dokumente und/oder Leistungen durch den Auftraggeber oder auch durch Dritte beizusteuern (z.B. Hersteller der zu betreibenden Software/Komponenten). Diese Mitwirkung ist zur Gewährleistung des grundschutzkonformen Betriebes im Verantwortungsbe- reich des Auftragnehmers erforderlich. Die Mitwirkung ist insbesondere bei folgenden Leistungen für den Auftraggeber verpflichtend:
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Für alle Anlagen gilt: Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche einschlägigen Vorschriften für die zu erbringende Wartungsleistung an der jeweiligen technischen Anlage mitzuteilen. Ausgenommen hiervon sind nur die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer daher auch den durch Dritte auferlegten Prüfungsumfang für die zu erbringende Wartungsleistung an der jeweiligen technischen Anlage mitzuteilen. Sonstige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind in Anlage 2 „Wartungsvoraussetzungen“ zum Vertrag geregelt. Die in Anlage 2 enthaltenen Wartungsvoraussetzungen sind von dem Auftraggeber bzw. (wenn abweichend) dem Betreiber zu beachten. Anlage 2 gibt vor, welche Voraussetzungen vor der Wartungsleistung erfüllt sein müssen. Dadurch erzielen wir einen reibungslosen und effektiven Ablauf der Wartungsleistung. Werden diese Wartungsvoraussetzungen nicht eingehalten, haftet APROVIS nicht für die ausgeführten Wartungsleistungen. Ein unterschriebenes Exemplar der Anlage 2 muss APROVIS spätestens eine Woche vor dem jeweiligen geplanten Wartungseinsatz vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist APROVIS berechtigt, die Ausführung des Wartungseinsatzes zu verweigern. Sofern der Auftraggeber selbst nicht Anlagenbetreiber ist, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Anlagenbetreiber diese Mitwirkungspflichten erfüllt. Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten ist Voraussetzung für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wartung. Der Auftragnehmer ist befugt, diese Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zu ändern bzw. zu ergänzen, wenn dies für eine nach den gesetzlichen oder behördlichen oder sonstigen zu erfüllenden Vorschriften ordnungsgemäße Wartung erforderlich ist. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber und auf dessen Weisung auch dem Anlagenbetreiber die jeweiligen Mitwirkungspflichten rechtzeitig schriftlich (per Fax oder E-Mail genügt) mit, wobei eine Ankündigungsfrist von 2 Wochen von den Parteien als ausreichend angesehen wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mitwirkungspflichten zum Zeichen der Anerkenntnis zu unterzeichnen und an den Auftragnehmer bis spätestens eine Woche vor Beginn der Wartungsarbeiten zurückzusenden. Es genügt auch für eine Vereinbarung der Mitwirkungspflichten, wenn der Anlagenbetreiber diese Mitwirkungspflichten unterzeichnet.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informa- tionen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschafts- prüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 3.1 Der Auftraggeber ist – sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart – ver- pflichtet,
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 2.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig vor dem jeweiligen Audit alle notwendigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie dem Berater vorgelegten Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird alles ihm Mögliche tun, um die vertragsgerechte Ausführung aller Leistungen des Auftragnehmers zu fördern. Er wird insbesondere die Mitwirkungshandlungen vornehmen und Leistungen erbringen, die sich aus den Vergabeunterlagen zum o.g. Vergabeverfahren ergeben.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 7.1 Soweit der Auftraggeber Banner und/oder andere Materialien zur Verfügung zu stellen hat, ist dem Auftraggeber bewusst, dass der Erfolg und die Qualität der Leistung stark von der Qualität und Pünktlichkeit seiner Mitwirkung abhängig sind. Hierzu ist es von großer Relevanz, dass der Auftraggeber von ihm zur Verfügung zu stellende Daten, Informationen und/oder Materialien absprachegemäß und zeitnah beibringt.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 7.1 Der Auftraggeber stellt unserem Servicepersonal und von uns beauftragten Dritten die Geräte zum Instandhaltungstermin zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten zur Verfügung und gestattet den Zutritt.