Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 7.1 Soweit der Auftraggeber Banner und/oder andere Materialien zur Verfügung zu stellen hat, ist dem Auftraggeber bewusst, dass der Erfolg und die Qualität der Leistung stark von der Qualität und Pünktlichkeit seiner Mitwirkung abhängig sind. Hierzu ist es von großer Relevanz, dass der Auftraggeber von ihm zur Verfügung zu stellende Daten, Informationen und/oder Materialien absprachegemäß und zeitnah beibringt.
7.2 Sämtliche für die Leistungserbringung erforderliche Materialien und Informationen stellt der Auftraggeber dem Anbieter auf eigene Kosten rechtzeitig zur Verfügung und ist allein verantwortlich für deren Eignung für die beabsichtigte Nutzung, deren inhaltliche Richtigkeit, deren Aktualität sowie die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung. Zu den durch den Auftraggeber beizubringenden Informationen zählen u. a. sämtliche nach dem Telemediengesetz oder sonstigen rechtlichen Regelungen erforderlichen Daten und Angaben (z. B. berufsrechtliche Vorgaben, Pflichtangaben nach TKG).
7.3 Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers, die wettbewerbs-, marken-, urheber-, namens-, persönlichkeits-, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Zulässigkeit und etwaige Pflichtangaben in Bezug auf die Leistung (z. B. Preisangabe bei Premium-Dienste-Rufnummern) und Gestaltungen vor Veröffentlichung des Banners – soweit möglich vor Erteilung des Auftrages – von sich aus zu klären bzw. klären zu lassen. Dem Anbieter obliegt keine rechtliche Prüfungspflicht hinsichtlich der Inhalte des Banners.
7.4 Bedingung der Leistung Bannererstellung ist, dass der Auftraggeber zu allen in der „Anlage TKV Online Banner“ oder dem entsprechenden Online-Abfrageformular des Anbieters abgefragten Daten und Informationen vollständige Angaben gemacht hat.
7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen relevanter Daten – insbesondere Änderungen von Adressdaten, Bankverbindung und/oder E-Mail-Adressen – unverzüglich dem Anbieter mitzuteilen.
7.6 Bei nicht ordnungsgemäßer, unvollständiger, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung von Materialien oder sonstigen Informationen verlängert sich die Leistungszeit um den durch die Verzögerung eingetretenen Zeitraum zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Anbieter.
7.7 Stellt der Auftraggeber nach Fristsetzung durch den Anbieter für die Leistungserbringung erforderliche Inhalte nicht fristgemäß zur Verfügung, ist der Anbieter darüber hinaus berechtigt – aber nicht verpflichtet – de...
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 4.3.1 Der Auftraggeber wird auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegten Daten nicht gefährden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei, sofern dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern kein Verschulden trifft.
4.3.2 Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen den Auftragnehmer auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Auftraggebers die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
4.3.3 Gefährden oder beeinträchtigen vom Auftraggeber installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Auftragnehmers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Auftragnehmers abgelegter Daten, so kann der Auftragnehmer diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
4.3.4 Für den Zugriff auf den für den Auftraggeber bestimmten Speicherplatz und die damit zur Verfügung gestellte Software erhält der Auftraggeber eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen A...
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Für ein vollständiges IT-Grundschutz-konformes Sicherheitskonzept und den durchgängigen IT-Grund- schutzkonformen Betrieb des gesamten Informationsverbundes ist die Betrachtung aller relevanten Ver- fahrensteile erforderlich. Der Auftragnehmer kann Grundschutzkonformität jedoch nur für die von ihm verantworteten Komponenten sicherstellen. Sicherheitsanforderungen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, sind durch diesen selbst umzusetzen. Bei der Planung und Umsetzung von Sicherheitsanforderungen durch den Auftragnehmer sind zum Teil weitergehende Informationen, Regelungen, Dokumente und/oder Leistungen durch den Auftraggeber oder auch durch Dritte beizusteuern (z.B. Hersteller der zu betreibenden Software/Komponenten). Diese Mitwirkung ist zur Gewährleistung des grundschutzkonformen Betriebes im Verantwortungsbe- reich des Auftragnehmers erforderlich. Die Mitwirkung ist insbesondere bei folgenden Leistungen für den Auftraggeber verpflichtend:
1) Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber für die:
a) Klärung sicherheitsrelevanter, verfahrensspezifischer Fragestellungen
b) Klärung / Zulieferung von anwendungsspezifischen Angaben
c) Unterstützung bei der Erstellung eines verfahrensspezifischen Notfallkonzeptes
d) Etablierung von Prozessschnittstellen für das Sicherheitsvorfall- und Notfallmanagement
2) Risikobewertung7 bei der Erweiterung des betrachteten IT-Verbundes um fachliche oder technische Komponenten oder der Erweiterung um Kommunikationsschnittstellen, insbe- sondere zu Verfahren mit niedrigerem Sicherheitsniveau8
3) Bereitstellung von relevanten anwendungs- bzw. verfahrensspezifischen Informationen/Do- kumentationen/Konzepten wie beispielsweise:
a) Berechtigungskonzept (Rollen- und Rechtekonzept)
b) Protokollierungskonzept (bspw. für die zu betreibende Fachanwendung)
c) Mandantenkonzept
d) Schnittstellenkonzept
e) Installations- und Betriebshandbuch bzw. Betriebsvorgaben des Herstellers
f) Dokumentation von Sicherheitsfunktionen in relevanten Softwareprodukten
4) Bereitstellung und Freigabe von Sicherheitsupdates, Patches und hierfür notwendiger Instal- lationsdokumentation für die betreffende Fachanwendung (einschließlich der erforderlichen Middleware) oder Infrastrukturkomponenten Die Mitwirkungsleistungen sind unter Umständen durch Dritte zu erbringen, mit denen der Auftragneh- mer keine Vereinbarung über den Bezug dieser Leistungen geschlossen hat (z.B. Hersteller der Verfah- renssoftware). Der Auftraggeber ist dafür ver...
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 1. Die nachfolgend normierten Pflichten stellen Mitwirkungspflichten des AG im Sinne der §§ 642, 643 BGB dar. Ihre Verletzung führt zu den dort normierten gesetzlichen Ansprüchen des AN. Ist ein Mangel der Werkleistung des AN auf die mangelhafte Mitwirkungsleistung des AG zurückzuführen, so bestimmen sich die Rechte des AN nach § 645 BGB.
2. Der AG hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusam- menwirken der Unternehmer zu koordinieren. Insbesondere hat er auf eigene Kosten – soweit einschlägig und nicht anderweitig vereinbart – folgende Leistungen unentgeltlich und recht- zeitig zur Verfügung zu stellen:
2.1 Alle Erdarbeiten, Bauarbeiten oder andere branchenfremden Arbeiten einschließlich der erforderlichen Mitarbeiter und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
2.2 Strom und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle,
2.3 Alle üblicherweise zu erwartende Baustelleninfrastruktur;
2.4 Ausreichend große geeignete trockene und verschließbare Räume in der Nähe des Ortes der Leistungserbringung zur Lagerung von Maschinenteilen, Materialien und Werkzeugen. Der AG hat einen ausreichend großen, ebenen und befestigten Platz zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dieser Platz muss so gelegen sein, dass die An- und Abfahrt inkl. Wendemöglichkeit mit handelsüblichen Fernlastzügen bzw. Telesattelzügen sichergestellt ist. Auf diesem Lagerplatz ist durch den AG unentgeltlich ein zur Entladung der Materialien, Schalungen und Gerüste geeignetes Hebegerät einschließlich Bedienpersonal zur Verfügung zu stellen.
2.5 Transportwege und geräumte Montageflächen;
2.6 Für das vom AN vorzuhaltende Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich sanitärer Anlagen. Ferner sind Schutzkleidungen vom AG zu stellen,
2.7 sofern diese in Folge besonderer Umstände erforderlich werden. Erhöht sich die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte infolge von Nachträgen, sind die Kapazitäten durch den AG entspre- chend aufzustocken.
2.8 Geeignete Hebezeuge einschließlich Bedienpersonal und Anschlagmittel im gesamten Ar- beitsbereich einschließlich der Zwischentransporte in dem gesamten Zeitraum der Tätigkeit des AN. Bei Arbeiten im Bahnbereich wird der AG einen Zweiwegebagger beistellen. Die He- bezeuge stehen dem AN 24 Stunden täglich unentgeltlich zur Verfügung.
3. Vor Beginn der Leistungen des AN hat der AG die für die Ausführung notwendigen Unterlagen, Zeichnungen und Pläne sowie insbesondere s...
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat Triflex unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Triflex erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Projektkoordination, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen. Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Triflex bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. 2019 | Österreich Triflex Flüssigkunststoff Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Triflex dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Triflex aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Triflex unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.Wird Triflex von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber Triflex zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Wirtschaftsprüfer alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informa- tionen rechtzeitig übermittelt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden. Der Auftraggeber wird dem Wirtschafts- prüfer geeignete Auskunftspersonen benennen.
(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat der Auftraggeber die Vollstän- digkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Wirtschaftsprüfer formu- lierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 6.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für die TEU kostenlos erbracht werden.
6.2 Für die Durchführung der Leistungen notwendige Prüfob- jekte, Dokumente, Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfs- kräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.3 Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auf- traggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
6.4 Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwir- kungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzö- gern. Die TEU ist auch bei Vereinbarungen eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 9.1. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Dies bedeutet insbesondere, dass das Gut frei von Gefahrstoffen, flüssigen Stoffen, Gasen oder sonstigen auslaufenden Stoffen oder Strahlen ist.
9.2. Wenn in Textform nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben.
9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes rechtzeitig vor der Durchführung des Auftrags in Textform bekannt zu geben. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt des Gutes und für Kran- und Staplerarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte.
9.4. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.
9.5. Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber in Textform hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.
9.6. Der Auftraggeber hat uns in Textform auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk- Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben.
9.7. Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich.
9.8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber.
9.9. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages auf seine Kosten bereitzustellen.
9.10. Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln.
9.11. Soweit Ausfuhrbestimmungen zu beachten oder behördliche Genehmigungen einzuholen sind, obliegt dies dem Auftraggeber.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 3.1 Der Auftraggeber ist – sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart – ver- pflichtet,
a) alles Erforderliche zu tun, damit die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können;
b) die gegebenenfalls notwendigen Vorbereitungsleistungen fachgerecht in seiner Verantwortung auszuführen und alle vorhandenen Unterlagen dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Unterla- gen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftrag- nehmer bzw. dessen Unterauftragnehmern nur für die Zwecke der War- tungsleistungen verwendet werden;
c) die notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen;
d) dem Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern physischen Zu- gang zu ermöglichen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen;
e) dem Auftragnehmer eine Möglichkeit des Fernzugangs zur zu pflegen- den Software einzurichten; und
f) unverzüglich den Auftragnehmer über Änderungen in der Einsatzumge- bung zu unterrichten.
3.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auf- tragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und nach Set- zung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragge- ber haftet jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Stehzeiten etc.), welche dem Auftragnehmer durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.