Common use of LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG Clause in Contracts

LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung kann auch von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats oder ei- nem externen Dritten geleitet werden, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats oder der ex- terne Dritte vom Aufsichtsrat zu diesem Zweck im Voraus für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen bestimmt worden ist. Übernimmt weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats, noch ein anderes vorher be- stimmtes Mitglied des Aufsichtsrats bzw. ein externer Dritter den Vorsitz der Haupt- versammlung, wird der Versammlungsleiter unter dem Vorsitz des Aktionärs mit dem höchsten in der Hauptversammlung erschie- nenen Anteilsbesitz oder seines Vertreters durch die Hauptversammlung gewählt.

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LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung kann auch von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats oder ei- nem externen Dritten geleitet werden, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats oder der ex- terne Dritte vom Aufsichtsrat zu diesem Zweck im Voraus für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl Fall seiner Verhinderung ein von Fällen bestimmt worden istihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Übernimmt Ist weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats, noch ein von ihm hierfür bestimmtes anderes vorher be- stimmtes Mitglied des Aufsichtsrats bzw. ein externer Dritter den Vorsitz der Haupt- versammlungAufsichtsratsmitglied anwesend, wird so ist der Versammlungsleiter unter dem Vorsitz des Aktionärs mit dem höchsten in von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern der Hauptversammlung erschie- nenen Anteilsbesitz oder seines Vertreters durch die Hauptversammlung gewähltAktionäre zu wählen.

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LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung kann auch von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats oder ei- nem externen Dritten geleitet werden, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats oder der ex- terne Dritte vom Aufsichtsrat zu diesem Zweck im Voraus für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen bestimmt worden ist. Übernimmt weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats, noch ein anderes vorher be- stimmtes Mitglied des Aufsichtsrats bzw. ein externer Dritter den Vorsitz der Haupt- versammlung, wird der Versammlungsleiter unter dem Vorsitz des Aktionärs mit dem höchsten in der Hauptversammlung erschie- nenen Anteilsbesitz oder seines Vertreters durch die Hauptversammlung gewählt.des

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