Präambel Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
Umwelt Soziales Scope ESG-Rating Unternehmensführung Welche Nachhaltigkeitskriterien werden mit einbezogen? Sind bestimmte Investitionen ausgeschlossen? Umwelt Soziales
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RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.
Versicherte Ereignisse Die Garantie gilt für folgende Ereignisse : 4.2.1.2.1 bei schwerer Krankheit, schwerem Unfall mit Personenschaden oder Tod : ◼ des Versicherten, seines/seiner Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin, seiner Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, seiner Schwiegereltern oder einer Person, die namentlich auf dem Reiseformular genannt ist und den Versicherten auf der Reise begleitet, ◼ von Schwägern, Schwägerinnen, Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern des Versicherten, ◼ der Person, die während der Reise die beruflichen Tätigkeiten des Versicherten übernimmt, wenn es sich um eine einzige Person handelt, vorausgesetzt, der Versicherte kann eine Be- scheinigung des Arbeitgebers sowie ein ärztliches Attest oder gegebenenfalls eine Sterbeur- kunde vorlegen, ◼ der Person, die sich während des Zeitraums der Reise um die minderjährigen Kinder des Ver- sicherten kümmert. Als schwere Krankheit gilt : eine von einer anerkannten ärztlichen Stelle festgestellte Verände- rung des Gesundheitszustands, die ein Verlassen des Zimmers nicht erlaubt (Ausgang nicht gestattet) und die Einstellung jeglicher beruflichen oder sonstigen Aktivitäten impliziert; als schwerer Unfall gilt : eine vonseiten des Geschädigten nicht beabsichtigte körperliche Beein- trächtigung infolge eines plötzlichen Einwirkens einer äußeren Ursache, die jegliche Fortbewe- gung mit eigenen Mitteln unmöglich macht; die Gesellschaft versichert den Versicherten lediglich gegen die Folgen von Krankheiten und Unfällen, die nach dem Buchungsdatum der Reise eingetreten sind; gedeckt sind auch Rückfälle bei bereits zuvor bestehenden Krankheiten, sofern diese Rückfälle nicht während des Monats vor dem Abschluss dieser Garantie festgestellt worden sind; 4.2.1.2.2 bei Verspätung oder Ausfall des öffentlichen Verkehrsmittels, mit dem sich der Versicherte zu seinem Abreisepunkt (Flughafen, Bahnhof) begibt, infolge rechtswidriger Streiks, 4.2.1.2.3 wenn der Versicherte Opfer eines Verkehrsunfalls oder eines Einwirkens durch höhere Gewalt wird, der/das sich auf der Strecke ereignet, auf welcher der Versicherte sich zu seinem Abreisepunkt (Flughafen, Bahnhof) begibt; als Unfall gilt : ein Unfall mit Personenschaden oder mit Sachschaden, der als Schadensfall bei einem Versicherer gemeldet wird und durch den das Fahrzeug nicht mehr unter den normalen Sicherheitsbedingungen bewegt werden kann; die Garantie gilt allerdings nicht bei Verkehrsstörungen oder Ereignissen, die eine Fortbewegung unmöglich machen, wenn sie weniger als eine Stunde vor dem geplanten Einstiegszeitpunkt eingetreten sind; 4.2.1.2.4 bei Arbeitsplatzverlust aus wirtschaftlichen Gründen des Versicherten oder eines seiner unter seinem Dach lebenden Familienmitglieder, das über den vorliegenden Vertrag versichert und auf demselben Reisedokument/auf derselben Reisebestätigung genannt ist, sofern diese Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Garantie noch nicht bekannt war, 4.2.1.2.5 wenn der Versicherte zu einer Organtransplantation bestellt wird, 4.2.1.2.6 wenn der Versicherte zur Adoption eines Kindes aufgerufen wird, 4.2.1.2.7 wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen die für die Reise er forderlichen Impfungen nicht erhalten dar f und diese Impfungen von den zuständigen Behörden am Bestimmungsort verlangt werden, 4.2.1.2.8 bei Diebstahl der Ausweispapiere oder Visa des Versicherten innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise, wenn dieser von den zuständigen Behörden bescheinigt wird, 4.2.1.2.9 bei Scheidung, sofern das Gerichtsver fahren nach der Buchung der Reise eingeleitet wurde, gegen Vorlage eines offiziellen Dokuments, 4.2.1.2.10 bei Trennung von ▇▇▇▇▇ und Bett, sofern einer der Ehegatten nach der Buchung der Reise den Wohnort gewechselt hat, gegen Vorlage eines offiziellen Dokuments, 4.2.1.2.11 wenn die Person, bei der der Versicherte im Ausland unterkommt, diesen infolge einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalls im Sinne der Definition in Abschnitt 4.2.1.2.1 oder aufgrund seines Ablebens oder des Ablebens eines Ver wandten (bis zum 1. Grad) nicht aufnehmen kann, 4.2.1.2.12 bei schweren versehentlichen Sachschäden am Hauptwohnsitz des Versicherten, an seinem Zweitwohnsitz oder an seinen beruflich genutzten Räumlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht eingetreten waren, vorausgesetzt, die Anwesenheit des Versicherten ist infolge dieser Schäden zwingend er forderlich, 4.2.1.2.13 bei Komplikationen oder Störungen während der Schwangerschaft der Versicherten oder einer Ver wandten bis zum 2. Grad, einschließlich Frühgeburt vor der 33. Schwangerschaftswoche, 4.2.1.2.14 bei Schwangerschaft der Versicherten, sofern die Reise für die letzten drei Schwangerschaftsmonate geplant war und die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Buchung der Reise oder der Miete noch nicht bekannt war.