Lieferung, Empfang, Verspätung und Ablehnung. 6.1. Der Verkäufer* hat die Ferkel* zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern und sicherzustellen, dass a) sie den Handelsvertrag* und die Geschäftsbedingungen erfüllen, b) sie zu den jeweils geltenden, gesetzlichen Bedingungen für den Tiertransport transportgeeignet sind. Der Käufer* muss die Ferkel* zum vereinbarten Zeitpunkt annehmen, und Verkäufer* und SPF* stellen sicher, dass die Ferkel* a) den Handelsvertrag* und die Geschäftsbedingungen erfüllen. 6.2. Falls SPF* bei der Verladung befindet, dass Ferkel nicht zum Transport geeignet sind oder die vereinbarten Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, Der Käufer* ist verpflichtet, Ferkel, die für seinen Bestand bestimmt sind, auch dann abzunehmen, wenn sie bei Lieferung* evtl. nicht den üblichen guten Standard Generelle Bedingungen ist SPF* berechtigt, diese Schweine abzulehnen und den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. besitzen, vgl. auch Pkt. 13.4. 6.3. Die Parteien* müssen sich unverzüglich gegenseitig von jeder Verspätung informieren. Überschreiten Verkäufer* oder Käufer* die festgesetzte Lieferzeit, sind die übrigen Parteien* berechtigt, Entschädigung nach Pkt. C.2. zu verlangen, sofern nicht die Verspätung durch die Einführung eines bedingten Status* oder die Feststellung unerwünschter Infektion* bedingt ist, vgl. Pkt. 4. 6.4. Bei Aufhebung des Handelsvertrags*, siehe Pkt. 6.2 und 6.3, behält sich SPF* das Recht vor, Ersatz für die Nichterfüllung des Handelsvertrags* zu fordern, darunter Verlust infolge von Forderungen des Käufers* bzw. Verkäufers*. Die Entschädigung aller Parteien* ist auf den nach Pkt. C.2 berechneten Betrag begrenzt. 6.5. Die Aufhebung des Handelsvertrags* wegen Gegebenheiten bei Käufer* bzw. Verkäufer*, gemäß Pkt. 6.2 und 6.3, befreien SPF* von jeglichen Verpflichtungen gegenüber Verkäufer* bzw. Käufer* für den aufgehobenen (Teil des) Handelsvertrag(-s)*.
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Lieferung, Empfang, Verspätung und Ablehnung. 6.1. Der Verkäufer* hat die Ferkel* zum vereinbarten Der Käufer* muss die Ferkel* zum vereinbarten Zeitpunkt Generelle Bedingungen Zeitpunkt zu liefern und sicherzustellen, dass a) sie den Handelsvertrag* und die Geschäftsbedingungen erfüllen, b) sie zu den jeweils geltenden, gesetzlichen Bedingungen für den Tiertransport transportgeeignet sind. Der Käufer* muss die Ferkel* zum vereinbarten Zeitpunkt annehmen, und Verkäufer* und SPF* stellen sicher, dass die Ferkel* a) den Handelsvertrag* und die Geschäftsbedingungen erfüllen.
6.2. Falls SPF* bei der Verladung befindet, dass Ferkel nicht zum Transport geeignet sind oder die vereinbarten Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, ist SPF* berechtigt, diese Schweine abzulehnen und den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Käufer* ist verpflichtet, FerkelXxxxxx, die für seinen Bestand bestimmt sind, auch dann abzunehmen, wenn sie bei Lieferung* evtl. nicht den üblichen guten Standard Generelle Bedingungen ist SPF* berechtigt, diese Schweine abzulehnen und den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. besitzen, vgl. auch Pkt. 13.413.3.
6.3. Die Parteien* müssen sich unverzüglich gegenseitig von jeder Verspätung informieren. Überschreiten Verkäufer* oder Käufer* die festgesetzte Lieferzeit, sind die übrigen Parteien* berechtigt, Entschädigung nach Pkt. C.2. zu verlangen, sofern nicht die Verspätung durch die Einführung eines bedingten Status* oder die Feststellung unerwünschter Infektion* bedingt ist, vgl. Pkt. 4.
6.4. Bei Aufhebung des Handelsvertrags*, siehe Pkt. 6.2 und 6.3, behält sich SPF* das Recht vor, Ersatz für die Nichterfüllung des Handelsvertrags* zu fordern, darunter Verlust infolge von Forderungen des Käufers* bzw. Verkäufers*. Die Entschädigung aller Parteien* ist auf den nach Pkt. C.2 berechneten Betrag begrenzt.
6.5. Die Aufhebung des Handelsvertrags* wegen Gegebenheiten bei Käufer* bzw. Verkäufer*, gemäß Pkt. 6.2 und 6.3, befreien SPF* von jeglichen Verpflichtungen gegenüber Verkäufer* bzw. Käufer* für den aufgehobenen (Teil des) Handelsvertrag(-s)*.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung, Empfang, Verspätung und Ablehnung. 6.1. Der Verkäufer* hat die FerkelZuchtschweine* zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern und sicherzustellen, dass a) sie den Handelsvertrag* und die Geschäftsbedingungen erfüllen, b) sie zu den jeweils geltenden, gesetzlichen Bedingungen für den Tiertransport transportgeeignet sind. Der Käufer* muss die FerkelZuchtschweine* zum vereinbarten Zeitpunkt annehmen, und Verkäufer* und SPF* stellen sicher, dass die FerkelZuchtschweine* a) den Handelsvertrag* und die Geschäftsbedingungen erfüllen.
6.2. Falls SPF* bei der Verladung befindet, dass Ferkel Zuchtschweine* nicht zum Transport geeignet sind oder die vereinbarten Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, ist SPF* berechtigt, diese Schweine abzulehnen und den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Käufer* ist verpflichtet, FerkelXxxxxxxxxxxxx*, die für seinen Bestand bestimmt sind, auch dann abzunehmen, wenn sie bei Lieferung* evtl. nicht den üblichen guten Standard Generelle Bedingungen ist SPF* berechtigt, diese Schweine abzulehnen und den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. besitzen, vgl. auch Pkt. 13.413.3.
6.3. Die Parteien* müssen sich unverzüglich gegenseitig von jeder Verspätung informieren. Überschreiten Überschreitet Verkäufer* oder Käufer* die festgesetzte Lieferzeit, sind die übrigen Parteien* berechtigt, Entschädigung nach Pkt. C.2. den Vertrag ganz oder teilweise zu verlangenkündigen, sofern nicht die Verspätung durch die Einführung eines bedingten Status* oder die Feststellung unerwünschter festgestellte unerwünschte Infektion* bedingt istverursacht wurde, vgl. siehe Pkt. 4.
6.4. Bei Aufhebung des Handelsvertrags*, siehe Pkt. 6.2 und 6.3, behält sich SPF* das Recht vor, Ersatz für die Nichterfüllung des Handelsvertrags* zu fordern, darunter Verlust infolge von Forderungen des Käufers* bzw. Verkäufers*. Die Entschädigung aller Ersatzleistungen für alle Parteien* ist sind auf den nach die in Anhang D, Pkt. C.2 berechneten Betrag D.4. angeführten Beträge begrenzt.
6.5. Die Aufhebung des Handelsvertrags* wegen als Folge von Gegebenheiten bei Käufer* bzw. Verkäufer*, gemäß Pkt. 6.2 und 6.3, befreien SPF* von jeglichen Verpflichtungen gegenüber Verkäufer* bzw. Käufer* für den aufgehobenen (Teil des) Handelsvertrag(-s)*.
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Lieferung, Empfang, Verspätung und Ablehnung. 6.1. Der Verkäufer* hat die Ferkel* zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern und sicherzustellen, dass a) sie den Handelsvertrag* und die Geschäftsbedingungen erfüllen, b) sie zu den jeweils geltenden, gesetzlichen Bedingungen für den Tiertransport transportgeeignet sind. Der Käufer* muss die Ferkel* zum vereinbarten Zeitpunkt annehmen, und Verkäufer* und SPF* stellen sicher, dass die Ferkel* a) den Handelsvertrag* und die Geschäftsbedingungen erfüllen.
6.2. Falls SPF* bei der Verladung befindet, dass Ferkel nicht zum Transport geeignet sind oder die vereinbarten Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, ist SPF* berechtigt, diese Schweine abzulehnen und den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Käufer* ist verpflichtet, FerkelXxxxxx, die für seinen Bestand bestimmt sind, auch dann abzunehmen, wenn sie bei Lieferung* evtl. nicht den üblichen guten Standard Generelle Bedingungen ist SPF* berechtigt, diese Schweine abzulehnen und den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. besitzen, vgl. auch Pkt. 13.413.3.
6.3. Die Parteien* müssen sich unverzüglich gegenseitig von jeder Verspätung informieren. Überschreiten Verkäufer* oder Käufer* die festgesetzte Lieferzeit, sind die übrigen Parteien* berechtigt, Entschädigung nach Pkt. C.2. zu verlangen, sofern nicht die Verspätung durch die Einführung eines bedingten Status* oder die Feststellung unerwünschter Infektion* bedingt ist, vgl. Pkt. 4.
6.4. Bei Aufhebung des Handelsvertrags*, siehe Pkt. 6.2 und 6.3, behält sich SPF* das Recht vor, Ersatz für die Nichterfüllung des Handelsvertrags* zu fordern, darunter Verlust infolge von Forderungen des Käufers* bzw. Verkäufers*. Die Entschädigung aller Parteien* ist auf den nach Pkt. C.2 berechneten Betrag begrenzt.
6.5. Die Aufhebung des Handelsvertrags* wegen Gegebenheiten bei Käufer* bzw. Verkäufer*, gemäß Pkt. 6.2 und 6.3, befreien SPF* von jeglichen Verpflichtungen gegenüber Verkäufer* bzw. Käufer* für den aufgehobenen (Teil des) Handelsvertrag(-s)*.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen