Lieferung und Gefahrübergang Musterklauseln

Lieferung und Gefahrübergang. 29. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "frei Haus". Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.
Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist.
Lieferung und Gefahrübergang. 10.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts, Diebstahls, der Veruntreuung oder der Beschädigung von Gegenständen, Daten (einschließlich: Benutzernamen, Codes und Passwörtern), Dokumenten, Software oder Datendateien, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erstellt, bereitgestellt oder verwendet werden, geht auf den Kunden gemäß nachfolgender Regelungen über.
Lieferung und Gefahrübergang a) Vereinbarte Termine und Fristen sind grundsätzlich einzuhalten. Die Lieferzeit beginnt, sobald eine verbindliche Bestellung und die vollständige technische Dokumentation einschließlich Mustern vorliegt, als auch die vertraglich vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Fertigstellung in unserem Werk. Sie verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten auftreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
Lieferung und Gefahrübergang. Liefertermine dienen nur der Planung und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus, insbesondere die rechtzeitige Erbringung aller Leistungen, die vom Käufer zur Vertragserfüllung erforderlich sind (z.B. vollständige Unterlagen, erforderliche Genehmigungen…) sowie vereinbarte Vorauszahlungen. Unvorhersehbare Lieferungshindernisse wie z.B. Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im Betrieb der Verkäuferin oder in dem des Vorlieferanten sowie Transportschwierigkeiten befreien die Verkäuferin für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer hieraus Ansprüche auf Schadensersatz oder ähnliches erwachsen. Die Gefahr geht mit Verlassen des Werks/Lagers von der Verkäuferin auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Verkäuferin wählt Versandweg und Versandart. Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und wird diesem entsprochen, so hat der Käufer bei vereinbarter frachtfreier Lieferung die Mehrkosten gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit zu tragen.
Lieferung und Gefahrübergang. 6.1 Bestätigte Liefertermine sind verbindlich.
Lieferung und Gefahrübergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere gehen mit der Verladung der Tiere auf das Transportfahrzeug auf dem Hof des Lieferanten auf den Kunden über. Der Versand der Tiere – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt daher auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die Tiere mit unseren Fahrzeugen befördert werden. Dies gilt auch bei einer frachtfreien Lieferung. Der Kunde trägt zudem die Transportgefahr insbesondere bei Verspätungen des Transports, bei Verlust der Tiere auf den Transport und bei Gewichts- oder Wertminderung der Tiere auf dem Transport. Wir sind berechtigt, die Versendungsart zu wählen, sofern der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch des Kunden in dem von ihm gewünschten Umgange und auf seine Kosten ab. Der Kunde hat zudem für einen ungehinderten Antransport der Tiere zum Anlieferungsort und eine ordnungsgemäße Abnahme der Tiere durch ihn oder durch einen von ihm Beauftragten sicherzustellen und zu garantieren.
Lieferung und Gefahrübergang. 18.1. Warenanlieferungen haben innerhalb der auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglich.
Lieferung und Gefahrübergang. Sofern nicht anders vereinbart, wird HFS die Produkte ab Werk von dem jeweiligen Herstellungsbetrieb von HFS liefern (Incoterms 2010 „EXW“). Der Kunde regelt die Verladung, die Fracht und die Versicherung der Produkte vom Herstellungsbetrieb von HFS zum Kunden. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von HFS schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde HFS alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Bei Produkten, die HFS nicht selbst herstellt, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Verzögern sich die Lieferungen von HFS, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, wenn HFS die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HFS unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder vom Vertrag zurücktreten. HFS kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen. 4. DELIVERY POINT & TRANSFER OF TITLE Except as otherwise agreed, HFS will deliver the products ex-works from HFS' respective manufacturing plant (Incoterms 2010 “EXW”). Customer will be responsible for arranging for loading, freight and insurance from HFS' manufacturing plant to its facility. Delivery deadlines and delivery periods are only binding if they have been confirmed by HFS in writing and Customer has provided HFS in a timely manner with all of the information or documentation required for the performance of such delivery and Customer has paid any advance payments in the manner and amount as agreed upon by the parties. Delivery periods agreed upon by the parties shall begin on the date of the confirmation of the applicable order. In the event of additional or supplementary contracts, the delivery periods shall be extended accordingly. With regard to products which HFS does not produce itself, the correct and timely self- supply shall be reserved. If deliveries by HFS are delayed, Customer shall only be entitled to rescind the contract if HFS is responsible for the delay and after a reasonable grace perio...
Lieferung und Gefahrübergang. Erfüllungsort unserer Verpflichtungen ist entsprechend unserer Mitteilung an den Käufer in der Auftragsbestätigung unserer Geschäftssitz oder das Auslieferungslager. Der Käufer übernimmt die Kosten für den Versand des Artikels. Zu diesen Kosten zählen auch die Steuern und Zollabgaben, die durch die Sendung anfallen. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur oder einen anderen Transporteur auf den Käufer über. Dies gilt nicht, wenn wir ausnahmsweise nach gesonderter Vereinbarung die Versandkosten übernommen haben. Wenn der Käufer keine besonderen Anweisungen erteilt hat, können wir einen geeigneten Spediteur auswählen. Angegebene Liefertermine sind nur grob vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Eine Überschreitung des angegebenen Liefertermins um bis zu 30 Tage gilt als vertraglich vereinbart, es sei denn, der Liefertermin wurde in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Wir haften nicht für eine nicht rechtzeitige Erfüllung, wenn die Nichterfüllung auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb unserer Kontrolle liegen (höhere Gewalt), einschließlich Naturereignissen, Epidemien, erklärter oder nicht erklärter Kriege, Maßnahmen staatlicher Stellen oder Behörden (gleichgültig, ob sie rechtmäßig oder unrechtmäßig sind), Blockaden, Arbeitskampfmaßnahmen (gleichgültig, ob es sich um unsere Mitarbeiter oder um Mitarbeiter anderer Unternehmen handelt), Rohstoffmangel und wesentliche Erhöhungen der Rohstoffkosten. Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Erfüllungsfrist um den Zeitraum, der nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um uns die Erfüllung zu ermöglichen. Die vorstehend beschriebenen Umstände fallen nicht in unsere Verantwortung, wenn sie durch einen bereits bestehenden Verzug verursacht werden. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer unverzüglich mitteilen. Werden Liefertermine nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, geraten wir durch eine schriftliche Aufforderung des Käufers, die frühestens sechs Wochen nach dem Liefertermin erfolgen darf, in Verzug. Für den Fall, dass der Lieferverzug auf Fahrlässigkeit, jedoch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB auf höchstens 5 % des Gesamtpreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Käufer wirtschaftlich zumutbar sind. Wir...