Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist.
4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.
4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.
4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo.
4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend.
4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, sowe...
Lieferung und Gefahrübergang. 18.1. Warenanlieferungen haben innerhalb der auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglich.
18.2. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht
a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft.
b) bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG.
18.3. Sofern der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgibt, ist die für den AG günstigste Transportmöglichkeit zu wählen.
18.4. Bei Frachtsendungen ist dem AG eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
18.5. Der AN ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil-, oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den AN ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch den AG zunächst unterblieben ist.
18.6. In Lieferscheinen und Packzetteln sind die Bestellnummern des AG, Menge und Mengeneinheit, Artikelbezeichnung und Artikelnummer sowie bei Teillieferungen die Restmenge anzugeben.
18.7. Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den AG über, wenn dem AG die Ware an der vereinbarten Abladestelle des Bestimmungsortes übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme auf den AG über.
Lieferung und Gefahrübergang. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "frei Haus". Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.
Lieferung und Gefahrübergang. 10.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts, Diebstahls, der Veruntreuung oder der Beschädigung von Gegenständen, Daten (einschließlich: Benutzernamen, Codes und Passwörtern), Dokumenten, Software oder Datendateien, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erstellt, bereitgestellt oder verwendet werden, geht auf den Kunden gemäß nachfolgender Regelungen über.
10.2 NEVARIS übergibt dem Kunden die Software digital durch elektronische Übermittlung (z.B. mittels Datenfernübertragung, E- Mail etc.) oder durch Bereitstellung zum Herunterladen (Download).
(a) Soweit die Software elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr mit Eingang bei dem von NEVARIS mit dem Weiterversand beauftragten Teledienstanbieter auf den Kunden über.
(b) Wird die Software zum Herunterladen bereitgestellt, teilt NEVARIS dem Kunden die Bereitstellung mit. Die Gefahr geht sodann mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über.
Lieferung und Gefahrübergang. 5.1. Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz bzw. das Auslieferungslager, welches dem Besteller in der Auftragsbe- stätigung mitgeteilt wird, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentli- chen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u. ä.
5.2. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über. Falls keine be- stimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.
5.3. Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung aus- drücklich als verbindlich bezeichnet. Wenn der Käufer auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verlängern sich Liefertermine und -fristen um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine und -fristen verlängern sich bei Vorliegen von Ereignissen wie zum Beispiel bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen in unserem Betrieb oder bei Unterliefe- ranten, insbesondere Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der durch diese Hindernisse ausgelösten Unterbrechung unseres Geschäftsbetriebes. Die vorbezeichneten Um- stände sind nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4. Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kommt der Verkäufer durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug.
5.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind.
5.6. Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung oder technische Details unserer Geräte zu verändern, sofern dies für den Besteller zumutbar ist oder es sich nur um unwesentliche Abweichungen handelt.
5.7. Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anla- geteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, i...
Lieferung und Gefahrübergang. Abweichungen von unseren Aufträgen, Lieferabrufen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der vom Besteller angegebenen bzw. vereinbarten Verwendungsstelle/Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDP gemäß Incoterms® 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Lieferung und Gefahrübergang. Liefertermine dienen nur der Planung und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus, insbesondere die rechtzeitige Erbringung aller Leistungen, die vom Käufer zur Vertragserfüllung erforderlich sind (z.B. vollständige Unterlagen, erforderliche Genehmigungen…) sowie vereinbarte Vorauszahlungen. Unvorhersehbare Lieferungshindernisse wie z.B. Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im Betrieb der Verkäuferin oder in dem des Vorlieferanten sowie Transportschwierigkeiten befreien die Verkäuferin für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer hieraus Ansprüche auf Schadensersatz oder ähnliches erwachsen. Die Gefahr geht mit Verlassen des Werks/Lagers von der Verkäuferin auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Verkäuferin wählt Versandweg und Versandart. Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und wird diesem entsprochen, so hat der Käufer bei vereinbarter frachtfreier Lieferung die Mehrkosten gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit zu tragen.
Lieferung und Gefahrübergang. 6.1 Bestätigte Liefertermine sind verbindlich.
6.2 Die Lieferung beginnt mit Verlassen unseres Werksgeländes; damit erfolgt gleichzeitig der Gefahrenübergang auf den Empfänger. Die Gefahr geht gleichfalls auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung unser Lager der beauftragte Subunternehmer verlassen hat.
6.3 Transportversicherungen und sonstige Versicherungen der von uns ab Werk gelieferten Produkte sind Angelegenheit des Auftraggebers.
6.4 Verzögert sich der Versand oder wird dieser ohne unser Verschulden unmöglich, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige sowie Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.5 Die Xxxx des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
6.6 Wenn unsere Waren die Bundesrepublik Deutschland verlassen, übernimmt der Verkäufer keine Produkthaftung.
Lieferung und Gefahrübergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere gehen mit der Verladung der Tiere auf das Transportfahrzeug auf dem Hof des Lieferanten auf den Kunden über.
1. Der Versand der Tiere – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt daher auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die Tiere mit unseren Fahrzeugen befördert werden. Dies gilt auch bei einer frachtfreien Lieferung. Der Kunde trägt zudem die Transportgefahr insbesondere bei Verspätungen des Transports, bei Verlust der Tiere auf den Transport und bei Gewichts- oder Wertminderung der Tiere auf dem Transport. Wir sind berechtigt, die Versendungsart zu wählen, sofern der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch des Kunden in dem von ihm gewünschten Umgange und auf seine Kosten ab.
2. Der Kunde hat zudem für einen ungehinderten Antransport der Tiere zum Anlieferungsort und eine ordnungsgemäße Abnahme der Tiere durch ihn oder durch einen von ihm Beauftragten sicherzustellen und zu garantieren.
Lieferung und Gefahrübergang. 3.1. Bei den Daten und Fristen, an bzw. in denen die von VAEX zu übereignenden Güter laut der Vereinbarung mit VAEX geliefert werden müssen, handelt es sich nicht um Ausschlussfristen, so dass VAEX erst durch eine Mahnung des Abnehmers in Verzug gerät.
3.2. Die Lieferfrist beginnt nach Abschluss des Vertrages, nachdem VAEX über alle vom Abnehmer zur Verfügung zu stellenden Dokumente und Informationen verfügt und ein eventuell vereinbarter Vorschuss bei VAEX eingegangen bzw. eine Zahlungssicherheit zugunsten von VAEX gestellt worden ist. Schuldet der Abnehmer VAEX zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch eine fällige Zahlung aus einem anderen Vertrag, beginnt die Lieferfrist erst an dem Tag, an dem alle Leistungen bei VAEX eingegangen sind, die ihr nach diesem anderen Vertrag noch zustehen.
3.3. Ist VAEX bei der Erfüllung des Vertrages von der Mitwirkung des Abnehmers abhängig und leistet der Abnehmer diese Mitwirkung gleich aus welchem Grund nicht wie vereinbart, verlängert sich die Frist zur Erfüllung des Vertrages um den angemessenen Zeitraum, den VAEX benötigt, um die durch die fehlende Mitwirkung des Abnehmers verursachte Verzögerung auszugleichen. Dasselbe gilt, wenn sich die Erfüllung des Vertrages aufgrund von Wünschen des Abnehmers oder Forderungen staatlicher Stellen verzögert, die als Änderung, Anpassung oder Ergänzung der getroffenen Vereinbarungen anzusehen sind. Außerdem gehen die zusätzlichen Kosten, die VAEX im Zusammenhang mit einer Verzögerung im vorgenannten Sinne entstehen, zulasten des Abnehmers. VAEX gerät wegen einer Fristüberschreitung erst in Verzug, wenn der Abnehmer ihr nach Ablauf der vereinbarten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt (die jedoch nicht kürzer als vierzehn Kalendertage sein darf, gerechnet vom Tag des Zugangs der Nachfristsetzung), und wenn VAEX ihre Lieferpflicht auch innerhalb dieser Nachfrist aus ihr zurechenbaren Gründen nicht erfüllt.
3.4. Im Falle der Überschreitung der Lieferfrist steht dem Abnehmer weder ein Anspruch auf eine zusätzliche oder kompensierende Vergütung für Verluste und/oder Schäden zu, noch ist der Abnehmer von der Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten befreit. Der Abnehmer ist jedoch berechtigt, durch schriftliche Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit VAEX die zu liefernden Güter nach der vorgenannten Überschreitung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Nachfrist liefert (die jedoch nicht kürzer als vierzehn Kalendertage sein darf, ge...