Lieferung und Gefahrübergang Musterklauseln

Lieferung und Gefahrübergang. 29. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner "frei Haus". Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.
Lieferung und Gefahrübergang. 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist.
Lieferung und Gefahrübergang. 10.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts, Diebstahls, der Veruntreuung oder der Beschädigung von Gegenständen, Daten (einschließlich: Benutzernamen, Codes und Passwörtern), Dokumenten, Software oder Datendateien, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erstellt, bereitgestellt oder verwendet werden, geht auf den Kunden gemäß nachfolgender Regelungen über.
Lieferung und Gefahrübergang. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind grundsätzlich einzuhalten. Sie dürfen ohne Vereinbarung eines entsprechenden Nachteilsausgleichs von unserem Vertragspartner nicht einseitig verschoben werden. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten oder Ausführungen dargestellt oder beide Parteien über alle Teile des Geschäfts einig sind und bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Fertigstellung in unserem Werk. Sie verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten auftreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und Liefertermine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
Lieferung und Gefahrübergang. Wenn nicht im Angebot anders vereinbart, erfolgt die Lieferung des Produkts EXW (ex works). Die Gefahr geht spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt Nur ausdrücklich und schriftlich vereinbarte Lieferzeiten sind für GRIPS verbindlich. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere von ihm zu liefernde Unterlagen, Testmaterial und Zubehörteile rechtzeitig und einwandfrei zur Verfügung stellt und vereinbarte Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche GRIPS trotz einer nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - unabhängig davon, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten- z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampmaßnahmen, Verzögerung der Auslieferung wesentlicher Rohstoffe und Bauteile, ausbleiben behördlicher oder sonstiger Genehmigungen oder anderen nicht von GriPS zu vertretenden Verzögerungen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfristen beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Teilleistung ist für den Kunden wirtschaftlich nicht zumutbar.2.5 Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die GRIPS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die von GRIPS zu erbringende Leistung ist eine Holschuld des Kunden.
Lieferung und Gefahrübergang. Liefertermine dienen nur der Planung und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus, insbesondere die rechtzeitige Erbringung aller Leistungen, die vom Käufer zur Vertragserfüllung erforderlich sind (z.B. vollständige Unterlagen, erforderliche Genehmigungen…) sowie vereinbarte Vorauszahlungen. Unvorhersehbare Lieferungshindernisse wie z.B. Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im Betrieb der Verkäuferin oder in dem des Vorlieferanten sowie Transportschwierigkeiten befreien die Verkäuferin für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer hieraus Ansprüche auf Schadensersatz oder ähnliches erwachsen. Die Gefahr geht mit Verlassen des Werks/Lagers von der Verkäuferin auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Verkäuferin wählt Versandweg und Versandart. Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und wird diesem entsprochen, so hat der Käufer bei vereinbarter frachtfreier Lieferung die Mehrkosten gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit zu tragen.
Lieferung und Gefahrübergang. 18.1. Warenanlieferungen haben innerhalb der auf dem Leistungsauftrag angegebenen Lageröffnungszeiten zu erfolgen. Anlieferungen außerhalb der Lageröffnungszeiten oder auf Baustellen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachpersonal des AG möglich.
Lieferung und Gefahrübergang. 6.1 Bestätigte Liefertermine sind verbindlich.
Lieferung und Gefahrübergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Tiere gehen mit der Verladung der Tiere auf das Transportfahrzeug auf dem Hof des Lieferanten auf den Kunden über. Der Versand der Tiere – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt daher auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn die Tiere mit unseren Fahrzeugen befördert werden. Dies gilt auch bei einer frachtfreien Lieferung. Der Kunde trägt zudem die Transportgefahr insbesondere bei Verspätungen des Transports, bei Verlust der Tiere auf den Transport und bei Gewichts- oder Wertminderung der Tiere auf dem Transport. Wir sind berechtigt, die Versendungsart zu wählen, sofern der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch des Kunden in dem von ihm gewünschten Umgange und auf seine Kosten ab. Der Kunde hat zudem für einen ungehinderten Antransport der Tiere zum Anlieferungsort und eine ordnungsgemäße Abnahme der Tiere durch ihn oder durch einen von ihm Beauftragten sicherzustellen und zu garantieren.
Lieferung und Gefahrübergang. Die Lieferung erfolgt nach Xxxx des Verkäufers ab Lager Lünen oder direkt vom Auslieferungslager oder Sitz des Vorlieferanten. Der Versand erfolgt – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird – für Rechnung und auf Gefahr des Käufers auf eine vom Verkäufer nach freiem Ermessen gewählte Transportart. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, das Transportrisiko zu versichern. Der Käufer gerät mit der Annahme auch ohne Abmahnung in Verzug, wenn für die Abnahme ein Datum vereinbart wurde und dieses abgelaufen ist, ohne dass der Käufer die Ware abgenommen hat. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab oder ruft er die Ware nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen ab, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Frist berechtigt, dem Käufer die Ware zu berechnen und diese erst nach Vorkasse an ihn zu übersenden. Die Einlagerung der Ware bis zur Abnahme erfolgt auf Rechnung des Käufers. Weitergehende Rechte des Verkäufers, insbesondere der Rücktritt vom Vertrag nebst Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, bleiben unberührt. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang vom Käufer zu beschaffender Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Termin, wobei jedoch, sofern es sich um Lieferungen von einem inländischen Ort an einen inländischen Ort handelt, Überschreitungen um bis zu 3 Werktage vom Käufer akzeptiert werden. Erfolgt die Lieferung vom Ausland aus und/oder ins Ausland, akzeptiert der Käufer Überschreitungen um bis zu 15 Tage. Falls der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug gerät, ist der Käufer, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den ihm entstandenen Nichterfüllungsschaden zu verlangen. Macht er den Nichterfüllungsschaden geltend, ist dieser auf max. 10 % des Vertragspreises der Ware, mit deren Lieferung der Verkäufer in Verzug geraten ist, beschränkt, es sei denn, der Verzug ist vom Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich zu verschulden. Im Falle der Verle...