Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung. 5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen aus- drücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder unge- fähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. 5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz nach Zugang der kun- denseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausfüh- rung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbe- sondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leis- tungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprüng- lich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht. 5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort. 5.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zu- nächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Ka- lendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Rege- lung in Ziff. 11. 5.5 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist. 5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflich- tet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden. 5.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, damit dieser verbind- lich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Xxxx die vertrags- gegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein, wobei wir uns auch einem Spedi- teur oder Lagerhalter bedienen können. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5 % der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehal- ten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10 % geringe- rer) Kostenaufwand entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Auftrags , Liefer Und Leistungsbedingungen, Allgemeine Auftrags , Liefer Und Leistungsbedingungen
Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung. 5.1 a. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen aus- drücklich ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder unge- fähren ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Liefer- x. Xxxxxx- und/oder Leistungsfristen beginnen, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages. Sie beginnen mit jedoch nicht vor Eingang der von dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz nach Zugang der kun- denseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nichtVertragspartner/Besteller zu beschaffenden Unterlagen, bevor alle Einzelheiten der Ausfüh- rung Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle völlige Auftragsklarheit herrscht, vor der Abklärung aller technischen Fragen und der Einigung über die Auftragsart, der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners/Bestellers, insbesondere der Zahlung-, Mitwir- kung- und sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbe- sondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten Nebenpflichten vorbehaltlich richtiger und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sindrechtzeitiger Selbstbelieferung der Laumann GmbH & Co. KG mit Materialien und Rohstoffen etc. Entsprechendes gilt für Liefertermine Liefertermi- ne und Leistungstermine. Hat der Kunde Vertragspartner/Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene ange- messene Liefer- und/oder Leis- tungsfrist Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprüng- lich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.
5.3 Lieferungen und/c. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaftdas Lager verlässt, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferortdie Ware an den Transport übergeben wird oder die Lieferbereitschaft angezeigt wird.
5.4 Geraten x. Xxxxxxx wir in Lieferverzug, muss der Kunde Vertragspartner/Besteller uns zu- nächst zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens - soweit nicht unangemessen - 14 Ka- lendertagen Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – Pflichtverlet- zung - gleich aus welchem Grunde – Grund - nur nach Maßgabe der Rege- lung Regelung in Ziff. 11.
5.5 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflich- tet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.
5.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, damit dieser verbind- lich wird, bzw. erfolgt e. Erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten AbholterminTermin, versenden lagern wir nach unserer Xxxx die vertrags- gegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden Vertragspartners/ Bestellers ein, wobei wir uns auch einem Spedi- teur oder Lagerhalter bedienen können. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten Versi- cherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart verein- bart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Bei Einlagerungen hatte der Kunde in Annahmeverzug gerät. Bei Einlagerung hat der Kunde Vertragspartner/Besteller eine Lagerpauschale Lager- pauschale in Höhe von 0,5 % einem Prozent der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Kunden Beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehal- teneines geringeren oder höheren Aufwandes, dass dem Vertrags- partner/Besteller auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Auf- wandes vorbehalten.
f. Wenn dem Vertragspartner/Besteller wegen unseres Verzuges ein wesentlich geringerer (mehr als 10 Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % geringe- rer) Kostenaufwand entstanden istder Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistungen im Ganzen, aber höchstens 5 % der Nettovergütung der Gesamtliefe- rung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nicht recht- zeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des Verzögerungsscha- dens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handels unsererseits, bei Ansprü- chen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwin- genden Haftung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung. 5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen aus- drücklich ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder unge- fähren ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz nach Zugang der kun- denseitigen kundenseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausfüh- rung Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbe- sondere insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leis- tungsfrist Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprüng- lich ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.
5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erheblich ist der Mehraufwand, wenn er 5% der Nettovergütung für die vertraglich geschuldete Leistung übersteigt.
5.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zu- nächst zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Ka- lendertagen Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Rege- lung Regelung in Ziff. 11.
5.5 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflich- tetverpflichtet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.
5.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, haben damit dieser verbind- lich verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Xxxx die vertrags- gegenständliche vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein, wobei wir uns auch einem Spedi- teur oder Lagerhalter bedienen können. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. .
5.8 Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5 0,5% der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehal- tenvorbehalten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10 10% geringe- rergeringerer) Kostenaufwand entstanden ist.
5.9 Bei der Abladung und Rückholung der Ware hat der Kunde unserem Personal behilflich zu sein, wenn dies erforderlich und für den Kunden technisch und logistisch zumutbar ist.
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Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung. 5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen aus- drücklich ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder unge- fähren ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz nach Zugang der kun- denseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftli- chen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausfüh- rung Ausführung des Auftrages zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und alle sonstigen sonsti- gen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vollständig vorliegen, insbe- sondere insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige notwen- dige Mitwirkungsleistungen durch den Kunden vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Liefer- und/oder Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leis- tungsfrist Liefer-/Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprüng- lich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.
5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls ande- renfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
5.4 Das Interesse des Kunden an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
5.5 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zu- nächst zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Ka- lendertagen Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem wel- chem Grunde – nur nach Maßgabe der Rege- lung Regelung in Ziff. 11.
5.5 5.6 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen VerträgenVerträ- gen, in Verzug ist.
5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflich- tet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. 5.7 Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Gefahr des KundenGrund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück.
5.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, damit dieser verbind- lich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Xxxx die vertrags- gegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein, wobei wir uns auch einem Spedi- teur oder Lagerhalter bedienen können. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5 % der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehal- ten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10 % geringe- rer) Kostenaufwand entstanden ist.
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Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung. 5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen aus- drücklich ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder unge- fähren ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz binnen 5 Kalendertagen nach Zugang der kun- denseitigen kundenseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausfüh- rung Ausführung des Auftrages zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen Vorrausetzungen vorliegen, insbe- sondere insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und LeistungstermineLiefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leis- tungsfrist Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprüng- lich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.
5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung Abmeldung der ProdukteProdukt
5.3 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde. Also, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
5.4 Das Interesse des Kunden an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
5.5 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zu- nächst zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Ka- lendertagen Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht Verstreichen diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe nur nach Maßgabe der Rege- lung Regelung in Ziff. Ziff 11.
5.5 5.6 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, Verträgen in Verzug ist.
5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflich- tet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. 5.7 Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Gefahr des KundenGrund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück.
5.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, damit dieser verbind- lich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Xxxx die vertrags- gegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein, wobei wir uns auch einem Spedi- teur oder Lagerhalter bedienen können. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5 % der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehal- ten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10 % geringe- rer) Kostenaufwand entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Auftrags , Liefer Und Leistungsbedingungen
Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung. 5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen –fristen müssen aus- drücklich ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder unge- fähren ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen –fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz binnen 5 Kalendertagen nach Zugang der kun- denseitigen kundenseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausfüh- rung Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbe- sondere insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Auf- tragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leis- tungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprüng- lich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.
5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
5.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zu- nächst zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Ka- lendertagen Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde Grund – nur nach Maßgabe der Rege- lung Regelung in Ziff. 11.
5.5 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflich- tet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.
5.7 5.4 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, haben damit dieser verbind- lich verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Xxxx die vertrags- gegenständliche vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer Fracht- führer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein, wobei wir uns auch einem Spedi- teur oder Lagerhalter bedienen können. Die anfallenden anfallen- den Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung Transportversi- cherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5 1 % der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Kunden Beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehal- teneines geringe- ren oder höheren Aufwandes, dass dem Kunden auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Auf- wandes, vorbehalten.
5.5 Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein wesentlich geringerer (mehr als 10 Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede an- gefangene Woche des Verzuges 0,5 % geringe- rer) Kostenaufwand entstanden istder Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Wa- renlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber höchstens 5 % der Nettovergütung der Ge- samtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unserer- seits des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzli- chen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Ver- letzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaf- fungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
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Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung. 5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen aus- drücklich ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder unge- fähren ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz nach Zugang der kun- denseitigen kundenseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausfüh- rung Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbe- sondere insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Kunden vollständig geleistet sind, soweit diese nicht nach Beginn des Lieferprozesses zu erbringen sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leis- tungsfrist Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprüng- lich ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.
5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erheblich ist der Mehraufwand, wenn er 5% der Nettovergütung für die vertraglich geschuldete Leistung übersteigt.
5.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zu- nächst zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Ka- lendertagen Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Rege- lung Regelung in Ziff. 11.
5.5 Wir geraten nicht in Verzug, so lange solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflich- tetverpflichtet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch in diesem Fall berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden. Bei der Abladung und Rückholung der Ware hat der Kunde unserem Personal und/oder unseren Erfüllungsgehilfen behilflich zu sein, wenn dies erforderlich und für den Kunden technisch und logistisch zumutbar ist. Die Abladung der Ware ist bei vereinbarter Bringschuld Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.
5.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, haben damit dieser verbind- lich verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Xxxx die vertrags- gegenständliche vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein, wobei wir uns auch einem Spedi- teur oder Lagerhalter bedienen können. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Wir nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Grund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück.
5.8 Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5 0,5% der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehal- tenvorbehalten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10 10% geringe- rergeringer) Kostenaufwand entstanden ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Auftrags , Liefer Und Leistungsbedingungen
Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung. 5.1 6.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen aus- drücklich ausdrücklich und schriftlich vereinbart werdenwer- den. Bei unverbindlichen oder unge- fähren ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen bemü- hen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 6.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz binnen 5 Kalendertagen nach Zugang der kun- denseitigen Bestellung kundenseitigen Be- stellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch . Jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausfüh- rung Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbe- sondere insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leis- tungsfrist Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprüng- lich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.
5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
5.4 6.3 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zu- nächst zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens -soweit nicht unangemessen- 14 Ka- lendertagen Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich -gleich aus welchem Grunde – Grund- nur nach Maßgabe der Rege- lung Regelung in Ziff. 11.
5.5 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflich- tet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.
5.7 6.4 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, haben damit dieser verbind- lich verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden versen- den wir nach unserer Xxxx die vertrags- gegenständliche vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein, wobei wir uns auch einem Spedi- teur oder Lagerhalter bedienen können. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung Trans- portversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in RechnungRech- nung.
6.5 Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Aus- schluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % der Nettovergütung je Woche Netto-Vergütung für die eingelagerte Ware zu zahlenim Verzug befind- liche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber höchstens 5% der Nettovergütung der Gesamtlieferung und/oder Gesamtlieferung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Dem Kunden bleibt Ein weitergehender Ersatz un- sererseits des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vor- sätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Nachweis vorbehal- tenVerletzung von Leib, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10 % geringe- rer) Kostenaufwand entstanden istLeben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
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Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung. 5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen aus- drücklich ausdrücklich und schriftlich vereinbart werdenwer- den. Bei unverbindlichen oder unge- fähren ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen bemü- hen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz binnen 5 Kalendertagen nach Zugang der kun- denseitigen Bestellung kundenseitigen Be- stellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch . Jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausfüh- rung Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbe- sondere insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leis- tungsfrist Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprüng- lich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.
5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
5.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zu- nächst zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens -soweit nicht unangemessen- 14 Ka- lendertagen Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich -gleich aus welchem Grunde – Grund- nur nach Maßgabe der Rege- lung Regelung in Ziff. 11.
5.5 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflich- tet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.
5.7 5.4 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben, haben damit dieser verbind- lich verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden versen- den wir nach unserer Xxxx die vertrags- gegenständliche vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein, wobei wir uns auch einem Spedi- teur oder Lagerhalter bedienen können. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung Trans- portversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in RechnungRech- nung.
5.5 Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Aus- schluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5 % der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehal- ten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10 % geringe- rer) Kostenaufwand entstanden ist.Sie beträgt für
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