Lieferzeiten / Versandarten Musterklauseln

Lieferzeiten / Versandarten. Folgende Versandarten stehen zur Auswahl (Angebot abhän- gig von konkretem Anwendungsfall): Overnight: ▪ Der Overnight-Service gilt für Zieladressen innerhalb Deutschlands und wird kostenfrei angeboten ▪ Zustellungen auf Inseln und an ungültige Zieladres- sen sind vom Overnight-Service ausgeschlossen ▪ Auftragseingang und Lieferzeiten: o Montag – Xxxxxxx: Auftragseingang bis 20 Uhr: Lieferung per Overnight-Service ca. am nächs- ten Tag o Samstag: Auftragseingang vor 12 Uhr: Liefe- rung per Overnight-Service ca. am Montag o Montag – Donnerstag: Auftragseingang nach 20 Uhr: Lieferung ca. am übernächsten Tag x Xxxxxxx: Auftragseingang nach 20 Uhr: Liefe- rung ca. am Montag o Samstag: Auftragseingang nach 12 Uhr und Sonntag: Lieferung ca. am Dienstag o Feiertage oder Tage vor Feiertagen: Auftrags- eingang nach 20 Uhr: Lieferung ca. am über- nächsten Werktag ▪ Der erste Zustellversuch erfolgt bis ca. 18 Uhr an dem oben genannten Liefertag Wunschtermin: ▪ Alternativ wird die Lieferung zum Wunschtermin kos- tenfrei angeboten ▪ Der Wunschtermin-Service gilt für Zieladressen in- nerhalb Deutschlands ▪ Ungültige Zieladressen sind vom Wunschtermin Service ausgeschlossen ▪ Auftragseingang und Lieferzeiten: Lieferung zum Wunschtermin an den sechs folgenden Werktagen nach Auftragseingang ▪ Der erste Zustellversuch erfolgt bis ca. 18 Uhr an dem vereinbarten Liefertag

Related to Lieferzeiten / Versandarten

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?