Liquiditätsreservierungsaufträge Musterklauseln

Liquiditätsreservierungsaufträge. (1) Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber hat die folgenden Möglichkeiten, um die Bank anzuweisen, auf seinem RTGS-DCA-Konto einen bestimmten Liquiditätsbetrag zu reservieren: a) ein Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung, der für den laufenden TARGET- Geschäftstag unverzüglich wirksam wird; b) ein Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung, der zu Beginn jedes TARGET-Geschäftstags durchzuführen ist. (2) Ein RTGS-DCA-Kontoinhaber weist einem Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung oder einem Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung einen der folgenden Status zu: a) hohe Priorität: ermöglicht die Verwendung der Liquidität für dringende Geldübertragungsaufträge oder solche mit hoher Priorität; b) dringende Priorität: ermöglicht die Verwendung der Liquidität nur für dringende Geldübertragungsaufträge. (3) Reicht der Betrag der nicht reservierten Liquidität nicht aus, um den Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung oder den Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung zu erfüllen, führt die Bank den Reservierungsauftrag teilweise aus und wird angewiesen, weitere Reservierungsaufträge auszuführen, bis der restliche zu reservierende Betrag erreicht ist. Ausstehende Reservierungsaufträge werden am Ende des Geschäftstages zurückgewiesen. (4) Durch die Beantragung der Reservierung eines bestimmten Liquiditätsbetrags zur Verwendung für dringende Geldübertragungsaufträge weist der RTGS-DCA-Kontoinhaber die Bank an, Geldübertragungsaufträge mit hoher und normaler Priorität nur abzuwickeln, wenn nach Abzug des zur Verwendung für dringende Geldübertragungen reservierten Betrags noch ausreichend Liquidität vorhanden ist. (5) Durch die Beantragung der Reservierung eines bestimmten Liquiditätsbetrags für die Verwendung für Geldübertragungsaufträge mit hoher Priorität weist der RTGS-DCA-Kontoinhaber die Bank an, Geldübertragungsaufträge mit normaler Priorität nur abzuwickeln, wenn nach Abzug des zur Verwendung für dringende Geldübertragungen und solche mit hoher Priorität reservierten Betrags noch ausreichend Liquidität vorhanden ist.
Liquiditätsreservierungsaufträge. (1) Ein MCA-Kontoinhaber hat die folgenden Möglichkeiten, um die Bank anzuweisen, auf seinem MCA- Konto einen bestimmten Liquiditätsbetrag zur Abwicklung von Zentralbankgeschäften oder Aufträgen zur Liquiditätsübertragung auf Konten für die Einlagefazilität zu reservieren: a) ein Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung, der für den laufenden TARGET- Geschäftstag unverzüglich wirksam wird; b) ein Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung, der zu Beginn jedes TARGET-Geschäftstags durchzuführen ist. (2) Reicht der Betrag der nicht reservierten Liquidität nicht aus, um den Auftrag zur sofortigen Liquiditätsreservierung oder den Dauerauftrag zur Liquiditätsreservierung zu erfüllen, führt die Bank den Reservierungsauftrag teilweise aus. Die Bank ist angewiesen, weitere Reservierungsaufträge auszuführen, bis der restliche zu reservierende Betrag erreicht ist. Nicht ausgeführte Reservierungsaufträge werden am Ende des Geschäftstages zurückgewiesen. (3) Zentralbankgeschäfte werden unter Verwendung der gemäß Absatz 1 reservierten Liquidität abgewickelt, andere Geldübertragungsaufträge werden nur unter Verwendung der nach Abzug des reservierten Betrags verfügbaren Liquidität abgewickelt. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 verwendet die Bank die reservierte Liquidität, sofern die nicht reservierte Liquidität auf dem primären MCA-Konto des MCA-Kontoinhabers nicht ausreicht, um die Innertageskreditlinie des MCA-Kontoinhabers zu reduzieren.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.