Lizenz an der Software- und der Dokumentation Musterklauseln

Lizenz an der Software- und der Dokumentation. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertragsverhältnisses, der Zahlung aller im Rahmen des Vertragsverhältnisses fälligen Beträge und Gebühren durch den Kunden und der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch den Kunden gewährt SureSmile dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht-ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software und der Dokumentation ausschließlich für den beabsichtigten Zweck für die Dauer des Vertragsverhältnisses, und der Kunde akzeptiert dieses Recht (vorbehaltlich der Kündigung gemäß den vertraglichen Bestimmungen). Soweit SureSmile Software zur Installation auf den Computersystemen des Kunden bereitstellt, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Anzahl von Kopien dieser Software zu Sicherungszwecken anzufertigen. Jede derartige Kopie der Software: (a) bleibt ausschließliches Eigentum von SureSmile; (b) unterliegt den vertraglichen Regelungen; und (c) muss alle im Original enthaltenen Hinweise auf das Urheberrecht oder andere Eigentumsrechte enthalten. Der Kunde darf die Software nur insofern kopieren, wie dies durch den vertraglich niedergelegten beabsichtigten Zweck der Software gedeckt ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehört das Laden der Software in den Arbeitsspeicher des Servers des Kunden, nicht jedoch die Installation oder Speicherung der Software auf Datenträgern (insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf Festplatten o.ä.) der vom Kunden verwendeten Hardware, auch nicht vorübergehend. Die Software darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von SureSmile auch nicht dekompiliert (d.h. in den Quellcode zurückkompiliert) werden. Der Kunde akzeptiert, dass die Software, die Dokumentation, Schulungen und Materialien, der Support, die Wartung und die gesamte Kommunikation mit den SureSmile-Technikern in englischer Sprache erfolgen.

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  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Dokumentation Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).