Lizenzerteilung Musterklauseln

Lizenzerteilung. SISW erteilt dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, eingeschränkte Lizenz zur Installation und Nutzung von Software und zugehöriger Dokumentation für die internen Geschäftszwecke des Kunden während des in der Bestellung angegebenen Zeitraums und sofern die entsprechenden Ergänzenden Bedingungen eingehalten werden. Die Software wird nur in Form von Objektcode zur Verfügung gestellt, soweit in dieser Vereinbarung nicht anders angegeben. Die Software ist das Geschäftsgeheimnis von SISW oder den Lizenzgebern. Der Kunde darf Software nur kopieren, wenn dies zur Unterstützung der berechtigten Nutzung erforderlich ist. Jede Kopie muss alle Hinweise und Legenden enthalten, die in der Software integriert und auf ihrem Datenträger bzw. der Verpackung, wie von SISW erhalten, angebracht sind. SISW oder die Lizenzgeber behalten das Eigentumsrecht und das Eigentum an der Software und SISW-IP. SISW behält sich alle in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährten Rechte an den Produkten und der SISW-IP vor.
Lizenzerteilung. Die Bundesliga und die 2. Bundesliga sind als Spielklassen Vereinseinrichtungen des Deutschen Fußball-Bundes (nachfolgend DFB genannt). Der DFB hat den DFL e.V. beauftragt, in Wettbewerben dieser Lizenzligen des DFB den Deutschen Fußballmeister des DFB und die Teilnehmer an den europäischen Wettbewerben aus den Lizenzligen zu ermitteln (§ 16 a Nrn. 1 bis 3 der Satzung des DFB, § 4 Nr. 1 der Satzung des DFL e.V.). Nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 der Lizenzordnung Spieler des DFL e.V. erhält der Spieler durch diesen Vertrag den Status eines Lizenzspielers und damit die Berechtigung, diese Vereinseinrichtungen zu benutzen, insbesondere als Spieler bei einem Verein / einer Kapitalgesellschaft (nachfolgend Clubs genannt) der Lizenzligen an den Spielveranstaltungen teilzunehmen. Zur Ausübung der Berechtigung bedarf es einer gesonderten Spielerlaubnis durch die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) gemäß § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V., § 13 der Lizenzordnung Spieler. Der DFL e.V. und der DFB stellen Benutzungsvorschriften für die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga in ihren Satzungen und Ordnungen, insbesondere dem Ligastatut, der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping-Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen sowie den vom DFL e.V. abgeschlossenen Lizenzverträgen mit den Teilnehmern der Lizenzligen auf. Die Benutzungsvorschriften regeln insbesondere die Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtungen, die Betätigung bei der Benutzung einschließlich der Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschrift sowie den Ausschluss von der Benutzung. Der Spieler erkennt diese Benutzungsvorschriften, die vom DFL e.V. und vom DFB als Vereinsregelungen aufgestellt werden, in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an; er unterwirft sich insoweit der Vereinsgewalt des DFL e.V. und des DFB. Der DFL e.V. und der DFB treffen durch ihre Organe oder Beauftragten aufgrund der Benutzungsvorschriften Maßnahmen hinsichtlich der Benutzung der Vereinseinrichtungen, insbesondere der Zulassung, der Betätigung bei der Benutzung allgemein und der Verhängung von Strafsanktionen bei Verstößen gegen Benutzungsregelungen sowie des Ausschlusses von der Benutzung. Der DFB ist berechtigt, die in seinen Statuten und Ordnungen bei Verstößen gegen Benutzungsvorschriften vorges...
Lizenzerteilung. Der Spieler erhält die Lizenz durch einen Vertrag mit dem DFL e.V. (x. Xxxxxx). Ein Arbeitsverhältnis zwischen DFL e.V. und Spieler wird durch den Abschluss des Lizenzvertrages nicht begründet. Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Der Lizenzvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Spielers als Lizenzspieler und seine Unterwerfung unter die Satzungen, das Ligastatut, die Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFL e.V. und des DFB sowie die Entscheidungen der Organe des DFL e.V. und der DFL GmbH sowie des DFB. Die vom DFB erteilte Lizenz einschließlich der darin enthaltenen Anerkennung der DFB-Satzung (insbesondere §§ 6, 16 ff., 38 ff.) behält Gültigkeit.
Lizenzerteilung. 2.1 Abhängig von Ihrer Einhaltung der Bedingungen dieser Lizenz, erteilt der Lizenzgeber Ihnen hiermit eine nicht- übertragbare und einfache Lizenz für den Gebrauch der Software und Dokumentation, einschließlich der aufgerüsteten, geänderten oder erweiterten Versionen und Software Dritter, falls diese durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden, lediglich für Ihren Innenbetrieb, ohne das Recht, Unterlizenzen zu vergeben. Der Kunde ist ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung dazu berechtigt Dritten die Nutzung im Zuge einer Software-as-a-Service (SaaS) Leistung einzuräumen.
Lizenzerteilung. Gemäß den Bedingungen dieses Vertrages erteilt MSC dem Kunden eine einfache und nicht übertragbare Lizenz für die Nutzung der Software einzig zum Zweck seiner eigenen internen Datenverarbeitung und der Kunde nimmt diese von MSC an. Diese Lizenz muss mit den Beschränkungen der jeweiligen Lizenzart/ der jeweiligen Lizenzarten und der im Order Schedule angegebenen Anzahl der Lizenzen übereinstimmen. Die Lizenzlaufzeit(en) muss/ müssen den Angaben im Order Schedule entsprechen und gilt/ gelten, vorbehaltlich einer in diesem Vertrag beschriebenen vorzeitigen Kündigung. 3 GRANT OF LICENSE. Subject to the terms and conditions of this Agreement, MSC grants to Customer, and Customer accepts from MSC, a non-exclusive, non-transferable license to use the Software, solely for Customer's own internal data processing purposes. This license shall be in accordance with the limitations of the license type(s) and in the quantities specified in the Order Schedule. The license term(s) (duration) shall be as specified in the Order Schedule, subject to early termination as set forth in this Agreement.
Lizenzerteilung. Mit Annahme einer Bestellung über Lizenzierte Produkte gewährt PTC dem Kunden eine Lizenz zur Installation und Nutzung der in dem jeweiligen Angebot spezifizierten Lizenzierten Produkte während der Lizenzlaufzeit ausschließlich zu internen Geschäftszwecken des Kunden und ausschließlich in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den im Angebot und dem Dokument „Licensing Basis“ genannten Einschränkungen hinsichtlich Nutzung und Art der Lizenz. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen dürfen im Rahmen einer „Evaluierungs-Lizenz“ oder „auf Probe“ zur Verfügung gestellte Lizenzierte Produkte ausschließlich zum Zwecke der Evaluierung installiert und genutzt werden, und der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzierte Produkt nicht für kommerzielle Anwendungen oder seine normalen Produktionszwecke zu nutzen. Auch wenn das Lizenzierte Produkt im Rahmen einer Lizenz für „Demo- und Testzwecke“ oder „nicht-produktive Zwecke“ (oder einer ähnlich bezeichneten Lizenz) verkauft wird, darf es nicht zu kommerziellen Zwecken und/oder in einer produktiven Umgebung genutzt werden.
Lizenzerteilung. 2.1. Ausmaß. UPS erteilt Ihnen hiermit vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags eine beschränkte, widerrufbare, nicht unterlizenzierbare, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Benutzung der oder zum Zugriff auf UPS Technologie und damit verbundener Technischer Dokumentation in dem für diese UPS- Technologie zugelassenen Gebiet und Sie akzeptieren diese. Die Rechte des Endbenutzers enthalten weitere allgemeine Rechte und Einschränkungen im Rahmen der Lizenz sowie besondere Rechte und Einschränkungen im Rahmen der Lizenz für die betreffende UPS Technologie.
Lizenzerteilung. Wir übertragen Ihnen mit Begleichung der Teilnahmegebühr alle für Sie erforderlichen Nutzungsrechte an Unterlagen in dem Umfang, wie dies im Vertrag vereinbart und für den jeweiligen Workshop erforderlich ist. Im Zweifel erfüllen wir diese Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer der Dienstleistung. Mit Vertragsende erlischt grundsätzlich die Lizenzerteilung. Bezüglich der Ihnen zum Eigenbedarf überlassenen Kopien besteht das Nutzungsrecht hingegen auch über das Vertragsende hinaus fort.
Lizenzerteilung. 4.1. Vorbehaltlich der Geschäftsbedingungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Vermeidung von Zweifeln, die Anforderung der Zahlung gemäß Abschnitt 3.1 und die Einschränkungen in Abschnitt 5) dieser LIZENZVEREINBARUNG gewährt der LIZENZGEBER dem LIZENZNEHMER eine beschränkt e, nicht ausschließliche Lizenz wie hierin festgelegt, die Lokale Division Elektrifizierungsprodukte: ABB X Xxxxx-Xxxxxx I Kaufel I PMA I STRIEBEL & XXXX Sitz der Gesellschaft: Vorsitzender des Bankverbindung: Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: +00 0000 000-0 E-Mail: xxxx.xxxxx@xx.xxx.xxx xxx.xxx.xx/ stotz-kontakt Heidelberg Registergericht: Mannheim Handelsregister: HRB 336474 Ust-ID-Nr.: DE811176562 Aufsichtsrates: Xxxx-Xxxxx Xxxxxx Geschäftsführung: Xxx Xxxxxxxxxx (Vorsitzender) Xxxxxxx Xxxxxx Deutsche Bank AG, Frankfurt IBAN (€): XX00000000000000000000 IBAN (Fremdwährung): XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX SOFTWARE für seine eigenen internen Geschäftszwecke und nur für die Dauer dieser LIZENZVEREINBARUNG (im Folgenden „LIZENZ“ genannt) zu verwenden. Jede andere oder weitere Nutzung ist nicht gestattet.
Lizenzerteilung. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrages gewährt der Lizenzgeber hiermit eine nicht ausschließliche, unbefristete, nicht übertragbare und unentgeltliche Lizenz zur weltweiten Nutzung der Software, die der Lizenznehmer hiermit annimmt. Die Parteien sind sich einig, dass der Lizenzgeber Eigentümer aller Rechte, Titel und Anteile an der Software ist und bleibt, mit Ausnahme der Open-Source-Komponenten und aller darin enthaltenen oder damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Quell- und Objektcodes und alle Anpassungen, Updates und Korrekturen der Software. Sofern hierin nicht ausdrücklich vorgesehen, werden dem Lizenznehmer keine geistigen Eigentumsrechte stillschweigend oder auf andere Weise gewährt. Der Lizenznehmer wird die Software mit Ausnahme der Open-Source-Komponenten mit dem Maß an normaler Sorgfalt schützen, das den angemessenen Standards der industriellen Si- cherheit zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und geschützten Informationen entspricht, so dass keine unbefugte Nutzung erfolgt und keine Offenlegung von Teilen ihres Inhalts ge- genüber anderen Personen als den Angestellten, Vertretern oder Beratern des Lizenzneh- mers erfolgt, deren Pflichten eine solche Offenlegung vernünftigerweise erfordern, oder so- weit dies im normalen Geschäftsverlauf erforderlich ist. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle diese Personen auf ihre Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen des Lizenz- nehmers aus diesem Vertrag hinzuweisen.