Lizenzerteilung. SISW erteilt dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, eingeschränkte Lizenz zur Installation und Nutzung von Software und zugehöriger Dokumentation für die internen Geschäftszwecke des Kunden während des in der Bestellung angegebenen Zeitraums und sofern die entsprechenden Ergänzenden Bedingungen eingehalten werden. Die Software wird nur in Form von Objektcode zur Verfügung gestellt, soweit in dieser Vereinbarung nicht anders angegeben. Die Software ist das Geschäftsgeheimnis von SISW oder den Lizenzgebern. Der Kunde darf Software nur kopieren, wenn dies zur Unterstützung der berechtigten Nutzung erforderlich ist. Jede Kopie muss alle Hinweise und Legenden enthalten, die in der Software integriert und auf ihrem Datenträger bzw. der Verpackung, wie von SISW erhalten, angebracht sind. SISW oder die Lizenzgeber behalten das Eigentumsrecht und das Eigentum an der Software und SISW-IP. SISW behält sich alle in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährten Rechte an den Produkten und der SISW-IP vor.
Lizenzerteilung. Die Bundesliga und die 2. Bundesliga sind als Spielklassen Vereinseinrichtungen des Deutschen Fußball-Bundes (nachfolgend DFB genannt). Der DFB hat den DFL e.V. beauftragt, in Wettbewerben dieser Lizenzligen des DFB den Deutschen Fußballmeister des DFB und die Teilnehmer an den europäischen Wettbewerben aus den Lizenzligen zu ermitteln (§ 16 a Nrn. 1 bis 3 der Satzung des DFB, § 4 Nr. 1 der Satzung des DFL e.V.). Nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 der Lizenzordnung Spieler des DFL e.V. erhält der Spieler durch diesen Vertrag den Status eines Lizenzspielers und damit die Berechtigung, diese Vereinseinrichtungen zu benutzen, insbesondere als Spieler bei einem Verein / einer Kapitalgesellschaft (nachfolgend Clubs genannt) der Lizenzligen an den Spielveranstaltungen teilzunehmen. Zur Ausübung der Berechtigung bedarf es einer gesonderten Spielerlaubnis durch die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) gemäß § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V., § 13 der Lizenzordnung Spieler. Der DFL e.V. und der DFB stellen Benutzungsvorschriften für die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga in ihren Satzungen und Ordnungen, insbesondere dem Ligastatut, der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping-Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen sowie den vom DFL e.V. abgeschlossenen Lizenzverträgen mit den Teilnehmern der Lizenzligen auf. Die Benutzungsvorschriften regeln insbesondere die Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtungen, die Betätigung bei der Benutzung einschließlich der Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschrift sowie den Ausschluss von der Benutzung. Der Spieler erkennt diese Benutzungsvorschriften, die vom DFL e.V. und vom DFB als Vereinsregelungen aufgestellt werden, in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an; er unterwirft sich insoweit der Vereinsgewalt des DFL e.V. und des DFB. Der DFL e.V. und der DFB treffen durch ihre Organe oder Beauftragten aufgrund der Benutzungsvorschriften Maßnahmen hinsichtlich der Benutzung der Vereinseinrichtungen, insbesondere der Zulassung, der Betätigung bei der Benutzung allgemein und der Verhängung von Strafsanktionen bei Verstößen gegen Benutzungsregelungen sowie des Ausschlusses von der Benutzung. Der DFB ist berechtigt, die in seinen Statuten und Ordnungen bei Verstößen gegen Benutzungsvorschriften vorges...
Lizenzerteilung. 2.1 Abhängig von Ihrer Einhaltung der Bedingungen dieser Lizenz, erteilt der Lizenzgeber Ihnen hiermit eine nicht- übertragbare und einfache Lizenz für den Gebrauch der Software und Dokumentation, einschließlich der aufgerüsteten, geänderten oder erweiterten Versionen und Software Dritter, falls diese durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden, lediglich für Ihren Innenbetrieb, ohne das Recht, Unterlizenzen zu vergeben. Der Kunde ist ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung dazu berechtigt Dritten die Nutzung im Zuge einer Software-as-a-Service (SaaS) Leistung einzuräumen.
Lizenzerteilung. Der Spieler erhält die Lizenz durch einen Vertrag mit dem DFL e.V. (x. Xxxxxx). Ein Arbeitsverhältnis zwischen DFL e.V. und Spieler wird durch den Abschluss des Lizenzvertrages nicht begründet. Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Der Lizenzvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Spielers als Lizenzspieler und seine Unterwerfung unter die Satzungen, das Ligastatut, die Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFL e.V. und des DFB sowie die Entscheidungen der Organe des DFL e.V. und der DFL GmbH sowie des DFB. Die vom DFB erteilte Lizenz einschließlich der darin enthaltenen Anerkennung der DFB-Satzung (insbesondere §§ 6, 16 ff., 38 ff.) behält Gültigkeit.
Lizenzerteilung. Gemäß den Bedingungen dieses Vertrages erteilt MSC dem Kunden eine einfache und nicht übertragbare Lizenz für die Nutzung der Software einzig zum Zweck seiner eigenen internen Datenverarbeitung und der Kunde nimmt diese von MSC an. Diese Lizenz muss mit den Beschränkungen der jeweiligen Lizenzart/ der jeweiligen Lizenzarten und der im Order Schedule angegebenen Anzahl der Lizenzen übereinstimmen. Die Lizenzlaufzeit(en) muss/ müssen den Angaben im Order Schedule entsprechen und gilt/ gelten, vorbehaltlich einer in diesem Vertrag beschriebenen vorzeitigen Kündigung. 3 GRANT OF LICENSE. Subject to the terms and conditions of this Agreement, MSC grants to Customer, and Customer accepts from MSC, a non-exclusive, non-transferable license to use the Software, solely for Customer's own internal data processing purposes. This license shall be in accordance with the limitations of the license type(s) and in the quantities specified in the Order Schedule. The license term(s) (duration) shall be as specified in the Order Schedule, subject to early termination as set forth in this Agreement.
Lizenzerteilung. 2.1. Ausmaß. UPS erteilt Ihnen hiermit vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags eine beschränkte, widerrufbare, nicht unterlizenzierbare, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Benutzung der oder zum Zugriff auf UPS Technologie und damit verbundener Technischer Dokumentation in dem für diese UPS- Technologie zugelassenen Gebiet und Sie akzeptieren diese. Die Rechte des Endbenutzers enthalten weitere allgemeine Rechte und Einschränkungen im Rahmen der Lizenz sowie besondere Rechte und Einschränkungen im Rahmen der Lizenz für die betreffende UPS Technologie.
2.2. Allgemeine Einschränkungen – UPS Materialien und Software. Sie dürfen die UPS Materialien nicht ohne die schriftliche Einwilligung von UPS an einen Dritten unterlizenzieren, weitergeben oder übertragen und Sie haben dafür zu sorgen, dass Ihre Mitarbeiter und Bevollmächtigten dies ebenfalls nicht tun. Sie verpflichten sich, die UPS Materialien oder einen Teil derselben ohne die Einwilligung von UPS nicht zu modifizieren (auch Software nicht zu korrigieren), zu reproduzieren, zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen, zu belasten, zu verteilen, weiterzuverteilen, weiter zu vermarkten oder auf sonstige Weise zu veräußern, und verzichten hiermit auf entsprechende Rechte, falls das anwendbare Recht sie Ihnen gewährt. Sie verpflichten sich, die Software nicht zu duplizieren, soweit dies nicht für ihre Benutzung im Einklang mit diesem Vertrag erforderlich ist, jedoch dürfen Sie einzig und allein für Ihr Archiv 1 (eine) Sicherungskopie herstellen. Diese Sicherungskopie muss den UPS Copyright-Vermerk und sonstige eigentumsrechtliche Vermerke tragen und unterliegt sämtlichen Bedingungen dieses Vertrags. Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in diesem Vertrag dürfen Sie diese Software nicht zeitanteilig als externer Auftragnehmer oder als Dienstleistungsunternehmen benutzen.
Lizenzerteilung. Der Leistungserbringer gewährt UBS und ihren Verbundenen Unternehmen eine unwiderrufliche, nicht exklusive, nicht über- tragbare Lizenz (ausser innerhalb des UBS-Konzerns) zur Nut- zung der Software, einschliesslich der Support-Modifikationen, und zur Nutzung und Vervielfältigung (soweit erforderlich) der zugehörigen Dokumentation, jeweils in Übereinstimmung mit dem im Lieferauftrag festgelegten Umfang, für die folgenden Zwecke:
Lizenzerteilung. Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden hiermit gemäß den Vertragsbedingungen der Vereinbarung und für den im entsprechenden Bestellformular angegebenen Zeitraum eine persönliche, beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare, nicht abtretbare Lizenz ohne das Recht zur Unterlizenzierung, um: (i) die Software und Serviceleistungen auf einer bestimmten Anzahl von Servern zu installieren, die sich im Besitz des Kunden befinden oder von ihm geleast wurden und ausschließlich für den Zugriff durch den Kunden bereitgehalten werden; und (ii) den Zugriff auf die Software oder deren Nutzung gemäß der Lizenzkonfiguration aus dem Bestellformular ausschließlich für interne Geschäftszwecke des Kunden zu gestatten (die „Lizenz“). Der Kunde darf (i.) eine Kopie der Software ausschließlich zu Archivierungs- und Sicherungszwecken und (ii.) eine weitere Kopie der Software erstellen, unter der Bedingung, dass diese nur zu Entwicklungs- und Testzwecken verwendet werden darf.
Lizenzerteilung. Mit Annahme einer Bestellung über Lizenzierte Produkte gewährt PTC dem Kunden eine Lizenz zur Installation und Nutzung der in dem jeweiligen Angebot spezifizierten Lizenzierten Produkte während der Lizenzlaufzeit ausschließlich zu internen Geschäftszwecken des Kunden und ausschließlich in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den im Angebot und dem Dokument „Licensing Basis“ genannten Einschränkungen hinsichtlich Nutzung und Art der Lizenz. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen dürfen im Rahmen einer „Evaluierungs-Lizenz“ oder „auf Probe“ zur Verfügung gestellte Lizenzierte Produkte ausschließlich zum Zwecke der Evaluierung installiert und genutzt werden, und der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzierte Produkt nicht für kommerzielle Anwendungen oder seine normalen Produktionszwecke zu nutzen. Auch wenn das Lizenzierte Produkt im Rahmen einer Lizenz für „Demo- und Testzwecke“ oder „nicht-produktive Zwecke“ (oder einer ähnlich bezeichneten Lizenz) verkauft wird, darf es nicht zu kommerziellen Zwecken und/oder in einer produktiven Umgebung genutzt werden.
Lizenzerteilung. Der Lizenznehmer erhält die ausschließliche und nicht übertragbare Befugnis die Software und Daten auf einem Rechner zu nutzen - bei Netzwerklizenzen in einem lokalen Netzwerk entsprechend der Anzahl der einzelvertraglich erworbenen Userlizenzen. Jede Kopie der Software und Daten, die nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im lizenzierten Umfang technisch benötigt wird, ist untersagt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken eine Kopie zu erstellen. Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit hierzu keine schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers vorliegt. Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu nutzen um damit Arbeiten für andere Unternehmen und Personen zu verrichten, wenn diese rechtlich nicht identisch mit dem Lizenznehmer sind. Weiterhin ist es untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen oder Teile hiervon zu ändern, abzuändern oder anzupassen oder in jeglicher Form zurück zu entschlüsseln, soweit es jeweils über die Grenzen der §§ 69d Abs. 3 und 69 e UrhG hinausgeht. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software aus gesetzlich geschützten, unveröffentlichten Produkten des Lizenzgebers besteht, welche durch Urheberrechtsschutzgesetze, Betriebsgeheimnis- und Warenzeichengesetz allgemeiner Anwendbarkeit international geschützt werden. Der Lizenznehmer erkennt weiterhin an und stimmt darin überein, dass sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile in und an der Software beim Lizenzgeber bleiben. Diese Vereinbarung überträgt keinerlei Anteil in und an der Software, sondern nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht auf den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer darf die Software nicht vermieten, verleihen oder anderweitig in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwenden. Der Lizenznehmer darf die Software nicht nachkonstruieren, dekompilieren oder demontieren außer in dem Umfang, in dem die vorstehende Beschränkung ausdrücklich durch anwendbares Recht untersagt wird. Der Lizenznehmer darf keine abgeleiteten Arbeiten ändern oder erstellen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren. Die Lizenzübertragung an einen anderen Lizenznehmer bedarf der schriftlichen Genehmigung des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass bei Einsatz der Vollvers...