Common use of Lizenzerteilung Clause in Contracts

Lizenzerteilung. Die Bundesliga und die 2. Bundesliga sind als Spielklassen Vereinseinrichtungen des Deutschen Fußball-Bundes (nachfolgend DFB genannt). Der DFB hat den DFL e.V. beauftragt, in Wettbewerben dieser Lizenzligen des DFB den Deutschen Fußballmeister des DFB und die Teilnehmer an den europäischen Wettbewerben aus den Lizenzligen zu ermitteln (§ 16 a Nrn. 1 bis 3 der Satzung des DFB, § 4 Nr. 1 der Satzung des DFL e.V.). Nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 der Lizenzordnung Spieler des DFL e.V. erhält der Spieler durch diesen Vertrag den Status eines Lizenzspielers und damit die Berechtigung, diese Vereinseinrichtungen zu benutzen, insbesondere als Spieler bei einem Verein / einer Kapitalgesellschaft (nachfolgend Clubs genannt) der Lizenzligen an den Spielveranstaltungen teilzunehmen. Zur Ausübung der Berechtigung bedarf es einer gesonderten Spielerlaubnis durch die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) gemäß § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V., § 13 der Lizenzordnung Spieler. Der DFL e.V. und der DFB stellen Benutzungsvorschriften für die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga in ihren Satzungen und Ordnungen, insbesondere dem Ligastatut, der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping-Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen sowie den vom DFL e.V. abgeschlossenen Lizenzverträgen mit den Teilnehmern der Lizenzligen auf. Die Benutzungsvorschriften regeln insbesondere die Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtungen, die Betätigung bei der Benutzung einschließlich der Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschrift sowie den Ausschluss von der Benutzung. Der Spieler erkennt diese Benutzungsvorschriften, die vom DFL e.V. und vom DFB als Vereinsregelungen aufgestellt werden, in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an; er unterwirft sich insoweit der Vereinsgewalt des DFL e.V. und des DFB. Der DFL e.V. und der DFB treffen durch ihre Organe oder Beauftragten aufgrund der Benutzungsvorschriften Maßnahmen hinsichtlich der Benutzung der Vereinseinrichtungen, insbesondere der Zulassung, der Betätigung bei der Benutzung allgemein und der Verhängung von Strafsanktionen bei Verstößen gegen Benutzungsregelungen sowie des Ausschlusses von der Benutzung. Der DFB ist berechtigt, die in seinen Statuten und Ordnungen bei Verstößen gegen Benutzungsvorschriften vorgesehenen Vereinsstrafen dem Spieler gegenüber zu verhängen; das sind die in § 44 der Satzung des DFB genannten Vereinsstrafen: Verwarnung, Verweis, Geldstrafen, Sperren auf Zeit oder Dauer sowie Lizenzentzug. Der Spieler erkennt durch diesen Vertrag diese Maßnahmen der DFB-Organe bzw. vom DFB beauftragten Personen als für sich verbindlich an; er unterwirft sich auch insoweit der Vereinsgewalt des DFB.

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Lizenzerteilung. Die Bundesliga und die 2. Bundesliga sind als Spielklassen Vereinseinrichtungen des Deutschen Fußball-Bundes (nachfolgend DFB genannt). Der DFB hat den DFL e.V. Ligaverband beauftragt, in Wettbewerben dieser Lizenzligen des DFB den Deutschen Fußballmeister des DFB und die Teilnehmer an den europäischen Wettbewerben aus den Lizenzligen zu ermitteln (§ 16 a Nrn. 1 bis 3 der Satzung des DFB, § 4 Nr. 1 der Satzung des DFL e.V.Ligaverbandes). Nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 der Lizenzordnung Spieler des DFL e.V. Ligaverbandes erhält der Spieler durch diesen Vertrag den Status eines Lizenzspielers und damit die Berechtigung, diese Vereinseinrichtungen zu benutzen, insbesondere als Spieler bei einem Verein / einer Kapitalgesellschaft (nachfolgend Clubs genannt) der Lizenzligen an den Spielveranstaltungen teilzunehmen. Zur Ausübung der Berechtigung bedarf es einer gesonderten Spielerlaubnis durch die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) gemäß § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V.Ligaverbandes, § 13 der Lizenzordnung Spieler. Der DFL e.V. Ligaverband und der DFB stellen Benutzungsvorschriften für die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga in ihren Satzungen und Ordnungen, insbesondere dem Ligastatut, der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping-Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen sowie den vom DFL e.V. Ligaverband abgeschlossenen Lizenzverträgen mit den Teilnehmern der Lizenzligen auf. Die Benutzungsvorschriften regeln insbesondere die Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtungen, die Betätigung bei der Benutzung einschließlich der Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschrift sowie den Ausschluss von der Benutzung. Der Spieler erkennt diese Benutzungsvorschriften, die vom DFL e.V. Ligaverband und vom DFB als Vereinsregelungen aufgestellt werden, in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an; er unterwirft sich insoweit der Vereinsgewalt des DFL e.V. Ligaverbandes und des DFB. Der DFL e.V. Ligaverband und der DFB treffen durch ihre Organe oder Beauftragten aufgrund der Benutzungsvorschriften Maßnahmen hinsichtlich der Benutzung der Vereinseinrichtungen, insbesondere der Zulassung, der Betätigung bei der Benutzung allgemein und der Verhängung von Strafsanktionen bei Verstößen gegen Benutzungsregelungen sowie des Ausschlusses von der Benutzung. Der DFB ist berechtigt, die in seinen Statuten und Ordnungen bei Verstößen gegen Benutzungsvorschriften vorgesehenen Vereinsstrafen dem Spieler gegenüber zu verhängen; das sind die in § 44 der Satzung des DFB genannten Vereinsstrafen: Verwarnung, Verweis, Geldstrafen, Sperren auf Zeit oder Dauer sowie Lizenzentzug. Der Spieler erkennt durch diesen Vertrag diese Maßnahmen der DFB-Organe bzw. vom DFB beauftragten Personen als für sich verbindlich an; er unterwirft sich auch insoweit der Vereinsgewalt des DFB.

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