Lizenzen Musterklauseln

Lizenzen. Die Software und sämtliche Komponenten sind Eigentum des Lizenzgebers und anderen Lizenzgebern und sind geschützt durch Urheberrechte und andere geltende Gesetze. Unter Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarungen gewährt Ihnen der Lizenzgeber eine zeitlich unbegrenzte, nicht exklusive, nicht übertragbare, weltweite Lizenz zur Erstellung und Verwendung von Kopien der Software innerhalb Ihres Unternehmens (wie nachstehend definiert).
Lizenzen. Insofern Software Updates nicht Lizenzbedingungen enthalten, fallen Software Updates jeweils unter die zuletzt gewährten Lizenzbedingungen.
Lizenzen. Sollte im Rahmen der HSS Software durch den Kunden eingesetzt werden, gelten die der Software beigefügten Lizenzbedingungen. ,,Software” umfasst sowohl Software, die lokal auf den Systemen des Endkunden installiert wird, als auch Software, auf die seitens des Endkunden per Fernzugriff via Internet oder auf andere Weise zugegriffen wird (z.B. Websites und Internetportale). Sollte der Software keine Lizenzvereinbarung beigefügt sein, unterliegt Dell Software der „Dell IT Management SaaS License Agreement & Acceptable Use Policy“ („AUP“), die unter xxx.xxxx.xxx/XXX abgerufen werden kann. Drittsoftware unterliegt den Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers..
Lizenzen. 10.1. Premedia hat das Recht, dem Kunden die Lizenz zur Nutzung zur Verfügung gestellter Software zu gewähren. Entweder ist Premedia selbst Trägerin aller Rechte und Titel an der Software oder sie hat das Recht zur Lizenzeinräumung übertragen bekommen. 10.2. Premedia gewährt dem Kunden vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs- Vereinbarung ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software auf dem Equipment im Unternehmen des Kunden für den internen Gebrauch. Der Kunde hat kein Recht zur Unterlizenzierung. 10.3. Sofern der Fall eintritt, dass sich auf den computerlesbaren Datenträgern, auf denen der Quellcode der Software enthalten ist, Quellcodes von (nicht vertragsgegenständlichen) Systemen befinden, für die der Kunde kein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ist dem Kunden jedwede Nutzung der Quellcodes solcher Systeme untersagt. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben Premedia ausdrücklich vorbehalten. 10.4. Der Kunde hat vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs-Vereinbarung grundsätzlich keine Rechte am Quellcode. Der Kunde darf den Quellcode weder im Ganzen noch zum Teil einem Dritten offen legen oder hierauf Zugriff gewähren. 10.5. Dem Kunden und jedem durch ihn eingebundenen Dritten ist es untersagt, die Rückentwicklung, Zerlegung oder Dekompilierung der Software vorzunehmen oder zu gestatten, es sei denn, ihm wird durch das Gesetz ein solches Recht eingeräumt. Der Kunde darf den Quellcode für eigene Zwecke nicht verwenden, diesen nicht verändern sowie gleiche oder ähnliche Software unter Benützung der gelieferten Software als Vorlage hierfür nicht entwickeln. Dem Kunden ist es ferner untersagt, die Software im Rahmen einer EDV- Dienstleistung für Dritte oder in einem Rechenzentrum, auf das Dritte Zugriff haben, einzusetzen. Der Kunde darf den Gebrauch der Software (im Ganzen oder in Teilen) durch andere als die Angestellten des Kunden nicht zulassen. Ebenso wenig darf der Kunde die Software Dritten offen legen. Ohne das zuvor Gesagte einzuschränken, ist es dem Kunden gestattet, Dritten die Nutzung der Eingabemöglichkeiten der Software zu gewähren, jedoch ausschließlich in dem Umfang, in dem die Nutzung durch den Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine solche Nutzung durch den Dritten gilt nicht als unerlaubte Offenlegung Vertraulicher Information. 10.6. Dem Kunden ist es untersagt, jegliche Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen, ...
Lizenzen a) Agilent gewährt dem Kunden beim Kauf von Software eine weltweite, nicht exklusive Lizenz zur Nutzung dieser Software für interne Zwecke in Übereinstimmung mit der Software zur Verfügung gestellten Dokumentation. Die Lizenzbedingungen von Agilent oder Dritten, die in einer solchen Dokumentation enthalten sind, haben Vorrang vor diesen Lizenzbedingungen. Sind in der Dokumentation keine Lizenzbedingungen enthalten, erhält der Kunde das Recht, eine Kopie der Software auf einem Gerät oder Instrument zu nutzen oder so zu nutzen, wie dies im Angebot sonst angegeben ist. b) Der Kunde darf die Software nur mit schriftlicher Zustimmung von Agilent bzw. im Rahmen der geltenden Vorschriften untersuchen, testen, dekompilieren oder in anderer Weise bearbeiten oder verändern. Der Kunde darf die Software nicht in ein öffentliches Netzwerk oder ein Netzwerk mit verteilten Parametern kopieren.
Lizenzen a) Agilent gewährt dem Kunden beim Kauf von Software eine weltweite, nicht exklusive Lizenz zur Nutzung dieser Software für interne Zwecke in Übereinstimmung mit der Software zur Verfügung gestellten Dokumentation. Die Lizenzbedingungen von Agilent oder Dritten, die in einer solchen Dokumentation enthalten sind, haben Vorrang vor diesen Lizenzbedingungen. Sind in der Dokumentation keine Lizenzbedingungen enthalten, erhält der Kunde das Recht, eine Kopie der Software auf einem Gerät oder Instrument zu nutzen oder so zu nutzen, wie dies im Angebot sonst angegeben ist. b) Der Kunde darf die Software nur im Rahmen der geltenden urheberrechtlichen Vorschriften (z.B. § 69 e) UrhG) untersuchen, testen, dekompilieren oder in anderer Weise bearbeiten oder verändern. Soweit Agilent im Rahmen des § 69 e) UrhG dem Kunden Informationen zur Verfügung stellt, kann hierfür eine angemessene Vergütung verlangt werden. Ansonsten sind solche Handlungen nur mit schriftlicher Zustimmung von Agilent zulässig. Der Kunde darf die Software nicht in ein öffentliches Netzwerk oder ein Netzwerk mit verteilten Parametern kopieren.
Lizenzen. Die Software und sämtliche Komponenten sind Eigentum des Lizenzgebers und anderen Lizenzgebern und sind geschützt durch Urheberrechte und andere geltende Gesetze. Unter Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarungen gewährt Ihnen SUSE eine zeitlich unbegrenzte, nicht übertragbare, weltweite Lizenz zur Erstellung und Verwendung von Kopien der Software innerhalb Ihres Unternehmens (wie nachstehend definiert) ausschließlich in Verbindung mit Ihren rechtmäßig erworbenen Lizenzen für SUSE Linux Enterprise Server 12 , SUSE Linux Enterprise Desktop 12 und zugehörige Produkte sowie ausschließlich für die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen. Als zugehörige Produkte gelten insbesondere: WebYaST, SUSE Linux Enterprise High Availability Extension, GEO Clustering für SUSE Linux Enterprise High Availability Extension, SUSE Linux Enterprise Real Time Extension, SUSE Linux Enterprise Point of Sale, SUSE Linux Enterprise Server für SAP-Anwendungen, SUSE Linux Enterprise Server für VMware.
Lizenzen. 11.1 Soweit sich der Auftragnehmer zur Lieferung von Software verpflichtet, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass uns die zur Nutzung der Software erforderlichen Lizenzen erteilt werden. Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt die Lizenz einschließlich der Nutzung nachfolgender neuerer Versionen und für eine Nutzung auf beliebig vielen intern von uns genutzten Rechnern (Zentraleinheit/Peripheriegeräte). 11.2 Software-Lizenzgebühren sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, vom Preis umfasst.
Lizenzen. Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei IT-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt wer- den. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
Lizenzen. 1. Xxxxxxxx eine Vertragspartei für die Erbringung von Postdiensten eine Lizenz vor, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt: a) alle Kriterien für die Erteilung der Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und b) die Lizenzbedingungen. 2. Die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer zuständigen Regulierungsstelle ein. Das Rechtsbehelfsverfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.