Softwarelizenzen Musterklauseln

Softwarelizenzen. Canon gewährt dem Kunden unter folgenden Voraussetzungen eine nicht ausschließliche, zeitlich befristete Lizenz zur Nutzung der ihm überlassenen Software: Der Kunde darf diese Software weder ganz, noch teilweise kopieren, reproduzieren oder mit ihr handeln. Er darf lediglich - eine Kopie der Software für interne Zwecke nutzen - wobei nutzen speichern, downloaden, installieren, ausführen oder anzeigen der Software bedeutet; - zur Unterstützung der vereinbarten Nutzung eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien der Software erstellen, jedoch unter der Bedingung, dass alle diese Kopien den Copyright- Vermerk von Canon deutlich sichtbar aufweisen. Die Berechtigung zur Nutzung der von Canon überlassenen Software darf der Kunde an andere Personen nur unter folgenden Voraussetzungen übertragen: - wenn diese Übertragung Canon zuvor schriftlich angekündigt worden ist und Canon schriftlich zugestimmt hat; - wenn der Zessionar schriftlich bestätigt hat, diese Geschäftsbedingungen und die Softwarelizenz gegen sich gelten zu lassen; - wenn der Kunde zuvor aufgehört hat, selbst die Software zu nutzen und - wenn alle von dem Kunden angefertigten Software-Kopien entweder zerstört oder an den Zessionar ausgefolgt werden. Halten der Kunde oder der Zessionar nicht alle diese Bestimmungen ein, erlischt das Recht zur Nutzung der Software. Fordert der Lizenzgeber Canons bei einer Weitergabe der Software den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Zessionar, so ist der Kunde verpflichtet, diese Verpflichtung auf den Zessionar zu überbinden. Der Kunde verpflichtet sich, die Software weder ganz noch teilweise zu dekompilieren, rückzuentwickeln, zu demontieren, auf eine für Menschen lesbare Form zu reduzieren oder eine dieser Handlungen dritten Personen zu gestatten. Canon stellt die für die Interoperabilität der Software notwendigen Schnittstelleninformationen für eigenständig erstellte Computerprogramme gegen Kostenersatz zur Verfügung. Der Kunde hat, bevor Canon die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erbringt, einen geeigneten Betriebszustand und geeignete Einsatzbedingungen der Kundenumgebung sicherzustellen.
Softwarelizenzen a) Der Besteller darf Softwareprodukte, die er von Silicon Software bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer Softwareli- zenz nutzen, die von Silicon Software oder ihren Herstellern erteilt wird.
Softwarelizenzen. 3.1 Eine von uns gelieferte Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Die Standardsoftware wird dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Standardsoftware ist nicht gestattet. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem Computer zu nutzen. Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere Laptops, ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig.
Softwarelizenzen. 1. Softwareprodukte einschließlich der hierauf bezogenen Dokumentation, die Sie von uns beziehen, dürfen Sie nur aufgrund einer Softwarelizenz nutzen, die von uns erteilt wird. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn der Vertrag mit uns durch Auftragsbestätigung zu Stande kommt. Ihnen ist bekannt, dass von uns erarbeitete Softwareprodukte teilweise auf anderweitig erteilten Lizenzen beruhen können.
Softwarelizenzen. Beim Erwerb unserer Software wird ein Lizenzvertrag gemäß den nachfol- genden Bedingungen geschlossen: Der Lizenzvertrag berechtigt Sie zur programmtechnischen Nutzung des Lizenzmaterials innerhalb der Republik Österreich für die Laufzeit ihres mit dvo Software geschlossenen Software- oder xxx.xxxxxx Vertrags. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich. Es kann nur unter gleichzeitiger Übernahme des Wartungsvertrages und rechtzeitiger Verständigung von dvo Software vor dem Übertragungsvorgang übertragen werden. Der Erwerber muss sich hierbei den Bestimmungen zur vertragsgemäßen Nut- zung der übertragenen Software unterwerfen. Eine andere Übertragung ist unwirksam. Die Benützung des Lizenzgegenstandes ist nur Ihrem Unter- nehmen gestattet. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Vervielfältigung ist nicht erlaubt. Sie verpflichten sich, die für den Betrieb unserer Software notwendigen Betriebssysteme oder Netzwerksoftware zu erwerben. Diese sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Lizenzgegenstand wird Ihnen zumindest einmal jährlich auf einem Programmträger (CD-ROM, DVD) zur Verfügung gestellt. Aktuellere Programmversionen werden Ihnen bei Bedarf über das Internet zum Down- load zur Verfügung angeboten. Auch darüber hinaus werden wir Ihnen aktuelle Programmversionen jederzeit auf Datenträger gegen Kostenersatz zur Verfügung stellen. Werden Datenträger bei Ihnen teilweise oder ganz beschädigt oder versehentlich gelöscht oder sonst unbrauchbar, so werden wir Ihnen gegen den Ersatz allfälliger Versandspesen, Bearbei- tungsgebühren, Arbeitszeit und Material Ersatz liefern. Sie verpflichten sich, stets die zuletzt veröffentlichte Version des Lizenz- programms einzusetzen und das für die Nutzung der zuletzt veröffentlich- ten Version des Lizenzgegenstandes notwendige Betriebssystem zu erwer- ben.
Softwarelizenzen. Für Serviceleistungen, die die Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen von Software zum Gegenstand haben, tritt Support-4-IT nur als Vermittler auf. Ein Software-Lizenzvertrag kommt gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung ausschließlich zwischen dem Hersteller oder einem autorisierten Handelspartner und dem Kunden zustande.
Softwarelizenzen. Für jedes System des Kunden (Laptop, Desktop oder Server) wird jeweils eine separate Lizenz benötigt. Die Telekom räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares, zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der Software ein. Die Telekom, ihr Lieferant und der Schöpfer der Software bleiben Inhaber des Urheberrechts und daraus ab- geleiteter Rechte an der Software und dem Benutzerhandbuch. Die Software darf weder abgeändert, zurückentwickelt, weiter- entwickelt oder übersetzt werden. Die teilweise Vervielfältigung des schriftlichen Materials für interne Zwecke ist gestattet, so- weit dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software er- forderlich ist. Gegebenenfalls benötigte zusätzliche Handbücher sind über die Telekom zu beziehen.
Softwarelizenzen. Der Kunde versichert hiermit, dass alle ASG-Softwareprodukte, für die und/oder auf denen die Dienstleistungen ausgeführt werden, ordnungsgemäß von ASG lizenziert wurden. Der Kunde sichert darüber hinaus zu und gewährleistet, dass seine Verwendung aller lizenzierten ASG-Softwareprodukte mit den entsprechend anzuwendenden Lizenzbestimmungen und Nutzungsbedingungen übereinstimmt. Durch die Erbringung von Dienstleistungen seitens ASG für ASG-Softwareprodukte, die der Kunde nicht ordnungsgemäß lizenziert hat und/oder die der Kunde nicht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Lizenzbestimmungen und Nutzungsbedingungen verwendet, werden jene Bedingungen und Bestimmungen weder angepasst noch ändert und/oder gewährt dies den nicht-konformen Lizenzumfang für jene ASG- Softwareprodukte. Die weitere Leistungserbringung durch ASG gilt ansonsten nicht als eine Benachrichtigung über einen Verstoß oder einen Verzicht auf Ansprüche, die ASG möglicherweise daraus erheben kann. Wenn festgestellt wird, dass der Kunde nicht lizenzierte ASG-Softwareprodukte verwendet oder darauf zugreift oder anderweitig auf nicht autorisierte Art und Weise auf ASG-Softwareprodukte zugreift, arbeitet der Kunde uneingeschränkt mit ASG an der unverzüglichen Abhilfe einer solchen nicht lizenzierten oder nicht autorisierten Verwendung bzw. Zugriff zusammen. Dies umfasst, aber nicht ausschließlich, das Beantworten von Software-Validierungsdokumenten, Einreichen von Systemberichten sowie Zahlung anwendbarer Lizenz- und sonstiger Gebühren.
Softwarelizenzen. Für von Koemau-tv gelieferte, nicht aber von Koemau-tv produzierte Software („Fremdsoftware“), gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareproduzenten, die der Fremdsoftware jeweils beigefügt sind. Für von Koemau-tv produzierte Software und deren Dokumentation (nachfolgend „Software“) gewährt Koemau-tv dem AG ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Softwarelizenz), das in der Empfangsbestätigung und der dem Produkt beigefügten Beschreibung näher erläutert wird. Im Zweifel gilt die Lizenz für einen Arbeitsplatz. Die Vervielfältigung und die Erstellung von Kopien der Software, einschließlich des Ausdruckens des Programmcodes und des Kopierens der Dokumentation, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Koemau-tv zulässig. Ausgenommen hiervon sind Vervielfältigungen/Kopien, die zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software oder Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich sind. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Software, Erteilung von Unterlizenzen und die zeitweise Überlassung an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Koemau-tv. Ausgenommen davon ist die Nutzung der Software für eigene Zwecke durch den Einsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten, vorausgesetzt der AG sorgt dafür, dass diese Lizenzbestimmungen auch für jene Personen verbindlich sind.
Softwarelizenzen. Wenn und soweit auf den von SEEFRIED gelieferten „IT-Systemen“ „Betriebssoftware“ vorinstalliert ist, so handelt es sich hierbei ausschließlich um Software, die durch andere Lieferanten hergestellt und geliefert wird. Daher gelten für den Inhalt der jeweiligen „Betriebssoftware“ die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller. Dem Kunden werden von SEEFRIED bei „Vertragsschluss“ nach Xxxx von SEEFRIED entweder Originale der Lizenzbestimmungen in gedruckter oder digitaler Form oder Links für die im Internet abrufbaren Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellt.