Softwarelizenzen. 3.1 Eine von uns gelieferte Standardsoftware ist urheberrechtlich geschützt. Die Standardsoftware wird dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Werden im Vertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Standardsoftware ist nicht gestattet. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem Computer zu nutzen. Eine weitere Speicherung auf Computern, insbesondere Laptops, ist nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei dem Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig.
3.2 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast.
3.3 Soweit der Kunde die Software an Dritte weitergibt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten.
3.4 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware sichergestellt ist.
3.5 Hard- und Software wird einschließlich einer Installationsanleitung geliefert. Eine Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Online-Hilfe) wird nur geliefert, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach unserer Xxxx elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
3.6 Ausschließlicher Vertragsgegenstand ist der Verkauf der aktuellen Version der Standardsoftware. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung.
3.7 Hard- und Software werden vom Kunden installiert und in Betrieb genommen...
Softwarelizenzen a) Der Besteller darf Softwareprodukte, die er von Silicon Software bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer Softwareli- zenz nutzen, die von Silicon Software oder ihren Herstellern erteilt wird.
b) Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn Silicon Soft- ware den Antrag des Bestellers, eine Softwarelizenz zu erteilen, schriftlich annimmt, und dies durch ihre Hersteller schriftlich be- stätigt wird. Die Softwarelizenz ist nicht ausschließlich, darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Silicon Software über- tragen werden und berechtigt nicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen. Die lizenzierte Software darf nur auf der Zentraleinheit oder System- konfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im von Silicon Software oder Dritt-Herstellern ausgestellten Lizenz-Zertifikat oder im Antrag des Bestellers auf Erteilung einer Lizenz oder in dem vom Besteller ausgefüllten Lizenz-Registrierschein angegeben ist („Li- zenzierte Anlage“). Sollte die Seriennummer im Einzelfall nicht in der vorgesehenen Art und Weise dokumentiert sein, gilt die Zentralein- heit oder Systemkonfiguration als „Lizenzierte Anlage“, auf der die lizenzierte Software zuerst betrieben worden ist. Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der Lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungs- zwecken erforderlich ist. Ist es infolge Gerätedefekts unmöglich, die Software auf der Lizenzierten Anlage zu betreiben, darf der Besteller die Software vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betreiben. Enthält der dem Kunden überlas- sene Datenträger aus technischen Gründen Software, die die dem Kunden gewährte Lizenz nicht umfasst, so darf diese nur aufgrund gesonderter Lizenz genutzt werden.
c) Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht lizenzierten Software zu verhindern. Der Vertragspartner darf die lizenzierte Software nur für den Betrieb auf der Lizenzierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verän- Silicon Software GmbH Xxxxxx-Xxxx-Xxxx 00 00000 Xxxxxxxx Xxxxxxx CEO Xx. Xxxxxxx Xxx Fon +49.621.789507-0 Fax +49.621.789507-10 xxxx@xxxxxxx.xxxxxxxx xxxxx://xxxxxxx.xxxxxxxx dern oder mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil der Adaption bleibt die lizenzierte Software den Bedingungen von Silicon Software oder von Dritt-Herstellern unterworfen. Der Vertragspart- n...
Softwarelizenzen. Canon gewährt dem Kunden unter folgenden Voraussetzungen eine nicht ausschließliche, zeitlich befristete Lizenz zur Nutzung der ihm überlassenen Software: Der Kunde darf diese Software weder ganz, noch teilweise kopieren, reproduzieren oder mit ihr handeln. Er darf lediglich - eine Kopie der Software für interne Zwecke nutzen - wobei nutzen speichern, downloaden, installieren, ausführen oder anzeigen der Software bedeutet; - zur Unterstützung der vereinbarten Nutzung eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien der Software erstellen, jedoch unter der Bedingung, dass alle diese Kopien den Copyright- Vermerk von Canon deutlich sichtbar aufweisen. Die Berechtigung zur Nutzung der von Canon überlassenen Software darf der Kunde an andere Personen nur unter folgenden Voraussetzungen übertragen: - wenn diese Übertragung Canon zuvor schriftlich angekündigt worden ist und Canon schriftlich zugestimmt hat; - wenn der Zessionar schriftlich bestätigt hat, diese Geschäftsbedingungen und die Softwarelizenz gegen sich gelten zu lassen; - wenn der Kunde zuvor aufgehört hat, selbst die Software zu nutzen und - wenn alle von dem Kunden angefertigten Software-Kopien entweder zerstört oder an den Zessionar ausgefolgt werden. Halten der Kunde oder der Zessionar nicht alle diese Bestimmungen ein, erlischt das Recht zur Nutzung der Software. Fordert der Lizenzgeber Canons bei einer Weitergabe der Software den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Zessionar, so ist der Kunde verpflichtet, diese Verpflichtung auf den Zessionar zu überbinden. Der Kunde verpflichtet sich, die Software weder ganz noch teilweise zu dekompilieren, rückzuentwickeln, zu demontieren, auf eine für Menschen lesbare Form zu reduzieren oder eine dieser Handlungen dritten Personen zu gestatten. Canon stellt die für die Interoperabilität der Software notwendigen Schnittstelleninformationen für eigenständig erstellte Computerprogramme gegen Kostenersatz zur Verfügung. Der Kunde hat, bevor Canon die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erbringt, einen geeigneten Betriebszustand und geeignete Einsatzbedingungen der Kundenumgebung sicherzustellen.
Softwarelizenzen. Das Recht des Kunden, die Software zu nutzen, ist durch die entsprechende Endnutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) geregelt. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die EULA unter xxx.xxxx.xxx/xxxx.
Softwarelizenzen. 14.1 Für Softwareprodukte von Drittherstellern tritt die Streamline AG nur als Vermittlerin auf. Die Streamline AG ist nicht in das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Softwarehersteller involviert; der Softwarelizenzvertrag besteht ausschliesslich zwischen Kunde und Softwarehersteller. Der Kunde ist für die Einhaltung der lizenzkonformen Benutzung der Software verantwortlich.
14.2 Werden der Streamline AG Lizenzen entzogen und kann diese in der Folge den Vertrag mit dem Kunden nicht mehr erfüllen, ist die Streamline AG zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen sind abzugelten.
Softwarelizenzen. 6.1 Die meteocontrol GmbH räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die gelieferte Software und die dazugehörige Dokumentation aus- schließlich für den Betrieb der dafür vorgesehenen Hardware zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Der Kunde ist nicht befugt, die Software ganz oder teilweise zu reproduzieren, zu ändern, zu ergänzen, zu kompilieren oder zurückzukompilieren. Die Software und die Dokumentation dürfen nur zu Archivierungs- oder zu von der meteocontrol GmbH ausdrücklich schriftlich gestatteten Zwecken kopiert werden; alle Kopien müssen dieselben Urheber-rechtshinweise wie die Originale enthalten.
6.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Software oder der Dokumentation. Im Falle einer Überlassung der Liefergegenstände wird der Kunde dem Dritten die vor- stehenden Verpflichtungen auferlegen.
6.3 Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code) und ohne Quellcode (source code).
Softwarelizenzen. 6.1 XXXXXX räumt dem Kunden an jenem Softwareprodukt, für welches dieser eine Lizenz von XXXXXX erwirbt, ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Überlässt der Kunde einem Dritten ein Gerät, so ist auch die Nutzung der zugehörigen Software gestattet.
6.2 Die dem Kunden von XXXXXX eingeräumten Lizenzrechte dürfen vom Kunden weder abgetreten, noch übertragen, verpfändet, vermietet oder in anderer Form Dritten weitergegeben, überlassen oder mit diesen geteilt werden.
6.3 Mit Ausnahme einer Backupkopie ist jede Art der Vervielfältigung des Softwareproduktes, der Dokumentation oder von Teilen davon nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung von XXXXXX erlaubt.
6.4 Ohne vorherige, schriftliche Genehmigung von XXXXXX darf der Kunde das Softwareprodukt oder die beigefügte Dokumentation nicht ändern, übertragen (weder elektronisch, noch auf anderem W ege), übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, oder auf andere Art und W eise durch Reverse Engineering ändern.
Softwarelizenzen. 8.1. BAUR räumt dem Kunden an jenem Softwareprodukt, für welches dieser eine Lizenz von BAUR erwirbt, ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Überlässt der Kunde einem Dritten ein Gerät, so ist auch die Nutzung der dazugehörigen Software gestattet.
8.2. Die dem Kunden von BAUR eingeräumten Lizenzrechte dürfen vom Kunden weder abgetreten, noch übertragen, verpfändet, vermietet oder in anderer Form Dritten weitergegeben, überlassen oder mit diesen geteilt werden.
8.3. Mit Ausnahme einer Backupkopie ist jede Art der Vervielfältigung des Softwareproduktes, der Dokumentation oder von Teilen davon nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung von BAUR erlaubt.
8.4. Ohne vorherige, schriftliche Genehmigung von BAUR darf der Kunde das Softwareprodukt oder die beigefügte Dokumentation nicht ändern, übertragen (weder elektronisch, noch auf anderem Wege), übersetzen, disassemblieren, dekompilieren oder auf andere Art und Weise ändern.
8.5. Bei gekauften und vollständig bezahlten Waren hat der Kunde die Möglichkeit bei BAUR in den ersten 3 Jahren nach Gefahrenübergang eine kostenpflichtige Aktualisierung der Softwareprodukte zu erhalten. Hat der Kunde mit dem Kauf auch einen längerdauernden Nutzungsvertrag abgeschlossen, so erfolgt die Aktualisierung für die Dauer der entgeltlichen Nutzung.
Softwarelizenzen. Allfällige Softwarelizenzen werden gemäß den PCS bei Vertrags- abschluss vorliegenden Kundendaten (Firmenname, Firmenadresse, Rechtsform und UIDNummer) beim Lizenzgeber angefordert und können danach nur mehr mit Zustimmung des Lizenzgebers geändert werden. Vorausgesetzt, dass der Lizenzgeber diese Zustimmung erteilt, werden die mit der Änderung der Softwarelizenz verbundenen Mehraufwendungen dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Lizenz- und urheberrechtliche Bestimmungen des Herstellers und/oder Lieferanten sind vom Auftraggeber einzuhalten. Bei allfälliger Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung/Weiterentwicklung und/oder Anpassung von Software an die Erfordernisse des Auftraggebers werden keine Rechte welcher Art auch immer über die im abgeschlossenen Vertrag festgelegte Nutzungsberechtigung hinaus erworben. Ansonsten kommen die Allgemeinen Softwarebedingungen von PCS ergänzend und vorrangig zur Anwendung.
Softwarelizenzen. Beim Erwerb unserer Software wird ein Lizenzvertrag gemäß den nachfol- genden Bedingungen geschlossen: Der Lizenzvertrag berechtigt Sie zur programmtechnischen Nutzung des Lizenzmaterials innerhalb der Republik Österreich für die Laufzeit ihres mit dvo Software geschlossenen Software- oder xxx.xxxxxx Vertrags. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich. Es kann nur unter gleichzeitiger Übernahme des Wartungsvertrages und rechtzeitiger Verständigung von dvo Software vor dem Übertragungsvorgang übertragen werden. Der Erwerber muss sich hierbei den Bestimmungen zur vertragsgemäßen Nut- zung der übertragenen Software unterwerfen. Eine andere Übertragung ist unwirksam. Die Benützung des Lizenzgegenstandes ist nur Ihrem Unter- nehmen gestattet. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Vervielfältigung ist nicht erlaubt. Sie verpflichten sich, die für den Betrieb unserer Software notwendigen Betriebssysteme oder Netzwerksoftware zu erwerben. Diese sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Lizenzgegenstand wird Ihnen zumindest einmal jährlich auf einem Programmträger (CD-ROM, DVD) zur Verfügung gestellt. Aktuellere Programmversionen werden Ihnen bei Bedarf über das Internet zum Down- load zur Verfügung angeboten. Auch darüber hinaus werden wir Ihnen aktuelle Programmversionen jederzeit auf Datenträger gegen Kostenersatz zur Verfügung stellen. Werden Datenträger bei Ihnen teilweise oder ganz beschädigt oder versehentlich gelöscht oder sonst unbrauchbar, so werden wir Ihnen gegen den Ersatz allfälliger Versandspesen, Bearbei- tungsgebühren, Arbeitszeit und Material Ersatz liefern. Sie verpflichten sich, stets die zuletzt veröffentlichte Version des Lizenz- programms einzusetzen und das für die Nutzung der zuletzt veröffentlich- ten Version des Lizenzgegenstandes notwendige Betriebssystem zu erwer- ben.