Lizenzerteilung Und Bedingungen Musterklauseln

Lizenzerteilung Und Bedingungen. Zusätzlich zu Lizenzerteilung und -bedingungen gemäß den Angaben im Rahmenvertrag finden die folgenden Bedingungen Anwendung:
Lizenzerteilung Und Bedingungen. (a) Lizenzerteilung. SISW erteilt dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, eingeschränkte Lizenz zur Installation und Nutzung von Software und zugehöriger Dokumentation für die internen Geschäftszwecke des Kunden während des in der Bestellung angegebenen Zeitraums und sofern die entsprechenden Ergänzenden Bedingungen eingehalten werden. Die Software wird nur in Form von Objektcode zur Verfügung gestellt, soweit in dieser Vereinbarung nicht anders angegeben. Die Software ist das Geschäftsgeheimnis von SISW oder den Lizenzgebern. Der Kunde darf Software nur kopieren, wenn dies zur Unterstützung der berechtigten Nutzung erforderlich ist. Jede Kopie muss alle Hinweise und Legenden enthalten, die in der Software integriert und auf ihrem Datenträger bzw. der Verpackung, wie von SISW erhalten, angebracht sind. SISW oder die Lizenzgeber behalten das Eigentumsrecht und das Eigentum an der Software und SISW-IP. SISW behält sich alle in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährten Rechte an den Produkten und der SISW-IP vor.
Lizenzerteilung Und Bedingungen. 2.1 Die dem Kunden unter dem Vertrag erteilte Lizenz ist auf einen Standort beschränkt („Standortlizenz“), es sei denn, aus dem LSDA geht hervor, dass es sich bei der Lizenz um eine „Lizenz für mehrere Standorte“ oder eine „globale Lizenz für mehrere Standorte“ handelt. In Bezug auf die Standortlizenz wird der Standort im LSDA angegeben, bei Lizenzen für mehrere Standorte und globalen Lizenzen für mehrere Standorte kann es sich bei den Standorten um beliebige Standorte im Geltungsbereich handeln. Die Standorte können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SISW geändert werden. Lizenzen für mehrere Standorte und globale Lizenzen für mehrere Standorte werden gemäß der Definition im Vertrag für den Geltungsbereich erteilt. Sofern in einem LSDA nicht abweichend festgelegt, handelt es sich bei der hierunter erteilten Lizenz in Bezug auf CDa-Software um eine subskriptionsbasierte Serial License für einen Standort.
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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.