Luftqualität Musterklauseln

Luftqualität. Richtlinie 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen
Luftqualität. Zwischen Luftverschmutzung und Klimawandel besteht ein enger Zusammenhang. Die Förderung und das Ver- brennen von fossilen Brennstoffen heizen als Haupt- quelle von CO2-Emissionen nicht nur den Klimawandel an, sondern setzen auch in großem Umfang Luftschad- stoffe frei. Deshalb erwarten wir von unseren Lieferanten die Reduzierung von umweltschädlichen Abgasen um die Luftqualität zukünftig zu verbessern. Insbesondere Luftemissionen wie flüchtige organische Kohlenstoffe, ozonschädigende Stoffe oder Abgase Verbrennungs- prozessen durch die Produktion sollen beachtet werden.
Luftqualität. 32008 L 0050: Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1) a) Abweichend von Anhang XIV ist das Bezugsjahr für Abschnitt A Absatz 1 das zweite Jahr nach Ablauf des Jahres des Beitritts Kroatiens. Der Indikator für die durchschnittliche Exposition für dieses Bezugsjahr ist die mittlere Konzen­ tration im Beitrittsjahr und im ersten und zweiten Jahr nach dem Jahr des Beitritts. b) Abweichend von Anhang XIV Abschnitt B Absatz 1 wird das Ziel für die Reduzierung der Exposition in Bezug auf den Indikator für die durchschnittliche Exposition in dem Bezugsjahr berechnet, wobei es sich dabei um das zweite Jahr nach Ablauf des Jahres des Beitritts Kroatiens handelt.
Luftqualität. 31994 L 0063: Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24) 1. Abweichend von Artikel 4 und Anhang II der Richtlinie 94/63/EG gelten die Anforderungen an das Befüllen und das Entleeren von Behältnissen in Auslieferungslagern in Malta bis zum 31. Dezember 2004 nicht für 4 Fasslager im Auslieferungslager Enemalta mit einem Jahres- durchsatz von mehr als 25.000 Tonnen. 2. Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 94/63/EG gelten die Anforderungen an das Befüllen und das Entleeren vorhandener beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern in Malta bis zum 31. Dezember 2004 nicht für 25 Straßentankfahrzeuge. 3. Abweichend von Artikel 6 und Anhang III der Richtlinie 94/63/EG gelten die Anforderungen an das Befüllen bestehender Tankstellen-Lagertanks in Malta nicht: – bis zum 31. Dezember 2004 für 61 Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von mehr als 1.000 m3; – bis zum 31. Dezember 2004 für 13 Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von mehr als 500 m3; – bis zum 31. Dezember 2004 für 8 Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von bis zu 500 m3.
Luftqualität. Aus den EG-Luftqualitätsrichtlinien ergibt sich die Verpflichtung zur landesweiten Immissionsüberwa- chung. Um die gesetzlichen Forderungen zu erfüllen, betreibt der Freistaat Sachsen ein automati- sches Immissionsmessnetz zur Überwachung der Luftbelastung. Die nächstgelegene Messtation des Sächsischen Messnetzes zur Überwachung der Luftqualität befindet sich in Bautzen. Gemäß Jahresbericht zur Luftqualität in Sachsen 2013 des LfULG ist die Belastungssituation im Plan- gebiet wesentlich günstiger als in den Ballungsräumen größerer Städte. Eine Ausnahme bildet hierbei die Ozonkonzentration, die in den ländlichen Gebieten wegen der geringeren Abbaurate durch andere Schadstoffe immer noch auf einem hohen Niveau liegt. Ein weiterer Anstieg der Ozon-Belastung kann nachhaltig nur durch eine langfristige und großräumige Verringerung der Emissionen der Vorläu- fersubstanzen erreicht werden. Luftreinhaltepläne liegen für das Untersuchungsgebiet nicht vor. Tabelle 10: Jahresmittelwerte der Luftschadstoffe 2013 (und 2012) an der Messstation Bautzen22 Luftschadstoff [µg/m³] SO2 O3 NO2 NO Benzol Toluol Xylol PM10 PM2,5 Keine Messung 50 (53) 18 (19) 6 (6) Keine Messung Keine Messung Keine Messung 22 (20) ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Tabelle 11: Überschreitung der O3 -Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit nach 39. BImSchV Anzahl der Tage 8h > 120 µg/m³ 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 O3 12 22 32 17 9 8 18 10 12 11 NO2 - - - - - - 0 0 0 0 PM10 - - - - - - 31 23 14 18

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  • Qualität 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.