Qualität. Die Grundlage für die gelieferte Erdgasqualität ergibt sich aus den Netzbedingungen des jeweils zuständigen Netzbetreibers und den darin festgelegten Qualitätsstandards. Die Qualitätssicherung des gelieferten Erdgases am Netzanschlusspunkt der Kundenanlage obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber zu seinen genehmigten und veröffentlichten Netz- bedingungen.
Qualität. Der Auftragnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und dem Auftraggeber nach Aufforderung nachweisen. Der Auftragnehmer wird hierzu ein Qualitätssicherungssystem mit den Elementen der ISO 9000 ff. oder gleichwertiger Art verwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte das Qualitätssicherungssystem des Auftragnehmers nach Ankündigung zu überprüfen.
Qualität. Der Preis gilt für gesunde, trockene und reine Xxxx. Die Ware ist: (i) gesund, wenn sie frei von Schimmel, Käferbefall, Geruch, unreifer, ver- brannter oder sonst beschädigter Saat ist und wenn der FFA-Gehalt im Öl 2% nicht über- steigt; (ii) trocken, wenn sie entweder naturtrocken oder mit einem gesundheitlich unbedenklichen Ver- fahren auf max 9% getrocknet worden ist (iii) rein, wenn sie 2% Besatz an Stroh, Spreu und anderen frem- den Bestandteilen nicht übersteigt und (iv) frei von le- benden und/oder toten Schädlingen.
Qualität. 6.1 Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen die im Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen, die von uns vorgegeben werden.
Qualität. Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder durch einen von diesem Beauftragten ein.
Qualität. Die Qualitätsmerkmale der zur Nutzung überlassenen Flächen ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten “Produktkatalog der DeTe Immobilien” der Deutschen Telekom Immobilien und Service GmbH. Zusätzliche Verpflichtungen, insbesondere zur Wartung und zur Instandhaltung der BK-Technik, werden durch den Produktkatalog oder in dem Produktkatalog angebotene Leistungen nicht begründet. Für den Produktkatalog gilt § 2.3 Satz 2 des Rahmenleistungsvertrages.
Qualität. 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen.
Qualität. Die gelieferte Spannungsqualität ergibt sich aus den Netzbedingungen des jeweils zuständigen Netzbetreibers und den darin festgelegten Qualitätsstandards.
Qualität. 8.1 Die Lieferung muss den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
Qualität. 9.1 Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, den AUFTRAGSGEGENSTAND genau nach den von LTP übergebenen bzw. bestätigten UNTERLAGEN nach den bestehenden bzw. verein- barten Vorschriften in einwandfreier Qualität auszuführen. 9.2 Bei Eigenkonstruktionen des AUFTRAGNEHMERS sind Maschinene- lemente und Bauteile so zu gestalten und anzuordnen, dass sie schnell und gut gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können. Verschleißteile, soweit enthalten, müssen einen hohen Laufzeitfaktor haben. 9.3 Prüfungsergebnisse von prüfpflichtigen Schweißnähten und sonstigen Prüfungen sind zu dokumentieren. 9.4 Nicht auftragsgemäß, d.h. unvollständig oder falsch erstellte UNTERLAGEN gelten als nicht termingerecht oder mangelhaft einge- gangen und hemmen die Rechnungsbegleichung durch LTP. 9.5 Es gelten die von LTP übergebenen Material- und Fertigungsvorschrif- ten. 9.6 Vom AUFTRAGNEHMER im AUFTRAGSGEGENSTAND verwendete Kaufteile müssen, soweit möglich, normiert sein. 9.7 Der AUFTRAGSGEGENSTAND muss ausnahmslos und strikt den vertraglich geforderten und den am AUFSTELLUNGSORT der ANLAGE geltenden Normen entsprechen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften so- wie der Bestimmungen zum Umwelt-, Gesundheits- u. Arbeitsschutz. 9.8 Genehmigungen, die vom persönlichen Ermessen zuständiger Behör- den abhängig sind, sind durch Vorbesprechungen vor Beginn der Ar- beiten zu klären. 9.9 Bei Eigenkonstruktion hat der AUFTRAGNEHMER einen kompletten AUFTRAGSGEGENSTAND zu liefern, der alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb unter Erreichung der garantierten Daten sowie unter Einhaltung der zugesicherten Beschaffenheiten notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile in der Stückliste nicht aufge- führt sind. Fehlende Teile wird der AUFTRAGNEHMER für LTP kos- tenlos nachliefern und einbauen. 9.10 Die Qualitätssicherung liegt allein in der Verantwortung des AUFTRAGNEHMERS. Qualitätskontrollen, Prüfungen und erfolgte In- spektionen/Abnahmen durch LTP oder dessen KUNDE entbinden den AUFTRAGNEHMER nicht von seiner vollen Verantwortung und Xxx- xxxx im Rahmen seiner Verpflichtungen aus dem AUFTRAG. 9.0